OGH 5 Ob 514/84
5 Ob 514/84Ogh14.02.1984Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen F***** A*****, geboren am 5. August 1973, infolge Revisionsrekurses der durch den ehelichen Vater K***** A*****, dieser vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, vertretenen Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Dezember 1983, GZ R 746/8335, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 11. November 1983, GZ P 87/8332, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen ist geschieden. Die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten in Beziehung auf dieses Kind – es sind noch drei weitere Kinder vorhanden – war ursprünglich der Mutter und ist nun dem Vater zugewiesen. Auf Antrag des Vaters hat das Erstgericht der Mutter aufgetragen, die im einzelnen aufgezählten Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände des Kindes herauszugeben, die bei ihr anlässlich dessen Domizilwechsels zum Vater zurückgeblieben waren. Aufgrund dieses Beschlusses, der rechtskräftig wurde, ist vergeblich Exekution geführt worden. Der Vater beabsichtigte, namens des Kindes Klage auf das Geldinteresse zu führen, und begehrte beim Erstgericht die pflegschaftsbehördliche Ermächtigung hiezu. Das Erstgericht wies dieses Begehren mit der Begründung ab, es habe sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass die herauszugebenden Gegenstände doch noch bei der Mutter vorhanden seien, so dass zunächst noch einmal Exekution geführt werden müsse; erst dann könne allenfalls die Ermächtigung zur Klageführung auf das Interesse gegeben werden.
Der Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss hatte keinen Erfolg; das Rekursgericht bestätigte den Beschluss „mit der Maßgabe“, dass der Antrag des Vaters „zurückgewiesen“ werde.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beabsichtigte Klageführung in Wahrheit einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zum Gegenstand habe, der im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der die Ansicht äußert, es liege keine bestätigende, sondern eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz vor, hilfsweise aber doch offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG geltend macht. Es wird in dem Rechtsmittel die Rechtsmeinung verfochten, es handle sich um eine Klage aus dem Eigentumsrecht des Kindes an den bezeichneten Kleidern und Gebrauchsgegenständen und zu diesem Zwecke müsse der streitige Rechtsweg beschritten werden.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da unter dem Begriff der Zurückweisung eines Antrags die Ablehnung der begehrten Sachentscheidung zu verstehen ist, hat das Rekursgericht nicht zu Recht diesen Begriff in seiner, in Wahrheit den Beschluss des Erstgerichts – wenngleich aus anderen Abweisungsgründen – bestätigende Entscheidung verwendet. Es kann aus diesem Grunde nur der hilfsweise geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG zur Überprüfung gestellt werden.
Dieser Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 50/17 (die sich auf das Judikat 237 stützt und zum Ausdruck bringt, dass das Vorenthalten eines dem Minderjährigen zukommenden Vermögens durch einen Elternteil einer Nichterfüllung der mit der elterlichen Gewalt verbundenen Pflichten gleichkommt und die Verfolgung dieser Rechte amtswegig im außerstreitigen Verfahren zu geschehen hat) Deckung findet; sie kann deshalb nicht offenbar gesetzwidrig sein.
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