OGH 7 Ob 539/84
7 Ob 539/84Ogh22.03.1984Originalquelle öffnen →
OGH
22.03.1984
7Ob539/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Dkfm. H T***** und 2. E***** T*****, beide vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wegen 1.350.316 ATS und 339.567 ATS sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Dezember 1983, GZ 1 R 223/8328, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. Juli 1983, GZ 2 Cg 127/8323, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin hat den Beklagten einen Kredit gewährt, aus dem ihr der Erstbeklagte noch 1.350.316 ATS sA und die Zweitbeklagte 339.567 ATS sA schulden. Diese Beträge sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Beide Beklagten haben die Zahlung durch Hingabe eines Überbringersparbuchs der Klägerin mit einem die Klagsbeträge weit übersteigenden Einlagestand eingewendet. Für den Fall, dass die Klägerin die Zahlung bestreiten sollte, wurde Kompensation mit der Forderung der Beklagten aus dem Sparbuch eingewendet.
Die Klägerin brachte vor, sie hätte gegen die Beklagten Schadenersatzforderungen in einem den Einlagestand des Sparbuchs weit übersteigenden Betrag, weshalb sie Auszahlungen aufgrund des Sparbuchs mit Recht verweigert habe. Im Übrigen seien die Beklagten nicht redliche Verfügungsberechtigte über das Sparbuch.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, wobei es folgende wesentliche Feststellungen traf:
Die Beklagten sind Forderungsberechtigte aus einem Überbringersparbuch der Klägerin, dessen Kontostand am 17. 5. 1982 2.185.215,42 ATS aufwies. Dieses Sparbuch hatten sie in ihrem Besitz. Nach der letzten Abbuchung am 17. 12. 1981 wurde das Sparbuch von der Klägerin im Hinblick auf Vorgänge in der WBO gesperrt. Die Klägerin verfügte am 17. 5. 1982 den Abschluss des Sparbuchs und buchte die Beträge zur Gänze auf ein Konto mit der Bezeichnung „Schadensgutmachung“.
Die Beklagten gaben ihren damaligen Anwälten den Auftrag, mit der Forderung aus dem Sparbuch ihren Kredit bei der Klägerin abzudecken und den überschießenden Betrag auf Rechnung der Anwaltskosten in Empfang zu nehmen. Am 13. 5. 1982 verlangten die Anwälte der Beklagten in der ***** Filiale der Klägerin unter Vorlage des Sparbuchs die Abdeckung der Kreditforderungen und die Auszahlung des Differenzbetrags. Nachdem der Filialdirektor erklärt hatte, er müsse diese Frage mit der Zentrale in Wien klären, teilte er den Anwälten der Beklagten schließlich über Weisung der Zentrale mit, dass das Buch einbehalten werde.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war gegen die Beklagten kein Strafverfahren wegen Schädigung der Klägerin eingeleitet. Die Klägerin hatte bis dahin auch keine Forderung aus dem Titel des Schadenersatzes gegen die Beklagten gerichtlich geltend gemacht.
Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, mangels einer entsprechenden Forderung der Klägerin können die Beklagten mit ihrer Forderung aus dem Sparbuch den Kredit abdecken.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat den Standpunkt, nach Punkt 23 Abs 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen sei die Klägerin berechtigt, das Sparbuch zugunsten eigener Forderungen oder wegen Unsicherheit der Beklagten zurückzubehalten. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Bei der Vorsprache der Anwälte der Beklagten sei Gegenteiliges nicht vereinbart worden.
Die von den Beklagten wegen § 503 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Worin allerdings eine Aktenwidrigkeit gelegen sein soll (§ 503 Z 3 ZPO), ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht ausgeführt.
Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht nicht von den erstrichterlichen Feststellungen bezüglich der Vorsprache der Anwälte der Beklagten in der Filiale der Klägerin abgewichen ist. Auch nach den erstrichterlichen Feststellungen ist es bei dieser Vorsprache zu keiner Vereinbarung zwischen den Streitteilen bezüglich einer Verwendung des Sparbuchs zur Abdeckung des eingeklagten Kredits gekommen. Fest steht lediglich, dass die Anwälte der Beklagten verlangt haben, mit dem Sparbuch den Kredit abzudecken. Die aus dieser Tatsache von den Beklagten gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind jedoch verfehlt und werden auch nicht durch die in der Revision zitierten Literaturstellen gedeckt. Im vorliegenden Fall kann nämlich keine Rede von einer Verletzung der Treuepflicht der Klägerin gegenüber ihren Kunden sein. Die erwähnten Literaturstellen haben aber den Gegensatz zwischen solchen Treuepflichten und dem Interesse der Bank an der Befriedigung ihrer Forderungen zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall wird aber behauptet, der Klägerin stehe eine weitere Forderung gegen die Beklagten zu, die sie mit Hilfe des Sparbuchs abzudecken gedenke, weshalb sie dieses Sparbuch bereits vor der Vorsprache der Anwälte der Beklagten gesperrt habe. Demnach macht die Klägerin entweder eine Kompensation oder eine obligatorisches Leistungsverweigerungsrecht geltend, was einer weiteren Verfügung der Beklagten über das Sparbuch entgegenstehen würde. Ist eine Kompensation zu Recht erfolgt oder darf die Klägerin die Leistung verweigern, so ist eine weitere Verfügung der Beklagten über das Sparbuch rechtlich nicht mehr möglich. Diesfalls wäre der Versuch, mit Hilfe des Sparbuchs eine Kompensation vorzunehmen, zum Scheitern verurteilt. Ist nämlich eine Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger infolge vorangegangener Kompensation des Gläubigers mit einer weiteren ihm zustehenden Forderung erloschen, so kann der Schuldner seine erloschene Forderung nicht mehr wirksam der weiteren Forderung des Gläubigers entgegensetzen. Nur dies ist aber Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Maßgebend ist hier nicht, in wessen Besitz sich das Sparbuch befindet, sondern ob die Klägerin mit Recht Leistungen aus dem Sparbuch verweigern durfte. Demnach gehen die Ausführungen der Beklagten soweit sie sich auf die Feststellungen über die Vorsprache ihrer Anwälte bei der Klägerin oder auf die in der Revision zitierte Literatur über die Treuepflicht der Klägerin stützen, ins Leere.
