OGH 9 Os 59/84
9 Os 59/84Ogh08.05.1984Originalquelle öffnen →
OGH
08.05.1984
9Os59/84 (9Os60/84)
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A B wegen des Vergehens nach § 57 Abs. 1 (§ 56 Abs. 1 Z 1) LMG 1975 über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 27. Oktober 1982, GZ 4 U 2629/81-7, und des Kreisgerichtes Wels vom 25. Mai 1983, AZ 18 Bl 68/83, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Verteidigers Dr. Alois Bixner jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Die Urteile des 1) Bezirksgerichtes Wels vom 27. Oktober 1982, GZ 4 U 2629/81-7, soweit damit Josef A B des Vergehens nach § 57 Abs. 1 (§ 56 Abs. 1 Z 1) LMG 1975 schuldig erkannt wurde, und 2) des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 25. Mai 1983, AZ 18 Bl 68/83, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 1 LMG 1975. Das Urteil des Bezirksgerichtes Wels, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, und das Urteil des Kreisgerichtes Wels werden aufgehoben und es wird im Umfange der Aufhebung gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Josef AB wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 19. Jänner 1981 in Marchtrenk als verantwortlicher Verkaufsleiter der Firma C, Österreichische Warenhandels AG, fahrlässig ein gesundheitsschädliches Verzehrprodukt, nämlich 'Kürbiskernschalenlos gewachsen', welches eine weitaus überhöhte Kontamination von Organochlorpestiziden aufwies, durch Lagern und Bereithalten zur Auslieferung in Verkehr gebracht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gründe:
I./ Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 27. Oktober 1982, GZ 4 U 2629/81-7, wurde der am 31. Dezember 1940 geborene Josef AB des Vergehens nach § 57 Abs. 1 (§ 56 Abs. 1 Z 1) LMG 1975 schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Darnach hat er am 19. Jänner 1981 in Marchtrenk als verantwortlicher Einkaufsleiter der Firma C, Österreichische Warenhandels AG, fahrlässig ein gesundheitsschädliches Verzehrprodukt, nämlich 'Kürbiskernschalenlos gewachsen', das einen weit über der zulässigen Höchstmenge liegenden Gehalt an Organochlorpestiziden (Dieldrin) aufwies, durch Lagern und Bereithalten zur Auslieferung in Verkehr gebracht (I). Von dem weiteren, zum Teil andere Verzehrprodukte betreffenden Anklagevorwurf des Vergehens nach § 64 (§ 63 Abs. 1 Z 2) LMG 1975 wurde Josef AB mit demselben Urteil gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (II).
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen ist Josef AB der verantwortliche Einkaufsleiter der Firma C, Österreichische Warenhandels AG, in deren Betriebsstätte in Marchtrenk am 19. Jänner 1981 von einem Lebensmittelpolizeiorgan der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Probe von den dort (in Packungen von 250 g) gelagerten Kürbiskernen gezogen wurde, die laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien (vom 3. Oktober 1981) infolge ihres weitaus überhöhten Gehaltes an Organochlorpestiziden als gesundheitsschädlich beanstandet wurden. Zufolge dieses Gutachtens (S 15 und 16) enthielt die untersuchte Probe dieser 'Kürbiskern-schalenlos gewachsen' u.a. das Vierzehnfache der zulässigen Höchtsmenge an Dieldrin, das als Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet wird. Der Angeklagte Josef AB hatte diese zum Weiterverkauf bestimmten Kürbiskerne von der inländischen Firma Bioprodukt in Klagenfurt geliefert erhalten, sich nur auf eine äußere Besichtigung und auf ein Verkosten dieses Verzehrproduktes beschränkt und keine chemische Untersuchung veranlaßt, bei welcher die Gesundheitsschädlichkeit dieser Kürbiskerne infolge der vorhandenen Spritzmittelrückstände feststellbar gewesen wäre.
