OGH 12 Os 21/79
12 Os 21/79Ogh29.03.1979Originalquelle öffnen →
OGH
29.03.1979
12Os21/79
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach § 142 Abs. 1 und 15 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. September 1978, GZ. 10 Vr 859/78-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Margot Boschi und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (in den Schuldspruchfakten I.) und II.) des Urteilssatzes) unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB (Punkt III.) des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. August 1943 geborene beschäftigungslose Adolf A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach den § 142 Abs. 1 und 15 StGB (Punkte I.) und II.) des Urteilssatzes) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB (Punkt III.) des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil er am 12. April 1978 in Klagenfurt zu I.):
Gertrude B - seine Adoptivmutter - dadurch, daß er sie nach ihrer Weigerung, seiner Forderung nach Herausgabe von Geld nachzukommen, am Hals würgte, ihr durch seitliches Anlegen der Ellenbogen den Hals zusammendrückte und erklärte, sie werde noch fertig sein und ihre Wunder erleben, mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 80,-- S Bargeld mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
zu II.):dadurch, daß er einige Stunden nach der unter I.) bezeichneten Tat Gertrude B nach ihrer Weigerung, seiner neuerlichen Forderung nach Herausgabe von Geld nachzukommen, wiederum am Hals würgte und ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, versuchte, der Genannten mit Gewalt gegen ihre Person Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch dessen Zueignung inrechtmäßig zu bereichern; zu III.):den anläßlich der unter II.) bezeichneten Tat Gertrude B zu Hilfe kommenden Alex C durch die Äußerung, einer von ihnen verlasse den Raum nicht mehr lebendig, gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Zu den Schuldspruchfakten I.) und II.):
Einen Begründungsmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer vor allem darin, daß das Erstgericht einerseits zur überzeugung gelangt sei, die Vorfälle am 12. April 1978 hätten sich im wesentlichen so zugetragen, wie sie Gertrude B vor der Polizei geschildert habe, andererseits jedoch angenommen habe, daß Gertrude B dem Angeklagten bei ihrem anläßlich des vollendeten Raubes unternommenen Versuch, sich aus seinem Würgegriff zu befreien, an beiden Handrücken Kratzwunden zugefügt habe. Da diese Verletzungen aber von den Beamten der Funkstreife schon bei deren erstem Einschreiten um 9 Uhr wahrgenommen worden seien (vgl. S. 27 d.A.), gehe das Erstgericht (ersichtlich) davon aus, daß sich der dem Schuldspruchfaktum I.) zugrundeliegende Vorfall, ebenso wie die vorangegangene (freiwillige) Aushändigung eines Betrages von 150 S, bereits vor 9 Uhr ereignet habe, was jedoch im Widerspruch zu den Angaben der Gertrude B bei ihrer niederschriftlichen polizeilichen Einvernahme stehe, dieser Vorfall sei gegen Mittag geschehen (vgl. S. 33 d. A.).
Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch betrifft indes keinen entscheidungswesentlichen Umstand, da für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes ohne jede Bedeutung ist, ob der Angeklagte seiner Adoptivmutter den Geldbetrag von 80 S unmittelbar im Anschluß an die Erfüllung seiner Forderung auf Aushändigung von 150 S, also noch vor dem ersten Einschreiten der Funkstreife um 9 Uhr, oder erst einige Stunden später abgenötigt hat, und ob die Verletzung des Angeklagten im Verlauf einer nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem inkriminierten Raub stehenden Auseinandersetzung mit Gertrude B oder bei deren Versuch, sich aus dem Würgegriff des Angeklagten zu befreien, entstanden ist. Im übrigen stützte sich das Erstgericht bei seiner Annahme, Gertrude B habe dem Angeklagten Kratzwunden an beiden Handrücken bei Abwehr seines Würgegriffs zugefügt, ersichtlich auf deren noch unter dem Eindruck des Geschehens gegebene Darstellung gegenüber dem Meldungsleger (vgl. S. 28, 137 d.A.) und legte in den Urteilsgründen dar, daß sich seiner überzeugung nach die Vorfälle am 12. April 1978 im wesentlichen so zugetragen haben, wie sie von Gertrude B vor der Polizei geschildert wurden, da die Genannte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 14. April 1978 zwar noch einen völlig verängstigten Eindruck machte, jedoch in der Lage war, die Vorgänge zusammenhängend zu schildern.
Damit brachte das Schöffengericht aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß es den - auch durch die Aussage des Zeugen Alex C erhärteten - Angaben der Gertrude B über den Geschehensablauf im allgemeinen - ungeachtet einzelnner Ungenauigkeiten im Detail - Glaubwürdigkeit beimesse.
So gesehen bedurfte der Umstand, daß die Zeugin Gertrude B über die genauen Uhrzeiten der einzelnen Vorfälle keine präzise und widerspruchsfreie Auskunft geben konnte, keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen.
Auch was der Beschwerdeführer sonst noch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO vorbringt, ergibt in keiner Richtung den Nachweis eines entscheidende Tatsachen betreffenden formellen Begründungsmangels des erstgerichtlichen Urteils, sondern läuft letztlich nur auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes hinaus, die im Nichtigkeitsverfahren unstatthaft ist.
