OGH 7 Ob 556/84
7 Ob 556/84Ogh19.04.1984Originalquelle öffnen →
OGH
19.04.1984
7Ob556/84 (7Ob557/84)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei E*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ing. R*****, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen einstweiligen Unterhalts (Streitwert 26.400 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. November 1983, GZ 18 R 200/8319, womit der Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten vom 3. Juni 1983, GZ 2 Cg 509/8211, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und gefährdete Partei E***** ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ing. R***** die mit 2.209,30 S bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (darin 160 S Barauslagen und 186,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens begehrte die klagende und gefährdete Partei (Antragstellerin) den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) mit einer einstweiligen Verfügung schuldig zu erkennen, ihr und den beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern der Streitteile einen vorläufigen Unterhalt zuzüglich 2.200 S an Familienbeihilfe zu zahlen. Bezüglich des begehrten Unterhaltsbetrags hat das Rekursgericht dem Begehren der gefährdeten Partei mit Ausnahme eines bereits rechtskräftig vom Erstgericht abgewiesenen Teils sowie des Antrags auf zusätzliche Zahlung der Familienbeihilfe entsprochen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, weil die Familienbeihilfe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Der festgesetzte Unterhalt berücksichtige bereits die gesamte Bemessungsgrundlage.
Der von der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Frage, wie weit die von welchem Elternteil auch immer, bezogene Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch der Kinder anzurechnen ist, ist grundsätzlich eine solche der Unterhaltsbemessung (EFSlg 42.288, 37.313, 34.993, 32.556 ua), weshalb sie vom Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs 2 AußStrG bzw § 502 Abs 2 Z 1 ZPO nicht mehr überprüft werden kann. Dies gilt auch im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Inwieweit ein von den Kindern geltend gemachter Anspruch, der sich darauf stützt, dass die Familienbeihilfe ihnen selbst zustünde, von der erwähnten Rechtsmittelbeschränkung betroffen wird, muss hier nicht untersucht werden, weil die Antragstellerin ihr Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausschließlich auf den Titel des Unterhalts gestützt hat (S 9 dA). Im Übrigen wäre aus einem anderen Titel die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 EO überhaupt nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 und 78 EO sowie die §§ 41 und 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00556.840.0419.000
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