OGH 2 Ob 564/84
2 Ob 564/84Ogh22.05.1984Originalquelle öffnen →
OGH
22.05.1984
2Ob564/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans Mayr, Rechtsanwalt in Hall in Tirol als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des J*****, Alleininhaber der prof Firma S*****, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Walter Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Feststellung und Leistung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Februar 1984, GZ 2 R 360/8342, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. September 1983, GZ 5 Cg 321/8035, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den fehlenden Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands und allenfalls über die Zulässigkeit der Revision nachzutragen.
Begründung:
Der Kläger begehrte 1.) die Feststellung, dass a) ein vom Gemeinschuldner mit der Beklagten abgeschlossener Rahmenzessionsvertrag nichtig sei und b) vom Gemeinschuldner vorgenommene (im Einzelnen angeführte) Abtretungen im Gesamtbetrag von 4.083.404,20 S rechtlich unwirksam seien; 2.) die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von 3.145.652,14 S samt 4 % Zinsen seit 25. 6. 1980 zu bezahlen.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil über das Feststellungsbegehren und zwar insofern, als es feststellte, dass Abtretungen über den Gesamtbetrag von 3.912.794 S gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam seien. Abgewiesen wurde das gleichlautende, auf weitere Feststellung der Unwirksamkeit von Abtretungen über 170.610,20 S lautende Klagebegehren sowie das weitere Klagebegehren, der Rahmenzessionsvertrag und die Annahmeerklärung seien nichtig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands erfolgte nicht.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 2 und 3 hat das Berufungsgericht, sofern der Streitgegenstand , über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt sowie ob er 300.000 S übersteigt. Der Oberste Gerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der Streitgegenstand zwar formell nicht in einem Geldbetrag besteht, das Klagebegehren in Wahrheit aber doch die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, eine Bewertung durch das Berufungsgericht nicht zu erfolgen hat. So wurde etwa bei Klagen nach § 10 EO ausgesprochen, Streitwert sei der Kapitalsbetrag (SZ 51/125), Feststellungsprozesse nach § 110 KO beträfen ausschließlich eine Geldsumme (SZ 31/59 uva), ein Begehren auf Feststellung einer Geldforderung sei nicht zu bewerten (1 Ob 842/82), auch ein Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung eines Geldbetrags sei auf diese Geldsumme gerichtet, weshalb eine Bewertung nicht erforderlich sei (vgl EvBL 1968/96).
Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Gesamtbetrag der Zessionen, deren Unwirksamerklärung begehrt wird, in Wahrheit um das Klagebegehren handelt. Die klagende Partei vertritt selbst den Standpunkt, maßgebend für ihren Leistungsanspruch sei, welche Beträge der Beklagten aus den Zessionen tatsächlich zugeflossen seien. Die Summe der abgetretenen Forderungen muss sich daher nicht mit dem Betrag, dessen Zahlung der Kläger anstrebt, decken. Aus diesem Grund ist eine Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht erforderlich sowie, falls ausgesprochen würde, dass der Streitgegenstand 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision iSd § 500 Abs 3 ZPO.
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