OGH 4 Ob 86/82
4 Ob 86/82Ogh14.09.1982Originalquelle öffnen →
OGH
14.09.1982
4Ob86/82
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Alfred Kepl und Dr. Gerald Mezriczky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.113,60 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. März 1982, GZ 44 Cg 31/82-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichts Wien vom 4. Dezember 1981, GZ 4 Cr 1555/81-4, unter Berücksichtigung einer Klagsausdehnung bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben; die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, an die klagende Partei einen Betrag von 13.113,60 S brutto samt 4 % Zinsen aus 3.052,20 S für die Zeit vom 2. 9. 1978 bis 1. 9. 1979, ferner aus 6.232,50 S für die Zeit vom 2. 9. 1979 bis 1. 9. 1980, weiters aus 9.560,70 S für die Zeit vom 2. 9. 1980 bis 1. 9. 1981 sowie aus 13.113,60 S seit 2. 9. 1981 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 2.799,90 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin sind 220 S an Barauslagen und 191,10 S an USt enthalten) sowie die mit 3.243,52 S bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin sind 240 S an Barauslagen und 219,52 S an USt enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
„Die beklagte Partei ist schließlich schuldig, der klagenden Partei die mit 2.541,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind 480 S an Barauslagen und 152,70 S an USt enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt ist unbestritten:
Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung Angestellter der beklagten Partei und bezieht seit seiner Versetzung in den Ruhestand aufgrund des Kollektivvertrags für Angestellte der Sparkassen vom 15. 6. 1966 (KV) in Verbindung mit der aufgrund des § 2 Abs 1 dieses KV enthaltenen Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsordnung (BO) von der beklagten Partei eine Alterspension. Diese Pension wird 12 x im Jahr ausgezahlt. Dazu gebühren Sonderzahlungen in der prozentmäßig gleichen Höhe wie für die im aktiven Dienst der beklagten Partei stehenden Angestellten. Diesen gebühren gemäß dem § 58 Abs 1 BO mit dem März-, Juni- und Dezembergehalt je eine Sonderzahlung von 100 % und mit dem Septembergehalt eine Sonderzahlung von 70 % des Monatsgehalts. Die aktiven Angestellten der beklagten Partei erhielten bis 31. 12. 1977 als „außerordentliche Dienstbezüge" unter anderem den sogenantnen „A-Anteil" als Remuneration nach freiem Ermessen. Die Höhe dieser Remuneration war von der dienstlichen Position des Angestellten und der Dauer seiner zurückgelegten Dienstzeit abhängig. Ferner erhielten die aktiven Angestellten als weiteren jeweils jährlich festgesetzten außerordentlichen Dienstbezug das sogenannte „Weltspartagsgeld", sofern sie an diesem Tag tatsächlich Dienst verrichtet hatten. Mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1978 wurden die beiden letzterwähnten außerordentlichen Dienstbezüge dadurch abgegolten, dass für die aktiven Angestellten mit dem Septembergehalt eine weitere Sonderzahlung in der Höhe von 30 % des Septembergehalts vorgesehen wurde. Auf diesen ordentlichen Dienstbezug besteht unabhängig davon ein Rechtsanspruch, ob an bestimmten Tagen Dienst geleistet wurde; er teilt das Schicksal der anderen Sonderzahlungen, gebührt in jedem Kalenderjahr und wurde nicht auf einzelne Gruppen von Angestellten beschränkt. Alle aktiven Angestellten erhalten sohin seit 1. 1. 1978 nicht mehr wie bis dahin 15,7 Monatsgehälter, sondern 16 Monatsgehälter im Kalenderjahr. Eine Änderung der dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten ist am 1. 1. 1978 nicht eingetreten. Die Auszahlung des mit 1. 1. 1978 eingeführten zusätzlichen Bezugs wurde auf die aktiven Angestellten beschränkt.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage von der beklagten Partei die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden (AS 11) Bruttobetrags von 9.560,70 S sA an 30 % Sonderzahlungen für die Jahre 1978, 1979 und 1980 mit der Begründung, die in § 58 Abs 1 lit e BO vorgenommene Beschränkung dieser Sonderzahlungen auf die aktiven Angestellten der beklagten Partei sei rechtsunwirksam, sodass ihm diese Sonderzahlungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Aufgrund der Automatikklausel des § 74 KV habe nämlich diese allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge. Diese Bestimmung habe durch die Betriebsordnung nicht rechtswirksam zum Nachteil der Pensionisten abgeändert werden können.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung auf der Grundlage des unbestrittenen Sachverhaltsvorbringens des Klägers. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dem § 90 KV sei die Pensionsbemessungsgrundlage der letzte Monatsgehalt einschließlich der ausdrücklich als pensionsanrechenbar erklärten Zulagen. Der klagsgegenständliche Entgeltbestandteil sei gemäß dem § 58 Z 1 lit e BO nur an die Aktiven auszuzahlen. Änderungen und Ergänzungen der Besoldungsordnung des Kollektivvertrags dürften gemäß dem § 2 KV in Betriebsordnungen vorgenommen werden.
