OGH 2 Ob 537/84
2 Ob 537/84Ogh27.03.1984Originalquelle öffnen →
OGH
27.03.1984
2Ob537/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mjDaniel Johannes W*****, geboren am , infolge Revisionsrekurses des Vaters Johann W, vertreten durch Dr.Gerold Hirn, Dr.Burghart Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27.Jänner1984, GZ13R54/8428, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 7.Dezember1983, GZP55/8316, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Jeder der getrennt lebenden Elternteile des minderjährigen Daniel Johannes W***** beantragte, ihm die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Minderjährigen zuzuteilen.
Das Erstgericht sprach aus, dass diese Rechte der Mutter zustehen und wies den Antrag des Vaters ab. Das Berufungsgericht gab dem gegen den Beschluss des Erstgerichts gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Erziehungsverhältnisse auf Seiten der Mutter und des Vaters als annähernd gleich anzusehen seien und bei einem Kind in der Altersstufe des minderjährigen Daniel Johannes W***** bei etwa gleichen Verhältnissen der Mutter der Vorzug zu geben sei.
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Da das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts gerichtet ist, wäre es nur aus den im §16 AußStrG angeführten Gründen zulässig. Der Vater führt zwar aus, er mache Nullität und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, vermag das Vorliegen derartiger Gründe aber nicht aufzuzeigen.
Als Nullität wird geltend gemacht, dass die Vorinstanzen kein weiteres Sachverständigengutachten eines Psychologen einholten. Es wird also ein einfacher Verfahrensmangel behauptet, der nach ständiger Rechtsprechung in einem Revisionsrekurs nach §16 AußStrG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (EFSlg42.384 uva). Nur wenn die Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, dass dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens, nämlich die Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes, außer Acht gelassen wurden, könnte von einem Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität gesprochen werden (EFSlg42.369, 42.376 uva). Davon kann keine Rede sein, wenn ohnedies ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und die Vorinstanzen dieses als ausreichend und die Einholung eines weiteren Gutachtens daher als überflüssig ansahen.
Mit den Ausführungen zur offenbaren Gesetzwidrigkeit versucht der Vater darzutun, dass die Unterbringung bei ihm für den Minderjährigen günstiger wäre. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst so ausdrücklich und klar geregelt ist, dass überhaupt kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg42.327 uva). Die Frage, welchem Elternteil die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mjKindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten zustehen sollen, wird in den §§177, 178a ABGB nicht bestimmt gelöst; es werden vielmehr nur bestimmte Kriterien genannt, welche in die Ermessenserwägungen des Gerichts einzubeziehen sind (EFSlg42.339 uva). Die Beurteilung, welche Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls dem Wohl des Kindes besser entspricht, könnte nur dann als offenbar gesetzwidrig gewertet werden, wenn die Vorinstanzen Erwägungen für die hiefür maßgebenden Kriterien, insbesondere also über die Eignung der Elternteile zur Pflege und Erziehung der Kinder, unterließen oder unter völliger Außerachtlassung des Kindeswohls willkürlich vorgegangen wären (EFSlg42.340uva). Im vorliegenden Fall wurden jedoch Feststellungen über alle wesentlichen Kriterien getroffen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Davon, dass dabei das Kindeswohl völlig außer Acht gelassen worden wäre, kann keine Rede sein. Nicht erforderlich ist es, auf die einzelnen Gründe einzugehen, aus welchen nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers eine Unterbringung bei ihm für das Kind günstiger wäre, weil eine offenbare Gesetzwidrigkeit mit diesen Rechtsmittelausführungen jedenfalls nicht aufgezeigt wird. Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses ging auch das Erstgericht nicht von der Rechtsansicht aus, Müttern käme grundsätzlich ein Vorrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder zu.
Somit liegt keiner der im §16 AußStrG angeführten Anfechtungsgründe vor, weshalb der Revisionsrekurs des Vaters zurückgewiesen werden musste.
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