OGH 6 Ob 517/83
6 Ob 517/83Ogh20.01.1983Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Karl Zerner, Rechtsanwalt in Wien, wegen insgesamt 490.277,46 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 1982, GZ 3 R 151/8214, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Mai 1982, GZ 26 Cg 2/8210, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird, soweit damit die Bestätigung der Aufrechterhaltung der zu 26 Cg 2/82, 26 Cg 31/82, 26 Cg 32/82, 26 Cg 33/82, 26 Cg 34/82, 26 Cg 35/85, 26 Cg 40/82, 26 Cg 41/82, 26 Cg 42/82, 26 Cg 100/82, 26 Cg 101/82, 26 Cg 102/82, 26 Cg 105/82 und 26 Cg 106/82 des Erstgerichts am 29. 1. 1982 erlassenen Wechselzahlungsaufträge bekämpft wird, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen, also hinsichtlich der Bestätigung der Aufrechterhaltung des zu 26 Cg 104/82 des Erstgerichts am 29. 1. 1982 erlassenen Wechselzahlungsauftrags, wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.757,98 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 429,48 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Das Erstgericht erließ aufgrund der zu 26 Cg 2/82, 31 bis 35/82, 40 bis 42/82 und 100 bis 106/82 eingebrachten Wechselklagen Wechselzahlungsaufträge, mit denen es den Beklagten und E***** verpflichtete, der Klägerin die Wechselsummen von insgesamt 4900.277,46 S sA sowie die jeweils bestimmten Kosten der Wechselzahlungsaufträge zu bezahlen.
Der Beklagte erhob gegen diese Wechselzahlungsaufträge Einwendungen.
Nach der Verbindung der einzelnen Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hielt das Erstgericht die genannten Wechselzahlungsaufträge aufrecht und verpflichtete den Beklagten zum Ersatz der mit 29.140,20 S bestimmten weiteren Verfahrenskosten.
Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht erachtete die erhobene Beweiswürdigungs und Mängelrüge als nicht berechtigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, „dass die Klage abgewiesen wird“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist, soweit sie die Wechselzahlungsaufträge zu 26 Cg 2/82, 31 bis 35/82, 40 bis 42/82, 100 bis 103/82 sowie 105 und 106/82 des Erstgerichts betrifft, gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.
Der Streitwert jeder einzelnen dieser Wechselklagen übersteigt nicht 60.000 S. Die Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung bewirkt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Verbindung dieser Rechtssachen zu einer Einheit und kann daher nicht zur Folge haben, dass die Streitwerte für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zusammenzurechnen wären (EvBl 1970/24, S 42; 1 Ob 807811/76 ua). Insofern ist daher die Revision unzulässig.
Im Übrigen, also hinsichtlich der Forderung von 163.347,86 S (26 Cg 104/82 des Erstgerichts) ist die Revision unberechtigt.
Der Beklagte erkennt zwar selbst, dass er die Erledigung der in der Berufung erhobenen Beweiswürdigungsrüge durch das Berufungsgericht nicht mehr bekämpfen kann, meint aber, die berufungsgerichtliche Erledigung der Mängelrüge bekämpfen zu können, Er rügt, dass das Berufungsgericht die Weglassung des Vornamens „E*****“ in der Bezeichnung der zu HRA 20474 protokollierten Einzelfirma „E*****“, die im Verfahren als Klägerin aufgetreten sei, nicht als Verfahrensmangel qualifiziert und dies damit begründet habe, diese Firma sei aus dem Wechsel berechtigt und scheine auch als Partei in der „Unterschrift“ (richtig: Urschrift) des Urteils auf, so dass mit der nicht wortgetreuen Wiedergabe des Firmenwortlauts der Klägerin in den Urteilsausfertigungen nicht einer verfahrensfremden Person etwas zugesprochen worden sei.
Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, weil nach dem in Rechtskraft erwachsenen Berichtigungsbeschluss des Erstgerichts vom 20. 12. 1982 die Bezeichnung der Klägerin in der Urschrift des erstgerichtlichen Urteils und dessen Ausfertigungen mit jener in der Klage übereinstimmt und damit ein in der Weglassung des Vornamens „E*****“ in der Bezeichnung der Klägerin allenfalls bestandener Mangel jedenfalls nicht mehr vorliegt.
Aus demselben Grund ist auch die vom Beklagten offenbar dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugedachte Ausführung über die mangelnde Identität zwischen jener Partei, welche aus dem Wechsel berechtigt und jener, der die Forderung in den Urteilen erster und zweiter Instanz zugesprochen worden sei, unbegründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die teilweise Unzulässigkeit der Revision von der Klägerin nicht gerügt wurde, ist der Kostenersatz nur auf Basis des Streitwert des zulässigen Revision (163.347,86 S) zuzuerkennen gewesen.
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