OGH 3 Ob 46/84
3 Ob 46/84Ogh23.05.1984Originalquelle öffnen →
OGH
23.05.1984
3Ob46/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der in der Exekutions und Sicherungsexekutionssache der betreibenden Partei mj M*****, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk, Wien 20., Brigittaplatz 10, dieses vertreten durch Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 23.400 S und 31.200 S sNg, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 1983, GZ 1 R 686/839, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. Mai 1983, GZ 7 c E 3197/831, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rekurses ON 3 selbst zu tragen.
Die mit 2.363,68 S (darin 214,88 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Exekutionskosten.
Begründung:
In einem am 26. 4. 1983 beim Erstgericht eingelangten Antrag vom 19. 4. 1983 beantragte die darin nur als mj M***** bezeichnete, vom Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk in Wien vertretene betreibende Partei, ihr gegen den Verpflichteten aufgrund der damals angeschlossenen vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. 9. 1980, 10 P 222/7659, (in dem der Verpflichtete als unehelicher Vater der betreibenden Partei verpflichtet wurde, für diese vom 23. 5. 1980 bis auf weiteres monatliche Unterhaltsbeträge von 2.600 S zu zahlen) 1. zur Hereinbringung des vom 23. 5. 1980 bis 30. 4. 1983 aufgelaufenen vollstreckbaren Unterhaltsrückstands von 23.400 S und der Antragskosten die Fahrnisexekution und 2. zur Sicherung der vom 1. 5. 1983 bis 30. 4. 1984 fällig werdenden Unterhaltsansprüche von 31.200 S für die Zeit, bis die Ansprüche infolge Fälligkeit durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden können, die Exekution zur Sicherung durch Pfändung und Verwahrung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. In dem dem Exekutionsantrag angeschlossenen Vermögensbekenntnis sind unter anderem die genaue Anschrift, das Geburtsdatum und die Beschäftigung der betreibenden Partei angeführt.
Das Erstgericht bewilligte die beantragten Exekutionen, die am 12. 7. 1983 vollzogen wurden.
Gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss erhob der Verpflichtete Rekurs. Der Exekutionsantrag sei abzuweisen, weil die betreibende Partei darin mit Vor und Zunamen nur unzulänglich bezeichnet sei und weil daraus nicht ersichtlich sei, wie hoch der betriebene Unterhaltsrückstand in den einzelnen Monaten sei. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Befriedigungsexekution hinsichtlich des Rückstands nicht gegeben seien, wäre auch der Sicherungsexekutionsantrag abzuweisen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge, wies den Exekutionsantrag ab und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Die betreibende Partei habe im Exekutionsantrag (hinsichtlich des betriebenen Unterhaltsrückstands) lediglich ausgeführt, dass vom 23. 5. 1980 bis 30. 4. 1983 ein Rückstand von 23.400 S aufgelaufen sei. Aus dem Titel ergebe sich, dass der Verpflichtete seit 23. 5. 1980 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.600 S zu leisten habe. Nach § 54 Abs 1 Z 2 EO hätte die betreibende Partei die Zeiträume, nötigenfalls die Monate, für die der angeblich aushaftende Unterhalt betrieben werde, exakt angeben müssen. Eine Aufgliederung hätte nur entfallen könne, wenn der gesamte Unterhalt für einen Zeitraum begehrt würde, und wenn diese aus dem Titel errechnete Summe mit der im Antrag angegebenen übereinstimme. Werde hingegen ein geringerer Betrag betrieben, sei die verlangte Aufschlüsselung unerlässlich, weil der Verpflichtete sonst nicht überprüfen könne, ob und inwieweit der Exekutionsantrag gerechtfertigt sei. Nur bei genauer Angabe der Zeiträume (in der Regel Monate) könne der Verpflichtete überprüfen, ob er für diese Zeiträume Unterhalt geleistet habe oder ob und inwieweit er während dieser Zeit nicht leistungsfähig gewesen sei. Der inhaltliche und daher nicht verbesserungsfähige Mangel des Exekutionsantrags führe zu seiner Abweisung.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Sie beantragt, die Entscheidung der zweiten Instanz durch Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen Exekutionsbewilligung abzuändern, allenfalls den angefochtenen Beschluss zwecks neuerlicher Entscheidung durch die zweite Instanz aufzuheben. Die vom Gericht zweiter Instanz für notwendig erachteten Angaben über den Rückstand würden im § 54 Abs 1 Z 2 EO nicht verlangt. Die diesbezüglichen Angaben im Exekutionsantrag würden dem Verpflichteten im Zusammenhang mit seinen Zahlungsbelegen eine Überprüfung ermöglichen; die von der zweiten Instanz verlangte Detaillierung würde dem Berechtigten die Betreibung von Unterhaltsrückständen erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen.
