OGH 3 Ob 19/84
3 Ob 19/84Ogh04.04.1984Originalquelle öffnen →
OGH
04.04.1984
3Ob19/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Eckhard T*****, wider die verpflichtete Partei W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 348.467,33 S sA infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Jänner 1984, GZ 13 R 913/836, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 31. Oktober 1983, GZ 13 E 8912/831, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zur Sicherung einer Geldforderung von 348.467,33 S sA bewilligte das Erstgericht die Exekution A) durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf etlichen Liegenschaften der verpflichteten Partei, B) durch Pfändung und Verwahrung von Fahrnissen und C) durch Leistung des Offenbarungseids.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluss des Erstgerichts in seinen Punkten A) und B), änderte den Beschluss des Erstgerichts aber in seinem Punkte C) dahin ab, dass der Antrag auf Einleitung eines Offenbarungseidsverfahrens abgewiesen wurde.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhebt die verpflichtete Partei einen Revisionsrekurs und vertritt in diesem die Ansicht, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es sich bei der Entscheidung der zweiten Instanz um eine abändernde Entscheidung handle.
Diese Auffassung entspricht aber nicht mehr der Rechtslage seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 1983. Nach der gemäß §§ 402 Abs 1, 78 EO auch im Verfahren der Sicherungsexekution geltenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983, ist gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz jetzt ein Rekurs unzulässig, „soweit“ dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. Dies bedeutet, dass die früher anwendbaren Grundsätze des Jud 56, wonach nur eine vollständig bestätigende Entscheidung unter den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 fiel, jetzt nicht mehr gelten, was in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (669 der Blg XV GP S 58) und vor allem durch das neue Wort „soweit“ auch im Gesetzestext selbst klar zum Ausdruck kommt. In seinem bestätigenden Umfange unterliegt daher ein Beschluss des Gerichts zweiter Instanz keiner Anfechtung mehr.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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