Der Kläger dehnte das Klagebegehren in der Berufungsverhandlung um den Betrag von 3.552,90 S an Sonderzahlungen für den September 1981 auf den Betrag von 13.113,60 brutto sA aus. Die Parteien stellten die Höhe dieses Betrags außer Streit (AS 30, 41 f).
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil unter Berücksichtigung dieser Klagsausdehnung und wies daher das gesamte Klagebegehren ab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und billigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichts.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Untergerichte dahin abzuändern, dass dem (ausgedehnten) Klagebegehren stattgegeben werde. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist zulässig - infolge Entscheidung des Berufungsgerichts über einen im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Anspruch (Klagsausdehnung) liegen übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen nicht vor - und berechtigt. Die unmittelbare Norm für die klagsgegenständlichen Sonderzahlungen von 30 % des letzten Monatsgehalts im Sinne des § 55 Abs 1 BO ist die Bestimmung des § 58 Abs 1 lit e BO. Darnach gebührt dem (aktiven) Angestellten in jedem Kalenderjahr „mit dem Septembergehalt eine Sonderzahlung, die als Abgeltung für „Weltspartagsgeld" und „A-Anteil" gilt und ausschließlich mit den dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten im Zusammenhang steht und daher nur an die Aktiven zur Auszahlung gelangt, in der Höhe von 30 % des letzten Monatsgehalts." Während die beiden vorerwähnten außerordentlichen Dienstbezüge im Sinne des § 65 BO auf der Grundlage des außer Streit stehenden Sachverhalts bis 31. 12. 1977 nach freiem Ermessen der beklagten Partei und nicht allen Angestellten gewährt wurde, sodass ein Rechtsanspruch den (aktiven) Angestellten nicht zustand, und Voraussetzung für die Gewährung des „Weltspartagsgelds" außerdem die tatsächliche Dienstverrichtung an diesem Tag war, haben nunmehr alle aktiven Angestellten auf die 30%ige Sonderzahlung ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Dienstverrichtung einen Rechtsanspruch und diese Sonderzahlung wird rechtlich so wie alle übrigen Sonderzahlungen behandelt.
Die Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist im § 2 Abs 1 KV enthalten. Darnach ist unter anderem auch die beklagte Partei ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs- und Disziplinarordnung zum Kollektivvertrag, durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Diese sehr allgemein gehaltene Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen wird durch die zwingenden Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 29 ArbVG begrenzt. Darnach können kollektivvertragsliche Bestimmungen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden; Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Betriebsvereinbarungen können nur in Angelegenheiten rechtswirksam abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass eine nach dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrags ungünstigere Betriebsvereinbarung nicht gültig entstehen kann; sie ist von Anfang an nichtig (Strasser in ArbVG-Handkommentar, 38, 169 ff).
Im vorliegenden Fall ist daher, wie der Revisionswerber zutreffend ausführt und von den Untergerichten verkannt wird, zu prüfen, ob die Bestimmung des § 58 Abs 1 lit e BO einen im Lichte dieser zwingenden Bestimmungen zulässigen Regelungsinhalt aufweist und ob sie daher, soweit sie den Anspruch auf die Sonderzahlung auf aktive Angestellte beschränkt, rechtswirksam oder rechtsunwirksam ist. Diese Prüfung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 74 KV, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung - sie trägt die Überschrift „Automatikklausel" - hat jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge, sofern es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt. Dass es sich bei der Sonderzulage des § 58 Abs 1 lit e BO um eine in einem derartigen Zusammenhang stehende Änderung der Aktivitätsbezüge handelt, wurde von der beklagten Partei selbst nicht behauptet. Der außer Streit stehende Sachverhalt bietet für eine solche Annahme auch keinen Anhaltspunkt. Die Parteien haben vielmehr außer Streit gestellt, dass eine Änderung der dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten am 1. 1. 1978 nicht eingetreten ist.
