OGH 3 Ob 3/84
3 Ob 3/84Ogh25.01.1984Originalquelle öffnen →
OGH
25.01.1984
3Ob3/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei E, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 994.625,20 S sNg, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. Oktober 1983, GZ 13 R 751/83-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land vom 10. August 1983, GZ E 1500/8312, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Exekution, machte sie aber von einer Sicherheitsleistung von 844.643 S abhängig.
Der Verpflichtete rekurrierte gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung überhaupt und gegen ihre Höhe.
Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs nur insoweit Folge, als es die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung von nur 753.133 S abhängig machte.
Gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung überhaupt und gegen ihre Höhe richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach dem gemäß § 78 EO in der hier nicht durchbrochenen Regel auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist, unzulässig. Daher ist nunmehr auch ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Entscheidung unzulässig. Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck „§ 502 Abs. 3“ bedeutet nicht, dass der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 60.000 S übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffs der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, dass auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde (AB zur RV der Zivilverfahrens-Novelle 1981, 1337 BlgNR 15. GP S 24; Petrasch, Das neue Revisions[Rekurs]Recht, ÖJZ 1983, 203).
Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich nur gegen den die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von 753.133 S bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war.
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