OGH 10 Os 144/83
10 Os 144/83Ogh27.09.1983Originalquelle öffnen →
OGH
27.09.1983
10Os144/83
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.September 1983
unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.April 1983, GZ 25 Vr 4470/82-26, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.
Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weinberger sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst A schuldig erkannt:
Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen (die Voraussetzungen des § 39 StGB. erfüllend), sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der überaus rasche Rückfall nach einer (am 20.Oktober 1982 erfolgten) Entlassung aus einer zweijährigen Freiheitsstrafe gewertet; mildernd war demgegenüber, daß das strafbestimmende Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch beim Versuch blieb.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 6.September 1983, GZ 10 Os 144/83-6 zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über dessen Berufung, mit der er eine Strafherabsetzung und über jene der Staatsanwaltschaft, die eine Straferhöhung begehrt, zu entscheiden.
Keinem dieser Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erhoben und auch zutreffend gewertet und gewürdigt. Der allerdings von der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel selbst gar nicht ins Treffen geführte Umstand, daß - neben der Deliktshäufung -
weiters auch eine Deliktswiederholung (des Einbruchsdiebstahls: § 33 Z. 1 erster Fall StGB.) gegeben ist, vermag vorliegend eine Straferhöhung ebensowenig zu begründen, wie ein 'besonders brutales und grausames Vorgehen des Angeklagten' (ersichtlich unter Bezugnahme auf das Freischlagen des Fluchtwegs mit einer Eisenstange); gegen die letztere Annahme spricht vor allem, daß die B zugefügten Verletzungen leicht waren, somit dabei (bloß) das Vergehen der (leichten) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. verwirklicht wurde und eine - nach der Aktenlage ersichtlich nur einmalige - ambulante Behandlung im Krankenhaus mit empfohlener Wundkontrolle durch den Hausarzt nach acht Tagen (S. 39) ausreichte.
Entgegen der - in der Berufung vertretenen - Meinung des Angeklagten wurde aber auch vom Schöffengericht zu Recht seine zur Tatzeit bestandene Alkoholisierung nicht als mildernd gewertet. Vor allem aus dem Akt 19 Vr 2209/80-6 des Landesgerichtes Feldkirch ergibt sich, daß er insbesondere in alkoholisiertem Zustand zur Begehung von Straftaten neigt, ebenso wie dies auch im vorliegenden Fall zutrifft. Die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes des § 35 StGB. sind demnach nicht gegeben.
Es war daher beiden, nach dem Vorgesagten unbegründeten Berufungen ein Erfolg zu versagen.
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