OGH 9 Os 8/83
9 Os 8/83Ogh08.03.1983Originalquelle öffnen →
OGH
08.03.1983
9Os8/83
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann Helmut A und andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Johann Helmut A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 30. November 1982, GZ 6 Vr 393/ 82-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der am 16. November 1963 geborene Schüler Johann Helmut (im Urteil unrichtig: Herbert) A des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 (letzter Fall) StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er I/ anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. in Gesellschaft des gleichzeitig abgeurteilten Beteiligten Erich Georg B im Sommer 1981 in Wolfern einem Unbekannten einen Zündschuh in geringem Wert;
b) im September 1981 in St. Valentin dem Horst D ca ein Liter Treibstoff im Wert von 10 S durch Abzapfen aus dessen Moped (Punkte A/I/1 bis 3 des Urteilssatzes), und II/ im Jänner 1982 in Enns zumindest acht Messer, die von Erich Georg B und dem abgesondert verfolgten Edgar E bei einem am 3. August 1981 in Linz verübten Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Franz F erbeutet worden waren, sohin Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, die mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt waren, an sich gebracht und verhandelt, indem er sie zum Weiterverkauf an sich nahm und in der Folge davon fünf Messer an Bekannte für einen Erlös von insgesamt 670 S veräußerte (Punkt D/ des Urteilssatzes). Von einem weiteren Anklagepunkt, nämlich in Richtung des Vergehens der Sachbeschädigung, wurde Johann Helmut A (rechtskräftig) freigesprochen.
Der Angeklagte A bekämpft den erwähnten Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes behauptet der Beschwerdeführer zunächst, das angefochtene Urteil leide in bezug auf die zum Schuldspruch wegen Diebstahls (Punkte A/I./ 1 bis 3 des Urteilssatzes) getroffenen Feststellungen an Begründungsmängeln. Dies jedoch zu Unrecht. Der Beschwerdeführer bekannte sich zu diesen Taten in der Hauptverhandlung vollinhaltlich schuldig (vgl S 237, 238). Mit dem Hinweis (S 263, 264) auf dieses Geständnis, auf die Verantwortung des Mitangeklagten Erich Georg B in der Hauptverhandlung (S 240) und auf die bezüglichen Angaben der beiden vor der Gendarmerie (S 143, 144, 155, 156, 164) hat das Erstgericht
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