OGH 2 Ob 269/82
2 Ob 269/82Ogh01.02.1983Originalquelle öffnen →
OGH
01.02.1983
2Ob269/82
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max Jürgen D*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Anna F***** und 2) G***** Versicherung, *****, beide vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 34.192,77 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 1982, GZ 1 R 260/8220, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Juli 1982, GZ 10 Cg 657/8115, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit 1.821,22 S (darin 126,02 S USt und 120 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 22. 6. 1981 ereignete sich auf der Bundesstraße 316 zwischen Strengen und Flirsch ein Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gelenkte und gehaltene PKW, Kennzeichen (CH) *****, und der von der Erstbeklagten gelenkte und gehaltene PKW, Kennzeichen (A) *****, der bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert war, beteiligt waren und beschädigt wurden.
Der Kläger behauptet das Alleinverschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen dieses Unfalls, wozu er vorbringt, dass er von Landeck in Richtung Arlberg gefahren sei und, aus einer Rechtskurve kommend, das Fahrzeug der Erstbeklagten auf der linken Fahrbahnhälfte stehend wahrgenommen habe. Vorsichtshalber habe er seine Geschwindigkeit auf ca 60 km/h in der Absicht vermindert, an dem stehenden Fahrzeug der Erstbeklagten vorbeizufahren. Er habe auch noch ein Hupsignal abgegeben. Zu seiner Überraschung sei aber die Erstbeklagte plötzlich im Rückwärtsgang auf die in seiner Fahrtrichtung gesehen rechte Fahrbahnseite herübergefahren. Obwohl er auf dieses Fahrmanöver sofort reagiert habe, indem er sein Fahrzeug abbremste, habe er ein Auffahren auf den Wagen der Erstbeklagten nicht mehr verhindern können.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit und unachtsam gefahren sei. Die Erstbeklagte sei von St. Anton in Richtung Landeck gefahren und auf dieser Fahrt ins Schleudern gekommen, wodurch sie mit dem linken vorderen Scheinwerfer an die Leitschiene geraten sei. Daraufhin habe sie wieder nach St. Anton zurückfahren wollen. Sie sei auf dem im Richtung St. Anton gesehenen rechten Fahrstreifen schon ca 20 m weit gefahren, als der Kläger auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei. Die beklagten Parteien wendeten gegen die Klagsforderung eine Gegenforderung von 48.986,99 S ein, welcher Betrag zur Behebung der unfallskausalen Schäden aufgewendet werden habe müssen.
Das Erstgericht erkannte über Klagsforderung und Gegenforderung auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zugunsten des Klägers dahin, dass die Klagsforderung mit 25.644,58 S sA und die Gegenforderung mit 12.224,97 S zu Recht bestehen und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand daher dem Kläger 13.419,61 S samt 4 % Zinsen seit 1. 8. 1981 zu bezahlen haben; das Mehrbegehren von 20.773,16 S wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil, ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1 : 2 zugunsten des Klägers dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 22.795,18 S sA und die Gegenforderung mit 16.299,95 S als zu Recht bestehend feststellte und die beklagten Parteien daher zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Betrags von 6.495,23 S sA an den Kläger verpflichtete; das Mehrbegehren von 27.697,54 S sA wurde abgewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als damit das Ersturteil abgeändert wurde, erhebt der Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Die beklagten Parteien, die eine Revisionsbeantwortung erstatteten, beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er auf den Seiten 5 bis 7 der Ausfertigung (= Seite 131 bis 133 des Aktes) wiedergegeben wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass beiden Fahrzeuglenkern ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls beizumessen sei. Der von der Erstbeklagten unternommene Fahrvorgang sei als Umkehren iSd § 14 StVO zu werten, zumal weil wegen der Endstellung ihres Fahrzeugs nach dem Schleudervorgang ein Vorwärtsfahren in Richtung St. Anton zunächst nicht möglich gewesen sei. Da die Erstbeklagte noch während des Rückwärtsfahrens, insbesondere vor dem Überfahren der Fahrbahnmitte, den Wagen des Klägers sehen hätte können, habe die Erstbeklagte einen Verstoß gegen § 14 StVO zu verantworten, wonach das Umkehren wegen der Gefährdung bzw Behinderung anderer Straßenbenützer verboten gewesen sei und nur mit besonderer Aufmerksamkeit durchgeführt werden hätte dürfen. Das Mitverschulden des Klägers erblickte das Erstgericht in dessen „doch sehr erheblichem“ Reaktionsverzug. Bei Gegenüberstellen des beiderseitigen Verschuldens überwiege das Verschulden der Erstbeklagten deutlich, während dem Kläger nur eine, allerdings ins Gewicht fallende, Fehlreaktion vorzuwerfen sei, was zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 führen müsse.
Das Berufungsgericht maß dem Verschuldensanteil des Klägers größeres Gewicht als das Erstgericht bei und bewertete es mit 1/3, weil die Überquerung der Fahrbahn durch die Erstbeklagte im Rückwärtsgang durch 5,5 Sekunden für den Kläger erkennbar gewesen sei.
Im Revisionsverfahren ist nur die Verschuldensteilung umstritten. Der Kläger macht dazu geltend, dass dem Fehlverhalten der Erstbeklagten als dem auslösenden Moment für das Unfallsgeschehen lediglich eine etwas verspätete Reaktion des Klägers, weil dieser nicht sofort mit einer Vollbremsung reagiert habe, gegenüberstehe.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung ist indes zu billigen. Fest steht, dass dem Kläger auf eine Entfernung von 120 m auffallen konnte, dass das Fahrzeug der Erstbeklagten nicht im Sinne der vom Straßenverlauf vorgegebenen Fahrtrichtung, sondern im spitzen Winkel zur talseits am Fahrbahnrand angebrachten Leitschiene in Richtung Westen (St. Anton) stand. Damit lag eine unklare Verkehrssituation vor, die nach ständiger Rechtsprechung der Kläger in bedenklichem Sinn auszulegen und sich darauf einzustellen hatte. Er hätte darauf sofort und in zweckmäßiger Weise reagieren können und müssen. Je größer nämlich die bei Erkennbarwerden einer unklaren Verkehrslage eingehaltenen Geschwindigkeit ist, desto rascher und entschiedener muss sie, vor allem durch Verringerung der Geschwindigkeit, ohne Rücksicht auf den Vertrauensgrundsatz, zu entschärfen gesucht werden (ZVR 1971/226 ua). Der Kläger verminderte hingegen zunächst seine Geschwindigkeit nur geringfügig und bremste erst dann stark ab, als das Fahrzeug der Erstbeklagten sich schon wieder in der Vorwärtsbewegung in Richtung St. Anton befand, nämlich erst 1,5 Sekunden vor dem Aufprall, das sind 20 m vor der Aufprallstelle, obwohl vom Beginn der Rückwärtsfahrt des Wagens der Erstbeklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht weniger als 6,5 Sekunden vergangen waren und die Überquerung der Fahrbahn durch die Erstbeklagte im Rückwärtsgang für den Kläger 5,5 Sekunden lang erkennbar war. Dieses schuldhafte Verhalten des Klägers erscheint mit 1/3 nicht als zu hoch bemessen.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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