OGH 10 Os 67/79
10 Os 67/79Ogh09.05.1979Originalquelle öffnen →
OGH
09.05.1979
10Os67/79
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Evelyn A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 15. Jänner 1979, GZ 11 Vr 2220/78-15, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 20. April 1962 geborene Evelyn A des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB schuldig erkannt, weil sie am 15. Juli 1978 in Velden unter Ausnützung einer durch eine ihr als Stubenmädchen aufgetragene Arbeit geschaffenen Gelegenheit ihrer Auftraggeberin Seraphine B 3.000 S Bargeld gestohlen hatte.
Diesen Schuldspruch bekämpft die jugendliche Angeklagte aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1
StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.
Mit dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt die Angeklagte die Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Zuziehung eines Jugendpsychologen zum Beweise dafür, daß sie dazu neige, unter Druck Autoritätspersonen gegenüber selbst wahrheitswidrige Angaben zu machen, um diesem Druck auszuweichen (AS 47). Sie führt hiezu im wesentlichen aus, ein Jugendpsychologe wäre in der Lage gewesen, den Widerruf ihres vor der Gendarmerie abgelegten Geständnisses in der Hauptverhandlung als glaubhaft zu bestätigen, zumal sie vor der Gendarmerie eben erst nach langem Leugnen unter Druck, dem sie ausgesetzt war, zusammengebrochen sei und sodann auch Details angegeben habe, die (sogar) der Beamte für unglaubwürdig gehalten habe. Die Verfahrensrüge geht fehl.
Ob dem vor der Gendarmerie abgelegten Geständnis der Angeklagten (das diese in der Folge auch der Geschädigten gegenüber wiederholt hat) oder ihrem Widerruf in der Hauptverhandlung Glauben geschenkt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß § 258 Abs 2 StPO ausschließlich dem Schöffengericht zustand. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen, etwa bei einem Kind oder einer seelisch gestörten oder abartigen Person ist ausnahmsweise, die entsprechende Zustimmung vorausgesetzt, die Untersuchung durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Aussagefähigkeit oder Aussageehrlichkeit zulässig.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der bereits im 17. Lebensjahr stehenden - nach ihrem persönlichen Eindruck auf das Gericht und nach der Aktenlage zudem keinerlei Auffälligkeiten aufweisenden -
Angeklagten ergab sich kein objektiver Anhaltspunkt und sie werden auch von der Beschwerde nicht behauptet.
Wenn die Angeklagte in der Beschwerde erstmals neu vorbringt, ein solcher Sachverständiger hätte auch - unabhängig von den Ergebnissen des Beweisverfahrens -
feststellen können, daß sie zur Tatzeit noch nicht reif genug gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Schuldausschließungsgrund der verzögerten Reife im Sinne des § 10 JGG), so fehlt es insoweit zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels schon an dem prozessualen Erfordernis der Anführung dieses Beweisthemas anläßlich der Antragstellung in der Hauptverhandlung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Erstgericht fälschlich von einer derartigen Zielrichtung des Beweisantrags ausging, und eben unter diesem - vom Verteidiger bei der Hauptverhandlung zugegebenermaßen (S 60) gar nicht aufgeworfenen - Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die Durchführung eines Sachverständigenbeweises auf der Basis der Verfahrensergebnisse - übrigens mit an sich zutreffender Argumentation - verneinte (S 53). Mit Beziehung auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht vor, sich im Urteil nicht mit allen, insbesondere nicht mit den für sie sprechenden Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt zu haben.
Sie zeigt jedoch mit diesen Ausführungen keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung auf, sondern erörtert bloß die Beweiskraft und Glaubwürdigkeit der vom Erstgericht verwerteten Beweisergebnisse und bekämpft sohin in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
530Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagte war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2
StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
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