OGH 13 Os 57/79
13 Os 57/79Ogh26.04.1979Originalquelle öffnen →
OGH
26.04.1979
13Os57/79
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A und andere wegen des Vergehens nach dem § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Werner B gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 26. Jänner 1979, GZ 35 Vr 3592/78-40, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit abgesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen des Angeklagten Walter A und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Werner B angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Walter A die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes wurde - neben anderen Angeklagten - der Angeklagte Walter A des Vergehens nach dem § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG schuldig erkannt, weil er im Herbst 1978 in Österreich mindestens zwei Gramm Morphium-Pulver von der Mitangeklagten Elisabeth C ankaufte, demnach ein Suchtgift unberechtigt erwarb und besaß.
Der Angeklagte Walter A bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig lediglich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützt wird. In Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer dem Ersturteil der Sache nach eine unvollständige und unzureichende Urteilsbegründung zum Vorwurf.
Die Mängelrüge versagt.
Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein, daß die Urteilsbegründung schon deshalb unvollständig geblieben sei, weil das Erstgericht verschiedene Widersprüche in der Verantwortung der Mitangeklagten Elisabeth C unberücksichtigt gelassen habe. Nach den tatsächlichen Urteilsfeststellungen hielt das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers insbesondere auf Grund der belastenden Angaben der Mitangeklagten Elisabeth C für eindeutig widerlegt (s. insb. S 300 f d. A). Dabei ging es im gegebenen Zusammenhang besonders ausführlich und sorgfältig auf die Verantwortung der Angeklagten Elisabeth C in den jeweiligen Verfahrensstadien ein und nahm auch auf gewisse Widersprüche Bezug, wobei es ausdrücklich aussprach, daß diese in den Kreis seiner Überlegungen einbezogenen und als nicht ausschlaggebend bezeichneten Differenzen den Umständen nach erklärbar erscheinen und nichts daran ändern, daß die den Beschwerdeführer belastenden - und den Urteilsannahmen zugrundegelegten - Angaben der Mitangeklagten als glaubhaft erachtet wurden. Die sinngemäße Beschwerdeeinrede, daß das Urteil sich nicht mit allen in der Mängelrüge detailliert präzisierten Argumenten und zugunsten des Nichtigkeitswerbers auslegbaren Abweichungen befaßte und die Verantwortung der in Rede stehenden Mitangeklagten in der Begründung des bekämpften Schuldspruchs nicht in sämtlichen Einzelheiten besprach, zeigt noch keinen formalen Begründungsmangel auf: Nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist es keineswegs notwendig, im Urteil zu jedem Vorbringen Stellung zu nehmen und alle im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände eingehend bis ins Letzte zu erörtern; es genügt vielmehr, wenn der erkennende Gerichtshof - in den Entscheidungsgründen seines Urteils -
in gedrängter Kürze und unter Vermeidung jedweder überflüssigen Weitwendigkeit jene entscheidenden Umstände bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und - der Vorschrift des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entsprechend - jene Gründe benennt, die ihn von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugen. Daß das Schöffengericht im gegebenen Fall dieser strafprozessualen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, vermag die Beschwerde - zusammengefaßt - nicht darzutun, ganz abgesehen davon, daß eine Reihe der behaupteten Widersprüche und sonstigen Mängel gar nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat selbst, demnach auch nicht - hier - entscheidungswichtige Umstände in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO betrifft, weshalb jedwede nähere Erörterung des einschlägigen Beschwerdevorbringens unterbleiben muß.
Wenn die Beschwerde weiters vermeint, es wäre Aufgabe des Erstgerichtes gewesen, den relevanten Sachverhalt weiter (und besser) zu klären, so blieb es der Verteidigung in der Hauptverhandlung unbenommen, geeignete Beweisanträge zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um sich für den Fall der Nichterledigung oder Ablehnung (dieser Anträge) die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verfahrensrüge gemäß der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu sichern.
In Wahrheit richtet sich die Mängelrüge nach Inhalt und Zielsetzung in erster Linie gegen die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof jeder Anfechtung entrückte freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem sie die Beweiskraft und den Beweiswert des Beweismaterials erörtert, die vom Schöffengericht als widerlegt erachtete leugnende Verantwortung des beschwerdeführenden Angeklagten - sinngemäß - als richtig hinzustellen sucht und die in erster Instanz in den hauptsächlichen Punkten überzeugend befundene Tatschilderung der Mitangeklagten Elisabeth C in Zweifel zieht, ohne dem Urteil anhaftende Begründungsmängel formaler Natur im Sinn der Z 5
des § 281 Abs 1 StPO nachzuweisen.
Die Beschwerde ist auch nicht im Recht, wenn sie geltend macht, es fehle jegliche Begründung für die erstgerichtliche Feststellung, daß eine Wochendosis Morphium-Pulver (nur) 0,3 bis 0,4 Gramm betrage. Denn die entsprechende Tatsachenannahme gründet sich auf Befund und Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Heinz D, der angab, daß eine Wochendosis Morphium-Pulver sich auf 0,3 bis 0,4
Gramm belaufe, sodaß im Fall des Angeklagten A die Voraussetzungen des - in der Beschwerde der Sache nach bezogenen - § 9 a SuchtgiftG nicht gegeben seien (s. S 287 d. A).
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt darum im
geltend gemachten Umfang nicht vor.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß dem § 296 Abs 3 StPO wird über die Berufungen des Angeklagten Walter A und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Werner B ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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