OGH 7 Ob 15/84
7 Ob 15/84Ogh19.04.1984Originalquelle öffnen →
OGH
19.04.1984
7Ob15/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei D*****AG in *****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert 75.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1983, GZ 15 R 251/8326, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten vom 14. Juli 1983, GZ 1 Cg 422/8120, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
Das Klagebegehren auf Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag für das Mofa Puch N 50 SL mit dem pol Kennzeichen ***** hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 1. August 1980, Kreuzung L***** zur Leistung verpflichtet sei, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 29.242,58 S bestimmten Kosten des Verfahrens (darin 8.090 S Barauslagen und 1.616,58 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verursachte am 1. 8. 1980 um 20:55 Uhr, drei Stunden und fünf Minuten vor Beginn seines 16. Geburtstags, mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorfahrrad einen Verkehrsunfall. Er begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei mit der Behauptung, die geringfügige Unterschreitung des gesetzlichen Mindestalters sei wegen der völlig gleichen geistigen, körperlichen und fahrtechnischen Fähigkeiten nicht unfallskausal gewesen, zumal auf seiner Seite kein fahrtechnisches Fehlverhalten vorgelegen sei.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen unternahm der Kläger im Unfallszeitpunkt eine Probefahrt in einem verkehrsarmen Gebiet, weil er bis dahin überhaupt keine Fahrpraxis hatte. Der Unfall war einerseits auf ein vorher nicht erkennbares Versagen des linken hinteren Blinkers des Motorfahrrades und andererseits auf die unzureichende Beobachtung des Nachfolgeverkehrs durch den Kläger zurückzuführen. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters müsse zwar der Versicherer nur den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung beweisen, der Versicherungsnehmer aber fehlenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bzw dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt habe. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um die Befähigung des Lenkers aufgrund einer Ausbildung, weil bereits die Vollendung des 16. Lebensjahres zum Führen des Mopeds ausreichte. Dass aber das derart geringfügig unterschrittene Alter einen Einfluss auf die Reife des Klägers gehabt habe, der kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Versicherungsleistung war, sei zu verneinen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und erklärte die Revision für zulässig. Es vertrat aufgrund der unbekämpften Feststellungen des Erstrichters die Rechtsansicht, dass der Versicherungsnehmer in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Lenkerberechtigung lediglich vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhing, den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs 2 VersVG durch den Nachweis führen könne, dass er im Unfallszeitpunkt die für das Lenken von Motorfahrrädern erforderliche, vom Gesetzgeber mit der Vollendung des 16. Lebensjahres angenommene Reife besessen habe. Wohl müssten wie auch sonst bei der Führerscheinklausel strenge Maßstäbe angelegt werden, es sei jedoch hier nach der Lebenserfahrung auszuschließen, dass sich die Reife des Klägers innerhalb von drei Stunden und fünf Minuten in nennenswertem Maße erhöht hätte.
Die Revision der beklagten Partei ist im Sinne des Ausspruchs des Berufungsgerichts zulässig, weil zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt; sie ist aber auch berechtigt.
Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen ist der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB in der zur Unfallszeit geltenden Fassung, dass nämlich der Lenker keine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitzt, in die das Fahrzeug fällt, hier erfüllt. Unter diese Klausel ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch der Fall einzuordnen, dass der Lenker das für eine bestimmte Fahrzeugart gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht hat (EvBl 1974/164 ua). Auch daran, dass die Obliegenheit schuldhaft verletzt wurde (§ 6 Abs 1 VersVG), bestehen keine Zweifel. Nach § 6 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer allerdings auf die wegen Verletzung einer gefahrmindernden Obliegenheit vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis, der dem Versicherungsnehmer obliegt, ist aber nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen bei Verletzung der „Führerscheinklausel“ nicht durch den Nachweis entsprechender Fahrkenntnisse möglich, sondern nur durch den Beweis, dass sich der Unfall ohne Rücksicht auf den Mangel der Befähigung ereignet hat. Der Gegenbeweis versagt daher regelmäßig bei einem unfallskausalen Fahrfehler (ZVR 1983/40 uva).
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen müssen diese Rechtssätze auch auf einen Fall wie den vorliegenden angewendet werden, in dem der Versicherungsnehmer das für das Lenken eines Motorfahrrades vorgeschriebene Mindestalter sehr knapp noch nicht erreicht hatte. Der Gesetzgeber hat die Befugnis zum Lenken des versicherten Kraftfahrzeugs von bestimmten objektiven Umständen abhängig gemacht und auf diese Weise ein dennoch mangelndes Fahrkönnen nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen in Kauf genommen. So wie der Lenkerprüfung zwar keine Garantie für die vollständige Kenntnis der Verkehrsvorschriften und ein ausreichendes Fahrkönnen bietet, diese Voraussetzungen aber damit wenigstens einigermaßen sichergestellt werden, sind mit der Bestimmung eines Mindestalters für Lenker von Motorfahrrädern alle jüngeren Personen vom Lenken solcher Fahrzeuge ungeachtet des konkreten Grades ihrer Reife ausgeschlossen. Die Revisionswerberin verweist mit Recht darauf, dass eine Nachprüfung der körperlichen und geistigen Reife eines noch nicht 16Jährigen dem Grundsatz zuwiderliefe, nach dem das Fahrkönnen eines führerscheinlosen KfzLenkers niemals für einen Kausalitätsgegenbeweis herangezogen werden kann. Wann immer ein Fahrfehler – wie er hier feststeht – für den Unfall auch nur mitursächlich war, ist der Kausalitätsgegenbeweis schon aus rechtlichen Gründen als misslungen anzusehen, weil dann schon die Benützung des Kraftfahrzeugs vor Erteilung der Lenkerberechtigung, aber auch wie hier vor der Vollendung des 16. Lebensjahres, unwiderlegbar und auch für sich allein den Versicherungsfall herbeiführte. Daran kann es auch nichts ändern, dass im vorliegenden Fall nur noch wenige Stunden bis zu jenem Zeitpunkt fehlten, in dem der Kläger sein Kraftfahrzeug hätte benützen dürfen. Es könnte nämlich, wenn der vom Revisionsgegner angestrebte Gegenbeweis überhaupt zugelassen würde, keinen Unterschied machen, ob das konkrete Vorhandensein einer bestimmten körperlichen und geistigen Reife, wie sie im Durchschnitt der 16Jährigen vorliegt, für ein Alter knapp unter 16 Jahren, wenige Monate oder sogar schon Jahre davor, erwiesen werden könnte. Nicht auf eine solche Reife im Einzelfall, sondern auf die schon durch den Fahrfehler erwiesene fehlende Fahrtüchtigkeit eines noch nicht 16Jährigen und die damit erwiesene Kausalität des Fahrens ohne Lenkerberechtigung kommt es aber an.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00015.840.0419.000
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