Der behauptete formelle Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, sein vom Erstgericht als das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes beurteilte Tatverhalten wäre lediglich dem Tatbestand der Körperverletzung nach dem § 83 StGB, allenfalls jenem der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1
StGB zu subsumieren gewesen. Soweit sich dabei seine Ausführungen - vor allem bezüglich des Schuldspruchfaktums I.) - in einer Wiederholung der unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels vorgebrachten Argumente erschöpfen, braucht auf sie in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden.
In Ansehung des Schuldspruchfaktums II.) behauptet er, dem Urteil seien keine ausreichenden Feststellungen darüber zu entnehmen, daß sein Vorsatz bei den Mißhandlungen der Gertrude B darauf gerichtet gewesen seien, ihr Bargeld abzunötigen. Er übersieht jedoch die ausdrückliche Konstatierung des Erstgerichtes, wonach die von ihm ausgeübte Gewalt auf eine sofortige Geldübergabe abzielte, also auf sofortigen übergang von Bargeld in seine Verfügungsgewalt gerichtet war (vgl. S. 138 f. d.A.), mithin das Mittel zu der von ihm mit Bereicherungsvorsatz angestrebten Verwirklichung der Abnötigung von Bargeld darstellen sollte. Geht man aber von dieser tatsächlichen Annahme des Schöffengerichtes aus, so war der Tatbestand des versuchten Raubes auch bezüglich seiner inneren Tatseite als erfüllt anzusehen.
Auf welchen ziffernmäßigen Betrag sich der jedenfalls ein konkretes (taugliches) Raubobjekt, nämlich (die weitere gewaltsame Wegnahme von) Bargeld der Gertrude B, betreffende Tätervorsatz richtete, ist - den Beschwerdeausführungen zuwider - unerheblich; desgleichen, ob der Angeklagte außer mit dem Mittel der Gewalt - wiederholten Würgen am Hals und Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht - (auch bei dieser Gelegenheit) Gertrude B durch seine Äußerung, er werde sie 'fertig machen', mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedrohte.
Ein auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhender Feststellungsmangel
haftet dem Urteil daher insofern nicht an.
Zum Schuldspruchfaktum III.):
Begründet ist hingegen die Beschwerde insoweit, als darin der Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO mit der Behauptung bekämpft wird, es seien nicht alle objektiven und subjektiven Merkmale dieses Tatbestandes festgestellt worden.
Nach den bezüglichen Urteilsannahmen konnte der Zeuge Alex C, als er auf telefonischen Hilferuf der Gertrude B deren Wohnung betrat, den Eindruck gewinnen, daß der Angeklagte soeben eine Mißhandlung verübt hatte und im Begriffe war, weitere Mißhandlungen zu setzen. Als C dem Angeklagten erklärte, er werde die beiden Frauen (Gertrude B und Else D) zu sich nehmen, stellte sich der Angeklagte breitbeinig vor die Tür und machte C gegenüber die Äußerung: 'Einer von uns beiden kommt nicht mehr hier lebend heraus.' C gelang es jedoch, den mit den Fäusten nach Gertrude B drohenden Angeklagten auf die Seite zu stoßen und mit den beiden Frauen das Haus zu verlassen. Aus diesen Tatsachenfeststellungen konnte das Erstgericht zwar in rechtlicher Hinsicht ableiten, daß die inkriminierte drohende Äußerung auf Grund der näheren Begleitumstände, unter denen sie geäußert wurde, objektiv geeignet war, Alex C (insbesondere auch mit Rücksicht auf seine Kenntnis von der aggressiven Wesensart des Angeklagten) in Furcht und Unruhe zu versetzen, d.h. bei ihm (zumindest) die nachhaltige Befürchtung hervorzurufen, der Angeklagte sei in der Lage und willens, ihn - ebenso wie Gertrude B - durch Mißhandlungen am Körper zu verletzen; daß der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich.
Hingegen sind die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichend, um die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Einordnung des angenommenen Sachverhaltes zu decken. Denn in subjektiver Hinsicht erfordert die Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 107 Abs. 1 StGB (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs. 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z. 5 StGB) darstellende Tathandlung und Absichtlichkeit (§ 5 Abs. 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (vgl. EvBl. 1976/120 u.a.).
In beiden Richtungen läßt das angefochtene Urteil aber nicht erkennen, welche tatsächlichen Annahmen bezüglich des inneren Vorhabens des Angeklagten es seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat. Denn es stellte weder fest, daß seine Äußerung gegenüber Alex C (zumindest) als Drohung mit einer Verletzung am Körper ernst gemeint war, noch daß es ihm darauf ankam, diesen durch die Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, sondern beschränkte sich lediglich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes im Urteilsspruch;
die Verwendung der verba legalia im Urteilsspruch vermag jedoch die erforderlichen tatsächlichen Urteilsfeststellungen nicht zu ersetzen. Insoweit erweist sich daher das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als zutreffend.
Infolge der aufgezeigten Feststellungsmängel war sohin in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.
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