OGH 3 Ob 29/84
3 Ob 29/84Ogh30.05.1984Originalquelle öffnen →
OGH
30.05.1984
3Ob29/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Franz R*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Maria G*****, vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wegen 564.311,38 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 1983, GZ 46 R 802, 803, 804/8314, womit die Beschlüsse des Exekutionsgerichts Wien vom 24. März 1983, GZ 11 E 1112/831 und vom 24. März 1983, GZ 11 E 1112/837, abgeändert wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Die Verpflichtete schuldet der betreibenden Partei aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 25. 4. 1972, 5 Ob 62/72 den Betrag von 564.311,38 S sA.
Zur Hereinbringung dieses Betrags beantragte die betreibende Partei die Pfändung und Überweisung
1.) der der verpflichteten Partei aufgrund des Verlassenschaftsverfahrens 3 A 226/81 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zustehenden Leibrente gegen den Drittschuldner Erwin S***** und
2.) der der verpflichteten Partei gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zustehenden Alterspension.
Gemäß § 7 LohnPfG beantragte die betreibende Partei die Zusammenrechnung der beiden zu pfändenden Forderungen und stellte den Antrag, den unpfändbaren Grundbetrag der Leibrente zu entnehmen.
Das Erstgericht bewilligte die Pfändung und Überweisung beider Forderungen, behielt aber die Entscheidung über den Antrag auf Zusammenrechnung gemäß § 7 LohnPfG vor (Beschluss ON 1).
Nach Einsicht in den Verlassenschaftsakt 3 A 226/81, beschloss das Erstgericht, dass der verpflichteten Partei von der Leibrentenforderung der derzeit unpfändbare Grundbetrag von 2.700 S zuzüglich 3/10 des Mehrbetrags und von der Pension 3/10 verbleiben müssten (Beschluss ON 7). Die Entscheidung über die Zusammenrechnung wurde damit begründet, dass die Leibrente die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung der verpflichteten Partei bilde.
Gegen die Beschlüsse ON 1 und ON 7 erhob die verpflichte Partei einen Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz änderte die Beschlüsse ON 1 und 7 dahin ab, dass die Exekution nur durch Pfändung und Überweisung der Alterspension bewilligt wurde, wobei die im LohnpfändungsG genannten Pfändungsgrenzen einzuhalten seien, während das Mehrbegehren auf Pfändung und Überweisung der Leibrente abgewiesen wurde.
Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Pfändbarkeit der Leibrente gemäß § 4 Abs 2 LohnPfG von der betreibenden Partei nicht dargetan worden seien, weshalb dieser Teil des Exekutionsantrags nicht bewilligt werden könne.
Die betreibende Partei bekämpft den abändernden Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz abzuändern.
Ein von der betreibenden Partei in ihrem Revisionsrekurs geltend gemachter Irrtum des Gerichts zweiter Instanz hinsichtlich der Beschreibung der betriebenen Forderung wurde vom Gericht zweiter Instanz durch einen Berichtigungsbeschluss behoben.
An dieser Stelle sei weiters ausgeführt, dass es in diesem Verfahren nicht strittig ist, dass dieser Leibrente Unterhaltscharakter zukommt, weil die betreibende Partei dies in ihrem Exekutionsantrag, wenn auch unpräjudiziell, ausdrücklich zugrunde legt, und dass die sonstigen Voraussetzungen (Ergebnislosigkeit der Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen) erfüllt sind.
Strittig ist somit nur, ob die Pfändung der Leibrente iSd § 4 Abs 2 LohnPfG nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht.
Die betreibende Partei hatte zur Art der vollstreckbaren Forderung lediglich vorgebracht, es handle sich um die Rückzahlung eines zugewählten Darlehens. Die Höhe der beiden zu pfändenden Forderungen bezifferte die betreibende Partei mit je etwa 10.000 S und behauptete auch, dass die betreibende Partei die Leibrente nur als Ersatz für eine Pflichtteilsforderung erhalte, die ausgereicht hätte, die Forderung der betreibenden Partei abzudecken. Durch ein Testament des verstorbenen Ehemannes der verpflichteten Partei sei der Nachlass einem Stiefsohn des Erblassers zugekommen, was der Erblasser und vermutlich auch die verpflichtete Partei nur in die Wege geleitet hätten, um der betreibenden Partei eine Exekutionsführung zu vereiteln. Für den Lebensunterhalt der verpflichteten Partei sei schon durch die Alterspension gesorgt.
Das Gericht zweiter Instanz war demgegenüber der Auffassung, dass es nicht ausreiche, nur einfach von einem gewährten Darlehen zu sprechen. Man müsse wissen, ob die verpflichtete Partei mit dem Darlehen zB dringende Lebensbedürfnisse oder Luxusbedürfnisse befriedigt habe. Zu welchem Zweck das Darlehen gegeben worden sei, ergebe sich auch nicht aus dem Exekutionstitel. Mit den Vermögensverhältnissen der verpflichteten Partei setze sich der Exekutionsantrag der betreibenden Partei nicht auseinander, aus den durchgeführten Erhebungen ergebe sich aber, dass die Leibrentenforderung nur monatlich 4.078 S und die Alterspension nur monatlich 123,30 S betrage.
