OGH 13 Os 142/82
13 Os 142/82Ogh14.10.1982Originalquelle öffnen →
OGH
14.10.1982
13Os142/82
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 19.März 1982, GZ. 1 b Vr 10296/81-30, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wiedner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 25.Jänner 1961
geborenen Angeklagten Johann A im zweiten Rechtsgang des Verbrechens (richtig: Vergehens) der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB schuldig. Darnach hatte er am 19.September 1981 in Wien die Regina B mit Gewalt und gefährlicher Drohung, indem er sie am Hals packte und mit sich zog, sie gegen einen Gartenzaun lehnte, ihr die Ober- und Unterhose auszog und ankündigte, er werde sie aufschlitzen, wobei er sie an der Brust betastete, sie dann gegen einen Baum lehnte und einen Finger in ihre Scheide einführte, zur Unzucht genötigt.
Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf die Z. 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Wenn ein Täter - wie hier, wo der Angeklagte zunächst getrachtet hatte, durch die vorbezeichneten Drohungen und Gewaltakte Regina B zum Beischlaf zu nötigen, dann aber aus freien Stücken hievon Abstand nahm - von der Nötigung zum Beischlaf freiwillig zurücktritt, haftet er für die bis dahin begangenen einleitenden Unzuchtshandlungen wegen Nötigung zur Unzucht nach § 204 StGB (sogenannter qualifizierter Versuch; Pallin im Wiener Kommentar RN. 4
und Leukauf-Steininger2, RN. 8 zu § 204 StGB). Daß aber die vom Beschwerdeführer an Regina B verübten Handlungen - Einführen eines Fingers in die Scheide des Mädchens, Betasten der Brüste - als Unzucht zu beurteilen sind, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Geht man jedoch davon aus, kommt eine (bloße) Qualifikation des Tatverhaltens als Freiheitsentziehung nach § 99 StGB - wie sie der Beschwerdeführer reklamiert - nicht in Betracht.
Unstichhältig ist auch die weitere Beschwerdebehauptung, der Strafausspruch sei wegen Verstoßes gegen § 293 Abs. 3 (§ 290 Abs. 2) StPO gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11
StPO nichtig. Wegen des im ersten Rechtsgang ergangenen, aufrecht gebliebenen Schuldspruchs nach § 202 Abs. 1 StGB war die Strafe nach dieser Gesetzesstelle (unter Anwendung des § 28 StGB) zu bemessen. Hiebei durfte, weil im ersten Rechtsgang nur ein Rechtsmittel des Angeklagten vorgelegen war, die seinerzeit verhängte Strafe (3 1/2 Jahre) nicht überschritten werden. Da dies nicht geschah, entspricht das Urteil auch insoweit dem Gesetz. Der Umstand jedoch, daß sich im zweiten Rechtsgang eine teilweise Einschränkung des ursprünglichen Schuldspruchs ergab (§ 204 Abs. 1 statt § 202 Abs. 1 StGB), kann nur im Rahmen der Berufung einer Erörterung unterzogen werden. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 202 Abs. 1 StGB für die vom nunmehrigen Schuldspruch umfaßte Tat sowie für das ihm auf Grund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.Dezember 1981, 1 b Vr 10296/81-19, zur Last fallende Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB (der Sache nach unter Anwendung des § 28 StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, den Rückfall während eines Strafvollzugs und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, während es als mildernd das Alter unter 21 Jahren und die geistige Abnormität des Angeklagten in Betracht zog. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Angesichts seines schwer belasteten Vorlebens, des Rückfalls während eines Strafvollzugs und des bis zu 5 Jahren reichenden Strafsatzes des § 202 Abs. 1 StGB, erscheint vielmehr die ausgemessene Strafe auch unter Berücksichtigung der vernachlässigten Erziehung des Angeklagten und des Umstands, daß er nur mit einem der beiden minderjährigen Opfer den Beischlaf vollzog, als durchaus tat- und tätergerecht und keineswegs reduktionsbedürftig.
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