OGH 13 Os 80/79
13 Os 80/79Ogh31.05.1979Originalquelle öffnen →
OGH
31.05.1979
13Os80/79
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs 1 Z 4
sowie 15 StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 2.April 1979, GZ 5 b Vr 2.441/79-50, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt
1.) des Urteilstenors, in der rechtlichen Beurteilung der Taten sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde der Angeklagte Wilhelm A des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs 1 Z 4 sowie § 15 StGB schuldig erkannt, weil er um seines Vorteils willen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1./ am 12.Oktober 1977
in Wien Bargeld in der Höhe von 14.000 S der Maria B unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden war, nämlich seiner Beschäftigung als Tapezierer, wegnahm, sowie 2./ am 16.Februar 1979 in Vösendorf in Gesellschaft des gesondert verfolgten Johann C als Beteiligtem Stiefletten im Wert von 575 S Verfügungsberechtigten der Firma D wegzunehmen versuchte, wobei der Gesamtwert der gestohlenen und zu stehlen versuchten Sachen den Betrag von 5.000 S überstieg. Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil - lediglich im Schuldspruch zu Punkt 1./ des Urteilstenors (Diebstahl zum Nachteil der Maria B) - mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützt wird.
In sachlicher Ausführung der Mängelrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO macht der Beschwerdeführer dem Ersturteil - sinngemäß - u.a. unzureichende Begründung zum Vorwurf.
Die Mängelrüge ist insoweit im Recht.
Das Erstgericht bringt in den Entscheidungsgründen seines Urteils zum Ausdruck, daß es die leugnende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer 'logisch-schlüssigen Beweiskette' widerlegt erachtete (S. 213 d.A.). Eines der (tragenden) Indizien für die festgestellte Täterschaft war dabei der Umstand, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit 'in Geldnöten' befand und 'dringend Geld brauchte', wie auf S. 9 f. der Urteilsurschrift herausgestellt wird (s. S. 211 f. d.A.). Hiezu führte das Erstgericht aus, der Angeklagte habe schon im Zuge der Aufnahme seiner Generalien immer wieder auf sein angeblich hohes Einkommen hingewiesen, eine Verantwortung, die durch die Polizeierhebungen (S. 6 d.A.) kurz nach der Tat widerlegt worden sei (S. 212 d.A.). Der Beschwerde ist einzuräumen, daß das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang den Inhalt eines Polizeierhebungsberichtes vom 15. Oktober 1977 (S. 37 d.A.) stillschweigend überging, wiewohl dieser Aktenbestandteil - dem in der Anklageschrift gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (s. S. 68 d.A.) - in der Hauptverhandlung gemäß dem § 252 vorletzter Absatz StPO verlesen und demgemäß Gegenstand der Beweisaufnahme geworden war (S. 200 d. A.).
In diesem Erhebungsbericht heißt es, Luise A (die Ehefrau des Angeklagten) habe angegeben, daß ihr Gatte ihr am 9.Oktober 1977 (Tatzeit: 12.Oktober 1977) einen Geldbetrag von 15.000 S ausfolgte; er meinte dazu, daß dieses Geld aus 'Pfuscharbeiten' bei Dr. E, Wien 19., Baasstraße Nr. 19, stamme. Wie der Erhebungsbericht festhält, bestätigte eine telefonische Rücksprache mit Dr. E die durchgeführten Arbeiten; der Angeklagte erhielt 'für alle Arbeiter' einen Betrag von 80.000 S, und zwar für die Erneuerung einer Fassade, wobei unbekannt blieb, wie dieser Geldbetrag (80.000 S) aufgeteilt wurde (s. S. 37 d.A.).
Dieses Beweisergebnis läßt es ersichtlich nicht ohne weiteres zu, von einer Geldverlegenheit (Geldnot) des Angeklagten zur Tatzeit zu sprechen, wie es das Erstgericht in den Urteilsgründen tat. Vielmehr wäre das Landesgericht verpflichtet gewesen, (auch) auf die Ergebnisse der in Rede stehenden polizeilichen Erhebungen wertend und würdigend Bedacht zu nehmen, wenn es, wie im Urteil geschehen, der Geldnot des Beschwerdeführers zur Tatzeit erhebliche Bedeutung beimaß. Den Umständen, insbesondere der Urteilsformulierung nach ist nämlich keineswegs mit Sicherheit auszuschließen, daß das Erstgericht bei sorgfältiger und pflichtgemäßer Würdigung (auch) des besagten Polizeierhebungsberichtes in der Frage der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit insgesamt zu anderen (Tatsachen)Feststellungen gelangt wäre, sodaß sein Ausspruch über eine (für die Täterschaft und Schuld) entscheidende Tatsache unvollständig in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO blieb, einer entscheidenden Tatsache deshalb, weil jedenfalls ein von mehreren Bestandteilen der im Urteil dargelegten, die Urteilsfeststellungen zur Täterschaft tragenden Beweiskette die - strittige - Geldnot des Angeklagten zur Tatzeit war, dessen möglicher Entfall - wie schon angedeutet - eine für den Beschwerdeführer günstige Lösung der Tatfrage nicht von vornherein von der Hand weisen läßt (sh. dazu: 13 Os 63/79, Anm. v. Schnek zu ZBl.
f. Strafs. 1935 Nr. 5 in Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr. 73 f. zu § 281 Abs 1 Z 5).
Das Urteil leidet darum im dargelegten Umfang an Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Da infolge des aufgezeigten Begründungsmangels eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 e StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Beschwerdevorbringen bedurfte.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
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