Das Bezirksgericht Wels erblickte in der Unterlassung einer labormäßigen chemischen Untersuchung dieses Verzehrproduktes ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten Josef AB, zumal nur eine solche, vom Gericht auch als zumutbar erachtete Untersuchung der Kürbiskerne die einzige wirksame Kontrollmöglichkeit dargestellt habe, um die Richtigkeit der auf der Verpackung dieses Produktes enthaltenen Zusicherung 'frei von chemischen Spritzmitteln' zu verifizieren (S 71 und 72).
Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten Berufung des Angeklagten Josef AB wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Kreisgericht Wels als Berufungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 1983, AZ 18 Bl 68/83, nicht Folge. Das Berufungsgericht teilte auch in der Frage des dem Angeklagten angelasteten Fahrlässigkeitsvorwurfes die Auffassung des Bezirksgerichtes Wels mit dem Hinweis, daß bei dem großen Betriebsumfang der vom Angeklagten als Einkaufsleiter repräsentierten Firma C, Österreichische Warenhandels AG, ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei und einem solchen Großhandelsbetrieb auch die Kosten einer labormäßigen chemischen Untersuchung zumutbar seien, zumal gerade bei einer als 'Bioprodukt' angepriesenen Ware eine besonders intensive Kontrolle geboten sei.
II./ Das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 27. Oktober 1982, GZ 4 U 2629/81-7, steht in seinem Schuldspruch des Angeklagten Josef AB wegen des Fahrlässigkeitsdeliktes nach § 57 Abs. 1 (§ 56 Abs. 1 Z 1) LMG 1975 ebenso wie das diesen Schuldspruch bestätigende Erkenntnis des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 25. Mai 1983, AZ 18 Bl 68/83, infolge Bejahung einer den Angeklagten Josef AB treffenden Fahrlässigkeit mit der Bestimmung des § 57 Abs. 1 LMG 1975 nicht im Einklang:
Die hier dem Angeklagten Josef AB bei der Tatbegehung angelastete unbewußte Fahrlässigkeit erfordert nach der Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 StGB, daß der Täter die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht).
Darnach ist (primäre) Voraussetzung für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens, daß sich der Täter objektiv sorgfaltswidrig verhält. Ob dies im vorliegenden Fall beim Angeklagten zutraf, läßt sich den speziellen Rechtsvorschriften des Lebensmittelgesetzes 1975
(insbesondere § 57 LMG 1975) nicht entnehmen. Es ist daher bei Prüfung der Frage eines dem Angeklagten unterlaufenen objektiven Sorgfaltsverstoßes auf die - zwar keine Rechtsvorschriften darstellenden und daher auch nicht mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten, aber infolge ihrer faktischen Auswirkungen bedeutsamen - Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex) und letztlich unter Bedachtnahme auf die konkrete Tatsituation auf die differenzierte Maßfigur eines sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewußten Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters zurückzugreifen (vgl. Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 7, 8, 10 und 12 zu § 6 StGB; Burgstaller, WK, RN 38, 43, 46 und 49 zu § 6 StGB).
