OGH 13 Os 139/78
13 Os 139/78Ogh11.01.1979Originalquelle öffnen →
OGH
11.01.1979
13Os139/78-7
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A und Peter B wegen des Vergehens nach dem § 1 lit. a und c PornG. über die von der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 13. Juni 1978, GZ. 1 b Vr 1575/77-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwaltes Dr. Peter Stern für den Angeklagten Josef A und Rechtsanwaltes Dr. Schwager für den Angeklagten Peter B, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil in dem den Freispruch des Angeklagten Josef A betreffenden Teil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Lagerarbeiter Josef A und der Vertriebsleiter Peter B von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen verbreitet, Josef A auch hergestellt, und zwar 1.) am 11.Oktober 1977 die Nr. 92 der periodischen Druckschrift 'Neuer Nachtbote' und
2.) zwischen dem 21. und dem 24.Oktober 1977 die Nr. 92 des 5. Jahrgangs der periodischen Druckschrift 'Neuer Nachtexpresso' und sie hätten hiedurch das Vergehen nach dem § 1 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 31.März 1950, BGBl. 97, in der derzeit geltenden Fassung (PornG.), Josef A auch nach der lit. a der zitierten Gesetzesstelle, begangen, gemäß dem § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Gemäß dem § 1 Abs. 3 PornG. in Verbindung mit § 41 PresseG. wurde auf den Verfall der beiden inkriminierten Druckwerke erkannt.
Zur Begründung des Freispruches führte das Gericht aus, die inkriminierten Druckwerke seien zwar unzüchtig im Sinn des Pornographiegesetzes und der (absolut verbotenen) sogenannten harten Pornographie zuzuordnen, doch sei die subjektive Tatseite bei beiden Angeklagten nicht erfüllt. Der Angeklagte Josef A habe auf das Gericht einen sehr einfachen und in Firmenangelegenheiten nicht orientierten Eindruck gemacht. Es sei ihm zu glauben, daß er - obgleich verantwortlicher Redakteur beider Zeitungen - keinen Einfluß in der Firma gehabt habe, daß man ihn über seine Pflichten als verantwortlicher Redakteur nicht aufgeklärt habe und daß ihm die Probleme des Pornographiegesetzes ungeklärt geblieben seien (S. 72 d.A.).
Der Angeklagte Peter B hingegen sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes als Vertriebsleiter des die Auslieferung der inkriminierten Druckwerke durchführenden Zeitungsvertriebes C tätig gewesen und habe als solcher keine Prüfungspflicht hinsichtlich der von ihm zur Auslieferung weitergegebenen Artikel gehabt. Dem von der Staatsanwaltschaft hiegegen erhobenen Einwand, daß zumindest nach der Beschlagnahme des 'Neuen Nachtboten' am 11.Oktober 1977 für beide Angeklagte die Verpflichtung zu erhöhter Sorgfalt bei Herstellung und Vertrieb beider Zeitschriften - der 'Neue Nachtexpresso' unterscheidet sich in Aufmachung und Inhalt kaum vom 'Neuen Nachtboten' -
bestanden hätte, begegnete das Schöffengericht mit dem Hinweis auf die kurze Zeitspanne, die zwischen der ersten Beschlagnahme vom 11. (richtig 12.) Oktober 1977 und dem Vertrieb des 'Neuen Nachtexpresso' zwischen dem 21. und dem 24.Oktober 1977 gelegen sei. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die hinsichtlich des Angeklagten Josef A auf die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 9 lit. b StPO, hinsichtlich des Angeklagten Peter B auf jene des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9
lit. a StPO gestützt wird.
Nur soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten A wendet, kommt der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Berechtigung zu. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO, mit denen sie hinsichtlich der subjektiven Tatseite eine Undeutlichkeit der Begründung behauptet, hat das Erstgericht ohnedies klar genug zum Ausdruck gebracht, daß es im Zweifel (' ... daß man tatsächlich zu der Meinung kommen kann') der jede Kenntnis des Inhalts der inkriminierten Druckschrift leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten Glauben schenkt, aber auch seiner weiteren Verantwortung, - wiewohl verantwortlicher Redakteur der gegenständlichen Zeitungen - zu ihrer Kontrolle sich nicht verpflichtet gefühlt zu haben. Der in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft relevierte Umstand, daß der Angeklagte anläßlich einer früheren Beanstandung den Zeitungsherausgeber gewarnt habe, wenn dies noch einmal passiere, werde er aufhören (als verantwortlicher Redakteur weiter zu fungieren), spricht gerade dafür, daß der Angeklagte Verstöße gegen das Pornographieverbot nicht gebilligt, somit nicht vorsätzlich die Kontrolle unterlassen habe.
