OGH 6 Ob 510/83
6 Ob 510/83Ogh17.02.1983Originalquelle öffnen →
OGH
17.02.1983
6Ob510/83
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Vormundschaftssache der mj S***** K*****, geboren am , infolge Revisionsrekurses des unehelichen Vaters M I*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. November 1982, GZ 43 R 1007/8263, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 15. September 1982, GZ 2 P 58/7159, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
M***** I***** ist der Vater des von F***** S***** außer der Ehe geborenen Kindes S***** K*****. Das zum Unterhaltskurator bestelle Bezirksjugendamt für den 6. und 7. Bezirk in Wien (ON 22) beantragte mit dem am 19. 8. 1982 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhalts vom 1. 9. 1982 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhalts vom 1. 9. 192 an auf monatlich 2.100 S.
Der uneheliche Vater erklärte sich außer Stande, dem Kind einen höheren Unterhalt zu erbringen.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters vom 1. 9. 1982 an auf 1.700 S und wies das Mehrbegehren von monatlich 400 S ab. Es führte aus, der Vater habe noch für seine nicht berufstätige Ehefrau und zwei am 1. 8. 1968 und 4. 10. 1976 geborene eheliche Kinder zu sorgen. Sein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen als Schneider betrage 12.323 S. Da das Kind bereits im 15. Lebensjahr stehe, erscheine ein Unterhaltsbetrag von 14 % des Nettoeinkommens zumutbar; daraus errechne sich der gerundete erhöhte Betrag.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss in seinem stattgebenden Teil erhobenen Rekurs des unehelichen Vaters nicht Folge und führte aus: Der Vater mache im Rekurs erstmals geltend, er sei durch Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet, indem er jährlich zweimal 1.690 S an die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien und monatlich 1.542,70 S an die BAWAG zu leisten habe. Während der Verwendungszweck des ersteren Kredits dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen sei, behaupte der Vater, den BAWAGKredit zum Teil für eine erfolglos gebliebene Geschäftseröffnung, zum Teil hingegen für die Anschaffung von Möbeln verwendet zu haben. Überdies habe er für seine eheliche Tochter Sabine Krankenhauskosten von insgesamt 3.887,40 S aufwenden müssen. Zwar könne im Verfahren außer Streitsachen das bisherige Vorbringen ergänzt und berichtigt und es könnten ferner neue Beweise angeboten werden, doch sei es verwehrt, neues Vorbringen im Rekurs nachzuholen. Der Vater habe auch keineswegs behauptet, er sei außer Stande gewesen, die erst im Rechtsmittel vorgebrachten Umstände nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Das Neuerungsrecht gemäß § 10 AußStrG gestatte nicht, neues Vorbringen unter Umgehung der Grundsätze der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens im Rechtsmittel nachzutragen. Überdies schmälerten Kreditrückzahlungsraten die Bemessungsgrundlage nur bei Verwendung der Kreditmittel für einen existenzgefährdenden Bedarf. Derartiges sei jedoch nicht einmal behauptet worden. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse ihres Kindes anteilig beizutragen, wobei nach Abs 2 leg cit jener Elternteil, der den Haushalt führe, in dem das Kind betreut werde, hiedurch seinen Beitrag leiste. Bei der Unterhaltsbemessung sei von der „Prozentkomponente“ auszugehen. Der vom Erstgericht bestimmte Unterhalt sei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters angemessen und übersteige auch die Prozentkomponente nicht, die angesichts des Alters des Kindes und der Sorgepflichten des Vaters bei etwa 14 % liege.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des unehelichen Vaters ist unzulässig.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt von der Frage ab, ob bloß die Bemessung oder der Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist. Diese nach § 14 Abs 2 AußStrG gebotene Zulässigkeitsprüfung hat Vorrang vor jener des § 16 Abs 1 dieses Gesetzes (EFSlg 35.041, 32.600 ua), sodass die Prüfung der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Anfechtungsgründe die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 14 AußStrG voraussetzt.
§ 14 Abs 2 AußStrG schließt jeden weiteren Rechtszug gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aus. Was zur Bemessungsfrage zählt, ist im Sinne des Jud 60 neu (= SZ 27/177) zu beurteilen. Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen; aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Zu diesen gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Der Rechtsmittelwerber beschränkt sich auf die Wiederholung teils in erster Instanz teils erst im Rekurs vorgebrachter Umstände, wobei er nunmehr auch entsprechende Belege vorlegt. Er behauptet, er sei außer Stande, den erhöhten Unterhalt zu leisten, weil er einen Wohnungsverbesserungskredit in halbjährlichen Raten á 1.733 S und einen weiteren in monatlichen Teilzahlungen á 1.542,70 S abzustattenden Kredit zurückzahlen müsse, mit dem er zunächst den Aufwand für eine fehlgeschlagene Geschäftseröffnung abgedeckt und mit dem Rest Möbel angeschafft habe. Ferner betrage das Schulgeld für seine ältere eheliche Tochter jährlich 3.200 S, während die jüngere gehbehindert und deshalb bereits mehrmals operiert worden sei, sich noch weiteren Operationen unterziehen müsse und wegen einer chronischen Darmentzündung einer Diätkost bedürfe, deren Kosten er mit monatlich 500 S bis 600 S beziffere.
Die Ausführungen im Rekurs berühren ausschließlich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind somit zur Gänze dem Bemessungskomplex zuzuzählen. Selbst wenn man der im Revisionsrekurs wiederholten Behauptung, die Kreditrückzahlungsverpflichtungen schmälerten die Unterhaltsbemessungsgrundlage, unterstellen wollte, der uneheliche Vater rüge damit implicite die Auffassung des Rekursgerichts, es sei verwehrt, Vorbringen, das schon in erster Instanz hätte vorgetragen werden können, erst im Rechtsmittel nachzutragen (SZ 47/141), würde dies an der Zurechnung zur Bemessungsfrage nichts ändern. Denn § 14 Abs 2 AußStrG steht auch der Mängelrüge im Bereich der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entgegen (vgl EFSlg 34.971 ua).
Da demnach sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich der Bekämpfung der von den Vorinstanzen unternommenen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gewidmet sind, erweist sich das Rechtsmittel gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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