In ihrem Revisionsrekurs macht die betreibende Partei geltend, es könne nicht darauf ankommen, wofür die verpflichtete Partei die Darlehensvaluta verwendet habe oder welcher Zweck der Darlehensverjährung zugrunde gelegen habe. Entscheidend sei aber vor allem auch, dass die Familie der verpflichteten Partei alles unternommen habe, um nach Anfall der Erbschaft die Befriedigung der betreibenden Partei zu vereiteln, und dass die Verpflichtete in diesem Zusammenhang auf ihren Pflichtteil verzichtet habe. Allenfalls habe eine Einvernahme der Beteiligten stattfinden müssen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Inwieweit bei einer Exekutionsführung nach § 4 LohnPfG die Voraussetzungen für die nur bedingte Pfändbarkeit der strittigen Forderung schon im Exekutionsantrag behauptet werden müssen (EvBl 1971/311), inwieweit hier mehr oder weniger der Vernehmung der Beteiligten gemäß § 4 Abs 3 LohnPfG überlassen werden kann (EvBl 1967/404, EvBl 1968/364) oder wann im Zweifel die Exekution sofort bewilligt werden kann und es dem Verpflichteten anheimgestellt bleibt, die bedingte Pfändbarkeit geltend zu machen (EvBl 1970/236), muss im vorliegenden Fall nicht untersucht werden, weil sich schon aus dem von der betreibenden Partei vorgelegten Exekutionstitel, den Behauptungen der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag und den getroffenen Erhebungen über den Charakter der zu pfändenden Leibrente und die Vermögensverhältnisse der Verpflichteten (ON 6) alle wesentlichen Gesichtspunkte ergeben und daher entgegen der Annahme der zweiten Instanz insoweit das Problem einer Verletzung der Behauptungspflicht der betreibenden Partei gar nicht mehr besteht (vgl dazu Entscheidungen wie EvBl 1970/83).
Die Verpflichtete bezieht demnach eine pfändbare Alterspension von 123,30 S und die strittige bedingt pfändbare Leibrente von 4.078 S, was zusammen genau dem Richtsatz für die monatliche Mindestrente einer Einzelperson entspricht, und ist sonst praktisch vermögenslos (denn die hohe Forderung gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten muss wohl als uneinbringlich gewertet werden, andernfalls ja die betreibende Partei selbst auf sie greifen könnte). Die strittige Leibrente gebührt der verpflichteten Partei aufgrund eines Testaments ihres am 7. 3. 1981 verstorbenen Ehemannes, der nicht die verpflichtete Partei, sondern seinen Stiefsohn als Alleinerben einsetzte, der verpflichteten Partei aber die Leibrente als Legat vermachte. Von der betreibenden Partei weiß man zwar nicht die Höhe der monatlichen Alterspension (Wirkl. Amtsrat in Ruhe), wohl aber dass sie in der Lage war, ein Darlehen von 500.000 S zu gewähren und trotz Nichtzurückzahlung desselben eine Liegenschaft um das Meistbot von 610.000 S zu erwerben, mag die betreibende Partei auch zunächst mit dem Weiterverkauf der erstandenen Liegenschaft um einen höheren Preis gerechnet haben (Feststellungen im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. 4. 1972, 5 Ob 62/72). Bei der betreibenden Forderung handelt es sich um ein Darlehen, das der betriebenen Partei vom damaligen Lebensgefährten der Verpflichteten unter betrügerischen Vorspiegelungen entlockt wurde. Die verpflichtete Partei überließ die gesamte Darlehensvaluta ihrem Lebensgefährten. Es erfolgte bisher keine Rückzahlung.
Bei dieser Sachlage entspricht eine Pfändung der Leibrente nicht der Billigkeit nach § 4 Abs 2 LohnPfG.
Nach dieser Gesetzesstelle ist sowohl auf die Interessen der verpflichteten Partei als auch auf die des betreibenden Gläubigers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob dem Gläubiger eine allfällige Versagung der Exekutionsführung eher zumutbar ist als dem Schuldner der gänzliche oder teilweise Entzug seines Bezugs durch die Exekutionsführung. Es ist also unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere aber auch der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Bezüge, die auf beiden Seiten bestehende größere oder geringere Bedürftigkeit gegeneinander abzuwägen (HellerBergerStix 1872 u. 2106; RZ 1973/172 = SZ 46/55 ua).
Die Art der hereinzubringenden Forderung erlaubt für sich allein nicht den Schluss, dass die Pfändung der Billigkeit entsprechen würde. Eine strafbare Handlung der verpflichteten Partei selbst ist nicht erwiesen. Sie hat die Darlehensvaluta nicht zu ihrem eigenen Lebensunterhalt verwendet. Es geht auch nicht um eine Schadenersatzforderung oder um einen Unterhaltsanspruch der betreibenden Partei (siehe diese Beispiele bei HellerBergerStix 1974, 1975 oder Niederdorfner/Rodner in SozSi 1981, 60, dort 62). Wegen der geringen Höhe der zu pfändenden Forderung müssten aber den aufgezeigten Beispielsfällen gleichkommende besonders krasse Umstände vorliegen. Die bloße Gewährung eines Darlehens entspricht für sich allein keiner solchen Situation, wenn die gesamte Darlehensvaluta gar nicht der Darlehensnehmerin zukam, was freilich von der betreibenden Partei nicht zu beeinflussen war, sondern auch die Darlehensvaluta müsste der Befriedigung des eigenen Lebensunterhalts der verpflichteten Partei gedient haben. Im Übrigen ist eine Darlehensforderung keine irgendwie zu privilegierende Forderung iSd § 4 LohnPfG.
Hinsichtlich des von der betreibenden Partei ins Spiel gebrachten Pflichtteilsanspruchs der verpflichteten Partei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag praktisch nur von Vermutungen spricht („offensichtlich“, „wahrscheinlich“). Vor allem aber brachte die betreibende Partei nicht vor, dass der Pflichtteilsanspruch die jedenfalls darauf anzurechnende kapitalisierte Leibrente der verpflichteten Partei überstiegen hätte. Feststellungen über den Wert des Nachlasses und die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der verpflichteten Partei waren daher nicht zu treffen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
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