OGH 3 Ob 2/84
3 Ob 2/84Ogh22.02.1984Originalquelle öffnen →
OGH
22.02.1984
3Ob2/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Günter Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die verpflichtete Partei Dr. Franz Rudolf M*****, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.653.526,46 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. November 1983, GZ 46 R 884/835, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 21. September 1983, GZ 2 E 84/832, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit Wechselzahlungsauftrag vom 10. 8. 1983, GZ 18 Cg 92/831, trug das Handelsgericht Wien dem Verpflichteten als dem Beklagten entsprechend dem Antrag der betreibenden als der klagenden Partei auf, an diese aufgrund des Wechsels vom 1. 8. 1983 die Wechselsumme von 3.653.526,46 S samt 6 % Zinsen seit 9. 8. 1983, 12.178 S Vergütung und die mit 99.368,18 S bestimmten Kosten des Wechselzahlungsauftrags binnen 14 Tagen zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag einzubringen.
Am 18. 8. 1983 langte beim Handelsgericht Wien der Antrag der betreibenden Partei ein, ihr „auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 10. 8. 1983, GZ. 18 Cg 92/83“ gegen die verpflichtete Partei die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts ob den der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaften EZ ***** Grundbuch *****, EZ ***** Grundbuch *****, EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch ***** zu bewilligen und die Anmerkung anzuordnen, dass die EZ ***** Grundbuch ***** als Haupteinlage und die EZ ***** Grundbuch *****, EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch ***** als Nebeneinlagen zu dienen haben; die Rechtfertigung der Pfandrechtsvormerkung solle nach Rechtskraft des Wechselzahlungsauftrags erfolgen, als Exekutionsgericht solle das Exekutionsgericht Wien einschreiten, als Grundbuchsgericht bezüglich der EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch ***** das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, bezüglich der EZ ***** Grundbuch ***** das Bezirksgericht Döbling und bezüglich der EZ ***** Grundbuch ***** das Bezirksgericht Hernals.
Mit Beschluss vom 19. 8. 1983, GZ 18 Cg 92/832, bewilligte das Handelsgericht Wien die beantragte Exekution mit dem Beisatz: „Die Exekution wird bewilligt, bis die betreibende Partei Exekution zur Hereinbringung führen kann“ und bestimmte die Kosten des betreibenden Gläubigers mit 8.132,24 S („Stamp. braun“).
Mit Beschluss vom 21. 9. 1983, GZ 2 E 84/832, ordnete das Bezirksgericht Döbling als Grundbuchsgericht den Vollzug der grundbücherlichen Eintragung hinsichtlich der EZ *****, Grundbuch *****, als Nebeneinlage an („Stamp. gelb“; § 67 Abs 4 Z 6, § 135 Abs 3 GeO); die Eintragung wurde am 28. 9. 1983 vollzogen. Tatsächlich eingetragen wurde ein Pfandrecht für eine Geldsumme von 3.771.161,64 S und Kosten von 8.132,24 S, vorgemerkt für die betreibende Partei. Wie es zur Eintragung gerade dieser Geldsumme gekommen ist, kann dem Akt nicht entnommen werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und änderte den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 21. 9. 1983, GZ 2 E 84/832, dahin ab, dass der Vollzug der mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. 8. 1983, AZ 18 Cg 92/83, bewilligten Exekution abgelehnt wird. Es vertrat die Ansicht, dass die Exekutionsbewilligung des Handelsgerichts Wien nicht vollzogen werden könne, weil ihr nicht zu entnehmen sei, zur Sicherung welcher Forderung das Pfandrecht im Grundbuch vorzumerken sei. § 14 Abs 1 GBG ordne ausdrücklich an, dass das Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden könne. Dem Vollzug der Exekutionsbewilligung stehe deshalb ein Hindernis iSd § 94 Abs 2 GBG entgegen, sodass das Erstgericht den Vollzug hätte ablehnen müssen.
