OGH 6 Ob 7/84
6 Ob 7/84Ogh05.04.1984Originalquelle öffnen →
OGH
05.04.1984
6Ob7/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 28. Juni 1972 gestorbenen Ferdinand B*****, infolge Revisionsrekurses der Miterben 1.) Anna B*****, 2.) Gebhard B*****, 3.) Annemarie Z*****, und 4.) Elisabeth D*****, alle vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Januar 1984, GZ 4 R 337/83128, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 28. November 1983, GZ A 186/80125, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Tiroler Bauer Ferdinand B***** ist am 28. 6. 1972 gestorben. Er war Alleinerbe eines geschlossenen Hofes. Nach dem Gesetz waren seine Witwe und seine vier ehelichen Kinder, zwei Söhne und zwei Töchter zur Erbfolge berufen. Diese erklärten sich mit der Rechtswohltat des Inventars zu Erben und beantragten übereinstimmend die Aufschiebung der Erbteilung gemäß § 16 TirHG. Mit der Einantwortungsurkunde vom 10. 5. 1973 (ON 15) idF des Beschlusses vom 19. 11. 1973 (ON 30) wurde der Nachlass nach dem verstorbenen Bauern aufgrund des Gesetzes seiner Witwe zu ¼ und seinen vier ehelichen Kindern zu je 3/16 eingeantwortet und entsprechend diesen Erbquoten auch das Eigentum der fünf Erben am geschlossenen Hof mit der Beschränkung einverleibt, dass der Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann.
Der ältere der beiden Söhne erklärte am 25. 7. 1977 zu gerichtlichem Protokoll, nunmehr sein Anerbenrecht geltend zu machen und die Durchführung der Erbteilung zu beantragen (ON 68). Sein jüngerer Bruder beantragte dagegen am 16. 10. 1980 die abhandlungsgerichtliche Feststellung, dass der ältere Sohn des Erblassers als gewalttätiger Trinker gemäß § 17 Z 4 lit b und c TirHG von der Hofübernahme ausgeschlossen sei (ON 79). Über diese Anträge hat das Abhandlungsgericht noch nicht entschieden.
Vielmehr stellten die Witwe, der jüngere Sohn und die beiden Töchter des Erblassers am 1. 2. 1983 den Antrag, die Mitwirkung des älteren Sohnes bei der von ihnen vorgenommenen Antragstellung an die Höfebehörde um Aufhebung der Hofeigenschaft zu ersetzen (ON 104). Nach dem Fehlschlag einer versuchten Einigung über die Erbteilung sprach sich der Antragsgegner als berufener Hofübernehmer in der Tagsatzung vom 28. 11. 1983 gegen die von seinen Miterben angestrebte Aufhebung der Hofeigenschaft aus.
Das Erstgericht wies den Antrag der Miterben auf Ersetzung der Mitwirkung des älteren Sohnes des Erblassers bei der Antragstellung um Aufhebung der Hofeigenschaft ab. Es erachtete nach dem Verfahrensstand die Weigerung des berufenen Anerben, an einer Antragstellung an die Höfebehörde zur Aufhebung der Hofeigenschaft mitzuwirken, als seinen verständlichen Interessen gemäß.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat dabei die Ansicht, dass die Miteigentümer, die während des Aufschubes der Erbteilung nach § 16 TirHG mit dem berufenen Anerben die Erbengemeinschaft aufrecht erhielten, gegen dessen Willen die Aufhebung der Hofeigenschaft nicht beantragen könnten.
Die antragstellenden Miterben fechten die bestätigende Rekursentscheidung aus dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihres erstinstanzlichen Antrags und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Anfechtung der bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist mangels schlüssiger Ausführung eines im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes unzulässig:
Im Falle einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge in einen geschlossenen Hof nach dem Tiroler Höfegesetz kann unter den Voraussetzungen und mit den Rechtswirkungen des § 16 dieses Gesetzes die Erbteilung aufgeschoben werden. Dies führt zu einer nach ihrer gesetzlichen Bestimmung (institutionell) zeitlich beschränkten Eigentumsgemeinschaft des berufenen Anerben und seiner mit der Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft einverstandenen Miterben.
Nach dem Gesetz ist diese besondere Art der Erbengemeinschaft auf Geschwister beschränkt. In der Abhandlung nach dem am 28. 6. 1972 gestorbenen Tiroler Bauern haben nicht nur dessen vier kraft Gesetzes zur Erbschaft berufenen ehelichen Kinder, sondern auch seine gesetzlich zur Erbin berufene Witwe übereinstimmend die Aufschiebung der Erbteilung beantragt. Tatsächlich wurden nicht nur der berufene Anerbe und seine Geschwister, sondern auch deren Mutter in die besondere Erben und Eigentümergemeinschaft einbezogen. Damit ging weder die Hofeigenschaft des in die Verlassenschaft gefallenen Gutes verloren, noch auch wurden damit die besonderen Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höfegesetzes unanwendbar.
Die Eigentümergemeinschaft der an ihr interessierten Miterben nach § 16 TirHG ist durch die gesetzlich vorgegebene Aufhebungsart der Erbteilung nach den Vorschriften der §§ 18 bis 21 TirHG gekennzeichnet.
Webhofer, Kommentar zum Tiroler Höfegesetz, Neuauflage 1956, S 78, erkennt im gemeinschaftlichen Eigentum der Miterben während der aufgeschobenen Erbteilung „Züge eines Gesamteigentums“. Er betont die in der Einantwortung mit dem Vorbehalt des Übernahmsrechts für den Anerben gelegene Zweckgebundenheit (im gleichen Sinne auch in KlangKomm2 III, 817). Kralik, erbrecht, 395 f, wertet die besondere Rechtsgemeinschaft nach § 16 TirHG schlechthin als Gesamthandeigentum.
Die Vorinstanzen haben der Sache nach aus der gesetzlich vorbestimmten Art der Aufhebung der Gemeinschaft durch Zuweisung des Hofes an den Anerben im Zuge der Erbteilung nach den §§ 18 bis 21 TirHG geschlossen, das gegen den Willen des berufenen Anerben keinesfalls die Eigentumsgemeinschaft um eine Aufhebung der Hofeigenschaft bei der Höfebehörde ansuchen dürfe, der Wille des berufenen Anerben daher auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzbar sei.
Unabhängig davon, ob und welchen Einfluss eine Aufhebung der Hofeigenschaft zwischen dem Erbanfall und der Erbteilung auf die Auseinandersetzung unter den Miterben zu nehmen geeignet wäre, stellt sich der Sache nach die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen (mag sie auch von unterschiedlichen Ansätzen aus formuliert worden sein) als eine Ableitung der Rechtsbeziehungen zwischen einer ganz bestimmten Gruppe von Miterben untereinander im Wege der Auslegung aus dem Zweck und Ziel ihrer Sondergemeinschaft dar.
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Befugnisse der einzelnen Mitglieder dieser Sondergemeinschaft während des Aufschubes der Erbteilung nach § 16 TirHG fehlt. Bei der positiven Anordnung des Gesetzes, dass der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen könne, widerspricht der Schluss, dass alles zu unterbleiben habe, was die aufgeschobene Zuweisung des Gutes als eines geschlossenen Hofes an den Anerben gefährden oder gar ausschließen könnte, weder den Denkgesetzen, noch unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertungen. In der Folgerung der Vorinstanzen, dass gegen den Willen des berufenen Anerben die Eigentümergemeinschaft nicht auf Aufhebung der Hofeigenschaft ansuchen dürfe, ist daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erkennen.
Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zurückzuweisen.
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