Hingegen ist der auf Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte das Verhalten des Angeklagten A, der als verantwortlicher Redakteur beider Zeitschriften bestellt war und in deren Impressum aufschien, auch im Licht presserechtlicher Vorschriften (§ 30 PresseG.) betrachten müssen, berechtigt;
denn die Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt als verantwortlicher Redakteur könnte dem Angeklagten A auch nach seiner eigenen Verantwortung zumindest als Einlassungsfahrlässigkeit zur Last fallen, wenn er den Posten des verantwortlichen Redakteurs übernommen hat, ohne sich mit dessen Pflichten vertraut gemacht zu haben.
Die Anklage wegen eines Presseinhaltsdeliktes (hier: das durch ein Druckwerk begangene Vergehen nach § 1 PornG.) schließt jedenfalls auch jene wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt in sich (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, § 262 StPO, Nr. 60). Soweit die Beschwerde schließlich einen Verstoß gegen die Preßordnungsvorschrift des § 17 PresseG. behauptet, verkennt sie, daß in dieser Richtung eine Anklage gar nicht erfolgt ist. Ins Leere geht die Beschwerde, wenn sie mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO anführt, es läge kein Anhaltspunkt für irgendwelche Gründe vor, die geeignet wären, die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten A auszuschließen. Solches hat aber das Erstgericht gar nicht angenommen, es hat ihm lediglich den Vorsatz nicht angelastet.
Hinsichtlich des Angeklagten B ist das Erstgericht im Rahmen seines im Nichtigkeitsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigungsrechtes der Verantwortung des Angeklagten gefolgt, sich über den Inhalt der von ihm vertriebenen Zeitungen nicht gekümmert oder sich gar vergewissert, auch nicht zufällig die Zeitungen gelesen und sich zu einer Kenntnisnahme ihres Inhaltes nicht verpflichtet gefühlt zu haben. Auf die gegen diese Annahme gerichteten Ausführungen der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde, die sich nur in Spekulationen über eine mögliche Motivation des Angeklagten, absichtlich eine Prüfung unterlassen zu haben, ergehen, war daher nicht weiter einzugehen. Das Erstgericht hat auch den Umstand, daß eine Beanständung im ersten Fall zwischen 10 und 13 Tagen vor der Beanständung im zweiten Fall erfolgte, keineswegs übersehen, es hat nur nicht den daraus von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schluß gezogen, daß der Angeklagte B, durch die Beanständung im ersten Fall gewarnt, weitere Verstöße gegen das Pornographiegesetz in den folgenden Nummern in Kauf genommen habe. Dieser Schluß ist keineswegs zwingend.
Der Angeklagte konnte ebensogut der Meinung gewesen sein, daß der Herausgeber ein weiteres Risiko für ein Strafverfahren vermeiden werde. Auch hier stellt sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nur als eine Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar.
Verfehlt ist schließlich die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO aufgestellte Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei als Vertriebsleiter einer Zeitung verpflichtet gewesen, den Inhalt der von ihm vertriebenen Druckwerke auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und habe sich durch vorsätzliche Unterlassung dieser Verpflichtung strafbar gemacht; in dieser Eigenschaft ist er aber weder nach dem Pressegesetz noch sonstwo zu einer solchen Prüfung gesetzlich verpflichtet. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit stattzugeben, als sie sich gegen den den Angeklagten A betreffenden Freispruch richtet; dieser war aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ob sich dieser Angeklagte durch sein Verhalten allenfalls nicht des Vergehens nach dem § 30 PresseG. schuldig gemacht hat, an das Erstgericht zurückzuverwiesen.
Im übrigen aber war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
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