Die betreibende Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs und macht geltend, dass das Exekutionsgericht nicht berechtigt sei, den Vollzug einer bewilligten, an sich zulässigen Exekution zu verweigern. Das Exekutionsgericht habe nicht die Voraussetzungen und die Gesetzmäßigkeit der Exekution zu prüfen. Eine Vollzugsanordnung sei nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Bewilligungsbeschluss bekämpfbar. Da die Sicherungsexekution „auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 10. 8. 1983, 18 Cg 92/83“ beantragt worden sei, bilde darüber hinaus der Exekutionstitel, der im Akt des Bewilligungsgerichts erliege, jedenfalls einen integrierenden Bestandteil nicht nur des Exekutionsantrags, sondern auch der Exekutionsbewilligung. Das Bewilligungsgericht habe daher auch eine Ausfertigung des Exekutionstitels an das Grundbuchsgericht für die Urkundensammlung übermittelt.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Exekutionsgericht, das nur den Vollzug einer Exekution durchzuführen hat, darf grundsätzlich die Voraussetzungen und die Gesetzmäßigkeit der Exekutionsbewilligung nicht prüfen, außer es käme eine Exekution in Frage, die der Exekutionsordnung überhaupt fremd oder durch das Gesetz geradezu verboten ist, oder wenn angenommen werden muss, dass Bewilligungsgericht habe keine Kenntnis vom Hindernis gegen die Bewilligung gehabt (SZ 16/40, RiZ 1967, 106, RiZ 1937, 303, ZBl 1934/166, JBl 1958, 99 ua; im gleichen Sinn HellerBergerStix 162 f). Das Exekutionsgericht darf den Vollzug ablehnen, wenn das bewilligende Gericht eine Exekution bewilligt hat, deren Durchführung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (SZ 3/41, SZ 8/131) und es zur Annahme berechtigt ist, dass die Unrichtigkeit des Bewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsgerichts ihren Grund hatte, nicht, wenn der Bewilligungsbeschluss eindeutig die Anzeichen der Rechtsanschauung des Titelgerichts trägt, dass das nach Ansicht des Exekutionsgerichts der Exekutionsführung entgegenstehende rechtliche Hindernis in Wahrheit nicht besteht, sodass die Ablehnung des Vollzugs eine bei der Gleichordnung des Bewilligungsgerichts mit dem Vollzugsgericht unzulässige Überprüfung des Beschlusses jenes Gerichts bedeuten würde (ZBl 1934/166, RiZ 1967, 106, HellerBergerStix 163).
Gemäß § 14 Abs 1 GBG kann das Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden; bei einer verzinslichen Forderung muss auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden. Das Handelsgericht Wien hat daher eine Exekution bewilligt, deren Durchführung rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Aus dem Beschluss des Bewilligungsgerichts, der iSd §§ 67, 147 GeO unter Verwendung einer Bewilligungsstampiglie für gekürzte Ausfertigungen (allgemeine Exekutionsbewilligungs-stampiglie § 67 Abs 4 Z 2 lit c, § 147 Abs 1 lit c GeO) erfolgte, geht keinesfalls die Rechtsansicht des die Exekution bewilligenden Richters hervor, dass ein der Exekutionsführung entgegenstehendes rechtliches Hindernis in Wahrheit nicht bestehe; es ist vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass die Unvollständigkeit des Bewilligungsbeschlusses ihren Grund in einem Übersehen des Bewilligungsrichters ihren Grund hatte.
Gemäß § 65 EO ist wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, soweit die Exekutionsordnung diese weder für unanfechtbar erklärt, noch auch ein abgesondertes Rechtsmittel gegen sie versagt. Der Exekutionsordnung kann nicht entnommen werden, dass der Vollzugsbeschluss nicht oder doch nicht abgesondert bekämpfbar wäre.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts Folge gegeben und diesen Beschluss dahin abgeändert, dass der Vollzug der vom Handelsgericht bewilligten Exekution abgelehnt wird.
Die Behauptung der betreibenden Partei im Revisionsrekurs, das Bewilligungsgericht habe dem Grundbuchsgericht eine Ausfertigung des Exekutionstitels als integrierenden Bestandteil des Exekutionsbewilligungsbeschlusses für die Urkundensammlung übermittelt, widerspricht der Aktenlage, da nach dem Eingangsvermerk des Erstgerichts vom 20. 9. 1983 die Ausfertigung der Exekutionsbewilligung des Handelsgerichts Wien einfach, ohne Beilage, eingelangt ist.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet, sodass ihm ein Erfolg versagt bleiben musste.
Der Kostenausspruch erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
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