OGH 7 Ob 541/84
7 Ob 541/84Ogh22.03.1984Originalquelle öffnen →
OGH
22.03.1984
7Ob541/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj T***** P*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als besonderer Sachwalter des Minderjährigen gegen den Beschluss des Kreisgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. Dezember 1983, GZ R 918/8366, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 11. Oktober 1983, GZ P 64/8163, bestätigt wurde folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ***** geborene T***** P***** ist das eheliche Kind des J***** P***** und der N***** P*****, bei der er sich befindet und die für ihn die Familienbeihilfe bezieht. Die Ehe der Eltern ist geschieden.
Die Untergerichte haben übereinstimmend den Vater ab 1. 9. 1983 von seiner Unterhaltspflicht gegenüber T***** P***** befreit. Sie gingen hiebei von den von ihnen festgestellten Einkommens und Vermögensverhältnissen der Eltern und des Minderjährigen sowie von den sonstigen Sorgepflichten des Vaters aus und berücksichtigten bei ihrer Entscheidung auch den Umstand, dass die Mutter für den Minderjährigen die Familienbeihilfe bezieht.
Der von der Bezirkshauptmannschaft Grieskrichen als besonderen Sachwalter des Minderjährigen gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Mit diesem Rechtsmittel wendet sich die Rekurswerberin nämlich ausschließlich gegen die Berücksichtigung des Umstands, dass die Mutter die Familienbeihilfe für den Minderjährigen bezieht. Ob aber die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater mindert, ist eine reine Bemessungsfrage, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (EFSlg 42.288, EFSlg 39.734, EFSlg 37.313, EFSlg 34.993, EFSlg 32.556 ua). Aus diesem Grunde konnte auch nicht auf die Ausführungen des Revisionsrekurses bezüglich eines angeblichen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz eingegangen werden, weil nur ein zulässiges Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof die Prüfung der Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze ermöglicht.
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00541.840.0322.000
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