OGH 5 Ob 305/84
5 Ob 305/84Ogh12.04.1984Originalquelle öffnen →
OGH
12.04.1984
5Ob305/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Ausgleichssache Bernhard S*****, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Rekurses des Ausgleichsschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1.März1984, GZ4R26/8414, womit der Rekurs des Ausgleichsschuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11.Jänner1984, GZSa21/837, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Nachdem der Ausgleichsschuldner vor Beginn der Ausgleichstagsatzung den Ausgleichsantrag zurückgezogen und die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt hatte, stellte das Erstgericht das Ausgleichsverfahren gemäß §67 Abs1 Z1 AO ein. In der Begründung seines Einstellungsbeschlusses kündigte das Erstgericht an, dass es nach Rechtskraft dieses Beschlusses entscheiden werde, ob von Amts wegen ein Anschlusskonkursverfahren eröffnet werde.
Das Rekursgericht wies den gegen die erwähnte erstgerichtliche Ankündigung erhobenen Rekurs des Ausgleichsschuldners mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der Wert des von seiner Entscheidung betroffenen Gegenstands 300.000S übersteige. Es führte aus:
Ob bei Einstellung eines Ausgleichsverfahrens gemäß §67 Abs1 Z1 AO auch dann von Amts wegen über die Eröffnung des Anschlusskonkurses über das Vermögen des Ausgleichsschuldners zu entscheiden sei, wenn dieser von sich aus einen Konkurseröffnungsantrag gestellt habe, sei hier nicht zu entscheiden. Das Erstgericht habe nämlich den strittigen Konkurseröffnungsbeschluss noch gar nicht gefasst, sondern sich lediglich die Entscheidung über die amtswegige Eröffnung eines Anschlusskonkurses vorbehalten. Diese Ankündigung sei noch dazu in den Gründen und nicht im Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses enthalten. Ein derartiger Ausspruch greife in die Interessen des Rekurswerbers nicht mehr ein, als wenn sich das Erstgericht über die weitere Vorgangsweise nach Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß §§67 Abs1 Z1, 69 Abs1 AO gar nicht geäußert hätte. Aus diesem Grund sei der umstrittene Ausspruch des Erstgerichts wie jeder andere Vorbehalt einer späteren Entscheidung mangels Beschwer nicht anfechtbar. Überdies könne eine Partei nur durch den Spruch, nicht aber durch die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung beschwert sein.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs des Ausgleichsschuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass über das Vermögen des Bernhard S***** das Konkursverfahren eröffnet werde, wobei dieses Konkursverfahren kein Anschlusskonkursverfahren sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs, der wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat fristgerecht (§76 AO, §176 Abs1 KO) am 30.3.1984 zur Post gegeben wurde, ist aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits am 31.3.1981 zu 5Ob303/81 ausgesprochen hat, ist es auch im Konkurseröffnungsverfahren eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit, dass eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die schon als solche Rechtswirkungen auslöst, und der Rechtsmittelwerber durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein kann, wobei sich die Beschwer aus dem Spruch und nicht bloß aus den Gründen der Entscheidung ergeben muss. Diese Voraussetzung trifft aber hier nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
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