Zu prüfen bleibt daher, ob diese Zulage eine „allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten" mit sich gebracht hat. Im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „Bezüge" treten die vereinbarten Wirkungen der Automatikklausel nicht nur bei einer allgemeinen Erhöhung der Monatsgehälter der aktiven Angestellten, sondern auch bei einer sonstigen allgemeinen Bezugserhöhung ein, die etwa in der Form der regelmäßigen Gewährung weiterer Sonderzahlungen erfolgen könnte. An solchen allgemeinen Bezugserhöhungen sollen aufgrund der Automatikklausel auch die Pensionisten teilhaben, soweit diese Bezugsbestandteile nicht wegen geänderter dienstlicher Verpflichtungen die aber hier nicht gegeben sind, nur den aktiven Angestellten gewährt werden (Arb 9997).
Eine solche allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten im Sinne einer allgemeinen Bezugserhöhung in der Form der regelmäßigen Gewährung weiterer Sonderzahlungen ist hier - im Gegensatz zu dem der Entscheidung ArbSlg 9997 zugrundeliegenden Streitfall - gegeben. Der Umstand, dass durch diese Sonderzulage das sogenannte „Weltspartagsgeld" und der „A-Anteil", sohin einmalige Sonderzahlungen im Sinne des § 65 BO, die eine tatsächliche Dienstverrichtung voraussetzten, bzw auf die kein Rechtsanspruch bestand, abgegolten wurden, ändert nichts daran, dass an die Stelle dieser Sonderzahlungen nunmehr eine unabhängig von der tatsächlichen Verrichtung von Arbeitsleistungen tretende, einem Rechtsanspruch unterworfene Sonderzahlung für alle Angestellten getreten ist, deren rechtlicher Charakter mit jenem der übrigen Sonderzahlungen des § 58 Abs 1 BO, mit Ausnahme der verfügten Beschränkung auf aktive Angestellte, identisch ist. Wenn man von dieser in der Betriebsordnung vorgesehenen Beschränkung zunächst absieht, liegen die Voraussetzungen der Automatikklausel des § 74 KV und damit der Anspruch auf eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten vor.
Zu prüfen bleibt, ob die davon abweichende, im § 58 Abs 1 lit e BO enthaltene Beschränkung auf aktive Angestellte im Lichte der vorerwähnten Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 29 ArbVG rechtswirksam ist. Diese Frage ist aber, wie der Revisionswerber zutreffend darlegt, und wie von den Untergerichten verkannt wurde, zu verneinen. Mit einer Betriebsvereinbarung konnte die Bestimmung des § 74 KV nur im Rahmen der vorerwähnten Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeändert werden. Eine Abänderung dieser kollektivvertaglichen Bestimmung könnte daher nur zugunsten der Pensionisten, nicht aber zu deren Nachteil abgeändert werden. Da aus den dargelegten Gründen die gegenständliche Zulage, welche die am 1. September gebührende Zulage von 70 % lediglich auf 100 % erhöht und damit an die zu den drei anderen Terminen fällig werdenden Sonderzahlungen von jeweils 100 % angleicht, unter die Automatikklausel des § 74 KO fällt und daher nach dieser Bestimmung eine entsprechende Erhöhung der Bezüge der Pensionisten zur Folge hat, ist die eine Beschränkung dieser Zulage auf die aktiven Angestellten enthaltende Bestimmung der Betriebsordnung für die Pensionisten ungünstiger als die vorerwähnte kollektivvertragliche Vorschrift. Die Bestimmung des § 58 Abs 1 lit e BO ist daher aus den dargelegten Erwägungen hinsichtlich dieser Beschränkung nichtig und auf die Pensionisten insoweit unanwendbar. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Untergerichte der Klagsanspruch zu Recht besteht. Der Revision ist somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem (ausgedehnten) Klagebegehren stattgegeben wird.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet. Soweit der Kläger Gebühren nicht beigebracht hatte, konnten sie bei der Kostenbemessung nicht berücksichtigt werden.
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