OGH 6 Ob 8/84
6 Ob 8/84Ogh26.04.1984Originalquelle öffnen →
OGH
26.04.1984
6Ob8/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Registersache der Firma „G*****“ Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen amtswegiger Löschung der Gesellschaft, infolge Revisionsrekurses der „G“ FGesellschaft mbH, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Februar 1984, GZ 4 R 21/8413, womit der Beschluss des Landes als Handelsgerichts Salzburg vom 10. Jänner 1984, AZ HRB 3584/10, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg beantragte am 26. 7. 1983 gemäß § 2 Abs 1 des Amtslöschungsgesetzes unter Hinweis auf gepflogene Erhebungen die Löschung der „G*****“ *****Gesellschaft mbH (künftig kurz Gesellschaft genannt) wegen Vermögenslosigkeit. Die Antragstellerin behauptete, an dem vom Unternehmen angegebenen Standort existiere kein Betrieb, wodurch auch die Vermögenslosigkeit indiziert sei.
Das Erstgericht setzte der Gesellschaft eine Frist von drei Monaten zur Erhebung eines allfälligen Widerspruchs gegen die beabsichtigte amtswegige Löschung.
Die Gesellschaft sprach sich gegen die Löschung aus und brachte vor, es sei keineswegs richtig, dass sie vermögenslos sei. Sie erziele vielmehr durch den internationalen Vertrieb des Films „Egon SchieleExzesse“ Einnahmen und plane, einen weiteren Film herzustellen. Irgend welche Beweise für diese Behauptungen wurden nicht angeboten.
In der über Aufforderung des Erstgerichts erstatteten Äußerung führte die Handelskammer Salzburg aus, dass nach wie vor nicht erwiesen sei, ob die Gesellschaft Vermögen besitze oder nicht und auch keinerlei Beweismittel für die von der Gesellschaft angeführten Behauptungen angegeben worden seien. Als Indiz für die Vermögenslosigkeit könne jedoch auch die Tatsache, dass das Unternehmen keine Gewerbeberechtigung besitze und daher den Filmverleih, die Filmproduktion und die Synchronisation jedenfalls nicht gewerbsmäßig ausübe, dienen.
Das Erstgericht verwarf den Widerspruch der Gesellschaft. Es bejahte aufgrund der Erhebungen der Handelskammer Salzburg die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Auch das Rekursgericht ging davon aus, dass die Gesellschaft vermögenslos sei. Es führte aus, aufgrund der Erhebungen der Handelskammer hätten sich gewichtige Indizien dafür ergeben, dass die Gesellschaft über kein Vermögen verfüge. Es wäre an der Gesellschaft gelegen gewesen, diese Indizien zu entkräften. Die bloße Behauptung, die Gesellschaft besitze Vermögen, genüge zur Entkräftung nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Gesellschaft mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf amtswegige Löschung abgewiesen werde.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Über einen Widerspruch nach § 2 Abs 2 AmtslöschungsG, § 141 Abs 3 FGG ist gemäß Art 9 Abs 1 der 4. EVHGB das gerichtliche Verfahren unter Bedachtnahme auf die dort angeordneten Ausnahmen nach den Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG durchzuführen. Eine bestätigende Rekursentscheidung ist daher im Amtslöschungsverfahren nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen anfechtbar (6 Ob 5/84; 6 Ob 8/79 ua).
Eine Nichtigkeit für deren Vorliegen sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte ergeben oder eine offenbare Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs nicht behauptet. Auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103 uva). Der Revisionsrekurs erschöpft sich jedoch in der Behauptung, dass die Gesellschaft entgegen den Annahmen der Vorinstanzen über Vermögen verfüge und Einnahmen erziele, was von den Vorinstanzen nicht geprüft worden sei. Damit wird jedoch keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung behauptet.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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