OGH 13 Os 59/79
13 Os 59/79Ogh07.06.1979Originalquelle öffnen →
OGH
07.06.1979
13Os59/79
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit. a und c PornoG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 15.Jänner 1979, GZ 1 b Vr 1.151/78- 14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lampelmayer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes wurde der Angeklagte Ernst A des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 31.März 1950, BGBl. Nr. 97
(PornoG.) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich erkannte das Erstgericht gemäß den §§ 1 Abs 3 PornoG. und 41 PresseG. auf Verfall der urteilsgegenständlichen Druckwerke. Den wesentlichen Urteilsannahmen zufolge hatte der Angeklagte als 'Verkäufer mit Geschäftsführerfunktion' im Zeitungskiosk der Irma B in Wien-Innere Stadt in der Zeit zwischen Juni 1978 und dem 25.Juli 1978 in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich eine Reihe von im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Druckwerken, worin insbesondere der sogenannten harten Pornographie zuzuzählende lesbische Betätigungen dargestellt waren, zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und teilweise überlassen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9
lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als undeutlich und unvollständig begründet im Sinn des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht seine, jedwede gewinnsüchtige Absicht bestreitende Verantwortung, die 'Höhe des Verkaufes' der Druckwerke sei ohne Einfluß auf seine Bezüge geblieben, unter Verzicht auf weitere Begründung als unglaubwürdig abtat.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO, teils aber auch der Mängelrüge, wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht einen Feststellungsmangel zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der gewinnsüchtigen Absicht vor.
Die Beschwerde versagt zur Gänze.
In gewinnsüchtiger Absicht im Sinn des § 1 PornoG.
handelt, wer durch Verwendung des Tatobjektes im wirtschaftlichen Sinn einen Gewinn schlechthin und damit einen Vermögensvorteil bezweckt. Ob und inwieweit ein Gewinn tatsächlich erzielt wird und dem Geschäftsinhaber oder (auch) dem Geschäftsführer oder einem sonstigen Verantwortlichen eines Unternehmens zufließen soll, ist belanglos, weil der Begriff des Handelns in gewinnsüchtiger Absicht nicht notwendig nur ein Handeln um des eigenen Vorteils willen erfaßt.
Es ist demnach auch die vom Beschwerdeführer relevierte Frage, ob der Umsatz der gegenständlichen Druckwerke die Höhe seiner (eigenen) Bezüge (als Geschäftsführer) beeinflußt habe (oder hätte beeinflussen sollen), nicht entscheidungswesentlich im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO
Soweit der Beschwerdeführer aber die Feststellung seiner gewinnsüchtigen Absicht vermißt, verkennt er die oben dargelegten Kriterien dieses Merkmales der inneren Tatseite des Deliktes nach dem § 1 Abs 1 PornoG.
Genug daran, daß sich aus dem hier unmißverständlichen Zusammenhang von Spruch und Gründen des Ersturteiles mit zureichender Deutlichkeit das Vorrätighalten, Anbieten und teilweise Verbreiten der inkriminierten Druckwerke durch den Beschwerdeführer (zum Preis von 140 S pro Stück mit einer Gewinnspanne von etwa 30 %) in der Absicht auf Erzielung eines Vermögensvorteiles für die Geschäftsinhaberin, mithin in gewinnsüchtiger Absicht im Sinn des Tatbestandes des § 1 Abs 1 PornoG. ergibt.
Da somit das angefochtene Urteil auch mit keinem Feststellungsmangel nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO
behaftet ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.