OGH 9 Os 63/79
9 Os 63/79Ogh08.05.1979Originalquelle öffnen →
OGH
08.05.1979
9Os63/79
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Michaela A und Walter B wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 C und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Michaela A und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Jänner 1979, GZ 6 c Vr 408/78-39, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Michaela A wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen dieser Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten A auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua die am 14. August 1959 geborene Michaela A 1) des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 C, 2) des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 (richtig: Z 1), Abs 2 C und 3) des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 C schuldig erkannt, weil sie zwischen Sommer 1977 und September 1977 in Wien zu 1) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem sie zumindest 5 g Morphium an unbekannte Personen veräußerte (Pkt I/1 des Urteilsspruches);
zu 2) gewerbsmäßig anderen ein Suchtgift überließ, zu dessen Bezug sie nicht berechtigt waren, und zwar zumindest 13,5 g Morphium an Mario D, Kurt E, Franz F, Nikolas G, Walter B und Ingrid H (Urteilsfaktum II/1) und in der Zeit von Anfang 1977 bis Ende 1977 in Wien zu 3) unberechtigt Suchtgift erwarb und besaß (Faktum III). Der Sache nach lediglich den wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 C ergangenen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte A mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In Ansehung dieses Deliktes nahm das Erstgericht - gestützt auf das diesbezüglich von der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis (S 136, 239 dA) - als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin innerhalb des eingangs erwähnten Zeitraumes zumindest 5 g Morphium am Flohmarkt in Wien an ihr unbekannte Abnehmer abgegeben hatte, wobei sie bedachte, daß sie keinen Überblick über den Kreis jener Personen hatte, von welchen das von ihr verkaufte Suchtgift konsumiert würde und billigend in Kauf nahm, daß das Suchtgift (in weiterer Folge auch) in die Hände von Personen gelangt, die hiedurch der Sucht zugeführt werden könnten (S 237 dA).
Diesen Ausspruch des Gerichtes hält die Beschwerde insofern für mangelhaft begründet, als im Urteil ihre (in der Hauptverhandlung sinngemäß wiederholte) weitere Angabe nicht erörtert wurde, sie habe das Morphium kleinweise - immer nur wenige Schuß, wie sie dazu in ihrer Beschwerde ergänzt - an verschiedene ihr namentlich unbekannte Personen weitergegeben, von denen sie - nach ihren allerdings auch diesbezüglich als Neuerung zu beurteilenden Beschwerdeausführungen - wußte, daß sie das Suchtgift für sich verwenden.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Mangel des Urteils im Sinne der genannten Gesetzesstelle in Bezug auf einen entscheidungswesentlichen Umstand nicht aufgezeigt; denn es handelt nicht nur der Täter, der nicht gewillt oder in der Lage ist, die weitere Verteilung einer (auf einmal) abgegebenen (größeren) Suchtgiftmenge auf einen geringen Umfang zu begrenzen, sondern auch derjenige, der das Suchtgift eigenhändig verteilt und dadurch eine entsprechende Streuung desselben bewirkt, tatbestandlich (vgl EvBl 1978/74).
Da sohin die Beschwerde letztlich nur darauf abzielt, das zur Annahme des Verbrechens nach § 6 Abs 1
C hinreichende Geständnis der Beschwerdeführerin, sie habe 5 g Morphium, sohin mehr als das Dreifache der sogenannten Grenzmenge (siehe 11 Os 168/78 und 9 Os 64/78), an ihr unbekannte Personen abgegeben, bei denen sie naturgemäß die weitere Verteilung des Suchtgiftes nicht begrenzen konnte, auch in der anderen (strafrechtlich gleichwertigen) Richtung zu erörtern, sie habe diese Menge kleinweise selbst an mehrere ihr Unbekannte verkauft, konnte ihr ein Erfolg nicht beschieden sein.
Sie war demnach - als offenbar unbegründet - gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten A und der Staatsanwaltschaft, die sowohl hinsichtlich Michaela A als auch in Ansehung des Angeklagten B, ihres zeitweiligen Abnehmers und späteren Suchtgiftlieferanten, das Rechtsmittel wegen des Ausspruches über die Strafe ergriffen hat, wird in einem abgesondert anberaumten Gerichtstag entschieden werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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