In diesem Zusammenhang kommt im vorliegenden Fall zunächst dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, daß der Angeklagte die den Gegenstand seines Schuldspruchs bildenden 'Kürbiskerne' von einem inländischen Lieferanten, und zwar von der Firma Bioprodukt, Klagenfurt, bezogen hat. Nach den hier in Betracht kommenden Richtlinien des Allgemeinen Teiles des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex), III. Auflage, Kapitel A 1, die nach dem Vorgesagten als taugliches Hilfsmittel zur Feststellung der Verkehrssitte und damit als Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit herangezogen werden können, ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles jeweils zu differenzieren: Bei einer unmittelbar aus dem Ausland eingeführten Ware trifft den Importeur die Verpflichtung, die Ware auf ihre übereinstimmung mit den im Inland in bezug auf den Verkehr mit solchen Waren bestehenden Vorschriften auf jede zumutbare Weise, allenfalls also auch durch Einholung von Sachverständigengutachten und Veranlassung von chemischen Untersuchungen, einer besonders intensiven Prüfung zu unterziehen; auf den (bloß) äußeren Anschein der Unbedenklichkeit der Ware darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen (vgl. Codex, III. Auflage, Kapitel A 1, Abs. 49). Bei einem - hier aktuellen - Bezug der Ware von einem inländischen Lieferanten darf sich der inländische Wiederverkäufer zwar auch nicht blind darauf verlassen, daß die Ware frei von Beanstandungsgründen ist. Er hat sich vielmehr in einem solchen Fall in handelsüblicher Weise, etwa durch Stichproben, von der einwandfreien Beschaffenheit der Ware zu überzeugen (Codex, III. Auflage, Kapitel A 1, Abs. 50, ferner Barfuß, Pindur, Smolka, I B, S 215/216). Die Art und der Umfang der Untersuchungspflicht eines Wiederverkäufers einer von einem inländischen Lieferanten bezogenen Ware sind allerdings davon abhängig, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen ein konkreter Anlaß zu Bedenken gegen die einwandfreie Beschaffenheit der bezogenen Ware besteht (Codex, III. Auflage, Kapitel A 1, Abs. 52). Nach diesen Codexrichtlinien, aber auch nach dem gedachten Verhalten einer aus dem Verkehrskreis des Angeklagten stammenden Maßfigur ist unter der hier gegebenen Voraussetzung, daß die Ware von einem inländischen Lieferanten bezogen wurde, von dem die Beachtung der bestehenden inländischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zunächst vorausgesetzt werden kann, grundsätzlich nur eine überprüfung auf äußerlich erkennbare oder sonst leicht feststellbare Mängel der Ware (etwa durch deren Besichtigen und Verkosten) zu verlangen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die geeignet sind, die einwandfreie Beschaffenheit der Ware in Frage zu stellen, wird eine solche äußere überprüfung nicht ausreichen und darüber hinaus auch eine überprüfung der Ware durch einen Fachmann (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder allenfalls auch durch eine chemische Untersuchung) erforderlich sein.
Unter Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes kann im vorliegenden Fall entgegen der vom Bezirksgericht Wels in seinem verurteilenden Erkenntnis vom 27. Oktober 1982 sowie vom Kreisgericht Wels in seiner Berufungsentscheidung vom 25. Mai 1983 vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, daß dem Angeklagten Josef AB ein objektiver Sorgfaltsverstoß bereits dadurch unterlaufen ist, daß er neben der von ihm ohnedies vorgenommenen äußeren Prüfung der urteilsgegenständlichen Kürbiskerne (durch deren Besichtigung und Verkostung) nicht auch noch eine chemische Untersuchung veranlaßt hat;
bestand doch zufolge der bezüglichen Urteilsfeststellungen des Bezirksgerichtes Wels nach Lage des Falles für den Angeklagten kein konkreter Anlaß, den auf der Verpackung dieser Kürbiskerne angebrachten Hinweis 'frei von chemischen Spritzmitteln' in Zweifel zu ziehen. Für die Richtigkeit dieser Zusicherung hat vielmehr zunächst der inländische Lieferant des Angeklagten einzustehen. Umstände, die geeignet gewesen wären, die Verläßlichkeit des inländischen Lieferanten in Frage zu stellen, sind in dem vom Bezirksgericht Wels durchgeführten Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in dem verurteilenden Erkenntnis dieses Gerichtes nicht festgestellt. Kann aber dem Angeklagten schon ein ihm unterlaufener objektiver Sorgfaltsverstoß nicht zum Vorwurf gemacht werden, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren, für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens im Sinne der Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 StGB erforderlichen Komponenten der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit sowie der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens.
Die unrichtige Beurteilung der Frage einer dem Angeklagten unterlaufenen Fahrlässigkeit beim Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Kürbiskerne durch das Bezirksgericht Wels als Erstgericht sowie durch das Kreisgericht Wels als Berufungsgericht gereicht dem sohin rechtsirrig schuldig gesprochenen Angeklagten Josef D
zum Nachteil.
Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
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