OGH 5 Ob 541/84
5 Ob 541/84Ogh10.04.1984Originalquelle öffnen →
OGH
10.04.1984
5Ob541/84
Der Oberste Gerichtshof hat hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagenden Parteien 1. Margarethe *****, 2. Irene *****, beide vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. November 1983, GZ 3 R 748/83-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Mai 1983, GZ 11 C 322/8043, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Die Klägerin kündigte den Beklagten den Mietvertrag über die im dritten Obergeschoss des Hauses Innsbruck, *****, gelegene Wohnung und das im Erdgeschoss des vorgenannten Hauses gelegene Geschäftslokal unter Geltendmachung von Kündigungsgründen nach § 19 MG auf.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung zur Gänze für rechtswirksam und verurteilte die Beklagten zur Räumung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Wohnung und änderte es hinsichtlich des Geschäftslokals im Sinne der Aufhebung der Auskündigung ab; es sprach gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aus, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 ATS übersteige.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es gemäß § 500 Abs 2 ZPO im Urteil auszusprechen, 1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 ATS übersteigt, 2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 ATS übersteigt, 3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 ATS übersteigt. Die im § 49 Abs 1 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 15.000 ATS übersteigenden Betrag zu bewerten. Der Ausspruch nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Hinblick auf § 502 Abs 2 Z 2 ZPO, der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ist im Hinblick auf § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderlich.
Um die Zulässigkeit der Revision der Beklagten gegen den bestätigten Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung beurteilen zu können, war demnach dem Berufungsgericht die Ergänzung dieser Entscheidung durch den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aufzutragen (vgl EvBl 1984/15 uva). Auch wenn der nachzutragende berufungsgerichtliche Ausspruch dahin lauten sollte, dass der von der Bestätigung des Ersturteils betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 ATS übersteigt, wird allerdings zufolge des bereits vorliegenden Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 2 ZPO (wonach es darauf ankommt, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht [insgesamt] entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 ATS übersteigt) entgegen der Ansicht der Klägerin ein Ausspruch darüber, ob der auf die Aufkündigung der Wohnung entfallende Streitwert für sich allein 300.000 ATS übersteigt oder dieser Entscheidungsteil von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt, entbehrlich sein (zum nicht einheitlichen Begriff des Streitwertes in diesem Zusammenhang vgl Petrasch in ÖJZ 1983, 173 unter 3 b).
ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00541.840.0410.000
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