Der Revisionsrekurs ist nach den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig; er ist auch begründet.
Nach § 54 Abs 1 Z 2 EO muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels enthalten. Bei Geldforderungen sind in der Regel auch der Betrag, welcher im Exekutionswege hereingebracht werden soll, sowie die beanspruchten Nebengebühren anzugeben.
Die bestimmte Angabe des betriebenen Anspruchs ist notwendig, damit das Bewilligungsgericht prüfen kann, ob er durch den Exekutionstitel gedeckt ist, und damit der Verpflichtete weiß, weswegen vollstreckt wird (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht² 66; 2 Ob 651/56).
Der betriebene Anspruch darf nicht höher, kann aber niedriger sein als der nach dem Titel zustehende, insbesondere dann, wenn der Verpflichtete mittlerweile einen Teil der Schuld getilgt hat. In einem solchen Fall genügt es, wenn der betreibende Gläubiger ohne besonderes Vorbringen im Exekutionsantrag weniger begehrt (Holzhammer aaO; HellerBergerStix I 618).
Nach dem Unterhaltstitel hätte der Verpflichtete vom 23. 5. 1980 bis 30. 4. 1983 im Hinblick auf den festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.600 S insgesamt über 91.000 S zu zahlen gehabt. Der für diesen Zeitraum betriebene Unterhaltsrückstand von 23.400 S stellt daher nur einen Teil des titulierten Anspruchs dar.
Für den Verpflichteten kann aber aufgrund der Angaben der betreibenden Partei über den betriebenen Anspruch im Exekutionsantrag kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um den in der Zeit vom 23. 5. 1980 bis 30. 4. 1983 angeblich aufgelaufenen Unterhaltsrückstand handelt und dass die betreibende Partei daher behauptet, der Verpflichtete schulde ihr für den genannten Zeitraum noch den betriebenen Betrag.
Wird wie im vorliegenden Fall ein Unterhaltsrückstand betrieben, der nur ein Teil des nach dem Titel zustehenden Unterhaltsanspruchs ist, so muss im Exekutionsantrag zwar angegeben werden, in welchem Zeitraum der betriebene Rückstand entstanden ist, eine Aufschlüsselung der Höhe des Unterhaltsrückstands für einzelne Zeiträume ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass damit nur ein Teil eines angeblichen Unterhaltsrückstands betrieben wird (RZ 1978/60).
Ob der im Exekutionstitel gedeckte betriebene Unterhaltsanspruch allenfalls ganz oder teilweise aufgehoben oder gehemmt wurde oder ob der betreibende Gläubiger diesbezüglich auf die Exekution verzichtet hat, ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag nicht zu prüfen. Derartige Umstände könnten nur aufgrund eines Einstellungsantrags des Verpflichteten (§ 40 EO) oder aufgrund einer Oppositions bzw Impugnationsklage (§§ 35 bzw 36 EO) berücksichtigt werden (HellerBergerStix aaO). Bei diesen Rechtsbehelfen hat der Verpflichtete die Tatsachen zu behaupten und allenfalls auch zu beweisen, durch die der betriebene Anspruch aufgehoben oder gehemmt wurde bzw wegen der die Exekution nicht eingeleitet werden durfte.
Schließlich stand der Exekutionsbewilligung nicht entgegen, dass der Antragsteller im Exekutionsantrag entgegen § 54 Abs 1 Z 1 EO nicht genau, nämlich nicht mit Beschäftigung und Anschrift, bezeichnet war, weil sich diese Umstände für das Bewilligungsgericht aus dem dem Exekutionsantrag angeschlossenen Verfahrenshilfeantrag ergaben, ferner für den Verpflichteten kein Zweifel an der Person der betreibenden Partei bestehen konnte, weil es sich bei dieser um seinen Sohn handelt, dessen gesetzlicher Vertreter im Exekutionsantrag übrigens genau bezeichnet war.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss durch Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des im Ergebnis erfolglosen Rekurses des Verpflichteten beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO und den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 41 und 50 ZPO.
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