OGH 6 Ob 508/83
6 Ob 508/83Ogh13.01.1983Originalquelle öffnen →
OGH
13.01.1983
6Ob508/83
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Anhaltungssache des am ***** geborenen W***** K*****, in Pflege des L*****, infolge Rekurses des Angehaltenen, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. November 1982, GZ 2 R 226/8253, womit der Rekurs des Angehaltenen gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 11. Oktober 1982, GZ L 87/7948, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Begründung:
Der Angehaltene brachte durch seinen anwaltlichen Vertreter einen schriftlichen Rekurs gegen den Beschluss auf abermalige Verlängerung der Anhaltung ein. Das Erstgericht verhängte wegen mehrerer in diesem Schriftsatz enthaltenen Wendungen über den Vertreter des Angehaltenen eine Ordnungsstrafe von 2.000 S.
Der gegen diese Strafverfügung erhobene Rekurs ist nicht nur nach dem unter die Rechtsmittelausführungen gesetzten Namen sondern auch nach den gebrauchten Formulierungen („Im Schriftsatz meines ausgewiesenen Vertreters ...“, „... so war auch mein Vertreter dazu berechtigt ..:“, „In Anbetracht der für mich sehr weitgehenden Folgen in Form einer weiteren Verlängerung der Anhaltung ...“, „... so konnte sich mein Vertreter darauf verlassen, ...“ usw) als eine namens des Angehaltenen gesetzte Verfahrenshandlung und nicht als Einschreiten des mit der Ordnungsstrafe belegten Vertreters im eigenen Namen aufzufassen.
Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel auch aus diesem Grund mangels Anfechtungsbefugnis wegen Fehlens jeder Beschwer zurückgewiesen.
Dem dagegen vom Angehaltenen erhobenen Rekurs steht zwar weder der Rechtsmittelausschluss nach § 14 Abs 2 erster Fall AußStrG noch eine sonstige Rechtsmittelbeschränkung entgegen. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Vertreter eines Verfahrensbeteiligten berührt nach dem spruchmäßigen Gegenstand der Entscheidung unabhängig von ihrer Begründung ausschließlich die Rechtssphäre des Bestraften.
Das Rekursgericht hat daher den Rekurs des Angehaltenen gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe über seinen Vertreter mit Recht wegen des Fehlens der Anfechtungsbefugnis zurückgewiesen (vgl RZ 1967/203).
Dem gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs musste ein Erfolg versagt bleiben.
Über den im Schriftsatz ON 55 enthaltenen Rekurs des Vertreters wird noch zu erkennen sein.
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