OGH 13 Os 177/82
13 Os 177/82Ogh16.12.1982Originalquelle öffnen →
OGH
16.12.1982
13Os177/82
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1, 85 Z. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 14.Mai 1982, GZ. 7 Vr 410/81-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Helbich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 85 Z. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB
schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2.Dezember 1982, GZ. 13 Os 177/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 85
StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. In ihrer Bemessung wertete es als erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art während einer dem Angeklagten gewährten Probezeit und die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorverurteilung, als mildernd hingegen, daß die gravierendere Tat, nämlich die mit Dauerfolgen verbundene schwere Körperverletzung, vor dem Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 17.September 1980 begangen worden war.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Gewährung der bedingten Nachsicht dieser Strafe an.
Daß die zur schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen für seinen Stiefsohn führende Tat auch vor der Verurteilung wegen der Mißhandlung eben dieses Stiefsohns durch das Kreisgericht Ried im Innkreis am 15.März 1979 (GZ. 7 E Vr 852/78-13) begangen worden wäre, ist aktenwidrig, weil als Tatzeit das Frühjahr 1979 (und damit die Zeit erst nach dem 20.März 1979) festgestellt wurde. Damit ist der Angeklagte sehr wohl, und zwar schon kurze Zeit nach dem zitierten Urteil, rückfällig geworden.
Eine brutale Ohrfeige gegen einen noch nicht Zweijährigen kann prinzipiell nicht Ausfluß einer elterlichen Erziehungsgewalt sein. Schließlich ist auch die Behauptung des Berufungswerbers, daß er seit dem Frühjahr 1979 keine strafbare Handlung mehr begangen habe, durch das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 17.September 1980
wegen § 136 Abs 1 und 2 StGB (AZ. 7 E Vr 701/80) widerlegt. Im Ersturteil ist versehentlich die Heranziehung des § 28 StGB unterblieben, die hier wegen der Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art geboten ist. Hält man dies zu den vorstehenden Erwägungen, so erscheint die knapp über der Untergrenze des bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes geschöpfte Strafe eher zu mild ausgefallen.
Da die dem Gericht im § 43 StGB aufgetragene Rücksichtnahme auf die Spezial- und Generalprävention einer bedingten Strafnachsicht für den mehrmals, darunter einschlägig vorbestraften Angeklagten, gebieterisch entgegensteht, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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