Ungeachtet dieses Umstands erweist sich die Revision jedoch als gerechtfertigt. Die Klägerin beruft sich auf Punkt 23 Abs 4 und 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (Beilage ./B). Die Berufung auf Absatz 4 ist hier deshalb nicht zielführend, weil in Wahrheit kein Pfand in Anspruch genommen, sondern die Auszahlung aus einem Sparguthaben verweigert wird. Demnach macht die Klägerin ihr in Absatz 5 der genannten Bestimmung festgehaltenes Leistungsverweigerungsrecht (SchinnererAvancini, Bankverträge³ I, 260) geltend. Dies setzt aber voraus, dass die Klägerin eigene Ansprüche hat, seien diese auch befristet, bedingt oder noch nicht fällig. Selbst wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Voraussetzung für die Leistungsverweigerung wären also eigene Ansprüche der Klägerin. Solche werden tatsächlich aus dem Titel des Schadenersatzes, und zwar auch gegen die Zweitbeklagte (S 16 des Akts AZ 2 Cg 119/82), in einer den Einlagestand des Sparbuchs weit übersteigenden Höhe behauptet. Feststellungen über die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wurden jedoch nicht getroffen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass solche Ansprüche notorisch sind und daher keines Beweises bedürfen. Demnach fehlen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen, weil erst nach Klärung der von der Klägerin konkret zu behauptenden Ansprüche beurteilt werden kann, ob ihr Leistungsverweigerungsrecht tatsächlich besteht und daher das Sparbuch nicht mehr zur Abdeckung ihrer Kreditforderung herangezogen werden kann.
Es ist zwar richtig, dass allenfalls auch die Unsicherheit des Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank begründen könnte, jedoch muss diese Unsicherheit eine Gefährdung der Ansprüche der Bank betreffen (SchinnererAvancini aaO, 262). Auf eine Unsicherheit in diesem Sinne hat die Klägerin ihr Leistungsverweigerungsrecht gar nicht gestützt. Ohne weitere Forderungen gegen die Beklagten wäre eine derartige Unsicherheit im Hinblick darauf, dass das Sparbuch die Kreditforderung der Klägerin decken könnte und dass es ihr zum Zwecke einer solchen Deckung ausgefolgt worden ist, auch gar nicht gegeben. Vielmehr könnte von einer Unsicherheit nur dann die Rede sein, wenn die Klägerin befürchten müsste, dass die Beklagten andere ihr zustehende Forderungen nicht befriedigen können. Dies würde aber wieder die Feststellung weiterer derartiger Forderungen voraussetzen.
Im derzeitigen Stadium muss nicht erörtert werden, welche Ansprüche an die Beweisführung der Klägerin bezüglich jener Forderungen, auf die sie ihr Leistungsverweigerungsrecht stützt, zu stellen sind. Die bloße Behauptung irgendwelcher Schadenersatzforderungen ohne nähere Konkretisierung reicht jedenfalls zur Ausübung dieses Rechts nicht aus. Es wird daher Sache der Klägerin sein, ihre weiteren Ansprüche entsprechend zu konkretisieren und durch Beweismittel darztun.
Die weitere Einwendung der Klägerin bezüglich der mangelnden Anspruchsberechtigung der Beklagten aus dem Sparbuch ist derart unbestimmt, dass sie nicht Gegenstand weiterer Untersuchungen sein kann. Die Klägerin lässt nämlich nicht einmal andeutungsweise erkennen, aus welchen Umständen die fehlende Berechtigung der Beklagten zur Verfügung über die Spareinlage gegenüber der Klägerin geschlossen werden könnte.
Da sohin erhebliche Feststellungsmängel vorliegen, die zu ihrer Behebung einer weiteren Erörterung und Beweisaufnahme in erster Instanz bedürfen, erwies sich eine Aufhebung beider untergerichtlicher Urteile als unumgänglich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00539.840.0322.000
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