OGH 9 Os 173/78
9 Os 173/78Ogh19.12.1978Originalquelle öffnen →
OGH
19.12.1978
9Os173/78
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführer in der Strafsache gegen Bruno A wegen Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Juni 1978, GZ. 14 Vr 52/
77-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wanko, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. Februar 1939 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Bruno A des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG, begangen als Mitglied einer Bande, schuldig erkannt, weil er im September oder Oktober 1973 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich 22 Säcke Haschisch mit einem Gesamtgewicht von ca. 1100 kg, in solchen Mengen in Verkehr gesetzt hat, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann, indem er über Auftrag seines Dienstgebers, des abgesondert verfolgten Josef B, nach Istanbul flog, um dort von dem abgesondert verfolgten Yazdan-Parast C das Erkennungszeichen für einen unbekannten persischen Chauffeur, der den Transport nach Österreich durchführte, zu übernehmen, in der Folge diesen LKW nach Steyrermühl lotste, in der Waschhalle des abgesondert verfolgten Peter D das Haschisch in sein eigenes Kraftfahrzeug Ford-Transit umlud und das Haschisch sodann in seinem Fahrzeug von Steyrermühl nach Wien transportierte, wobei er als Mitglied einer Bande gehandelt hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Bruno A mit seiner auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit, als er schuldig erkannt wurde, das ihm zur Last fallende Verbrechen als Mitglied einer Bande begangen zu haben.
In materiellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend, die Annahme einer Bande setze voraus, daß sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Delikten - vorliegend von im einzelnen noch unbestimmten Verbrechen nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG - verbinden (Bandenbildung, vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar, 1119). Ebendies hat das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ohnehin zum Ausdruck gebracht, aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß als Bandenmitglieder auch solche Personen anzusehen sind, die erst später zur Bande stoßen und nur fallweise - jedoch in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele der Bande zu fördern - im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirken (S. 158 d. A).
Diese Rechtsansicht steht mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Einklang und trägt dem Umstand Rechnung, daß eine solche Art der Mitwirkung der gefährlichen Beschaffenheit von Bandenverbrechen keineswegs Abbruch tut, sondern ein derartiger Wechsel sogar durchaus im Interesse der Erreichung der von der Bande verfolgten Ziele gelegen sein kann (EvBl. 1974/146 = Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Entscheidung Nr. 59 zu § 6 SuchtgiftG; 12 Os 172/77; siehe auch Liebscher in JBl. 1977, 501). Eine Mitwirkung dieser Art an einem Bandenverbrechen fällt nach dem Sinngehalt der Urteilsfeststellungen dem Angeklagten Bruno A zur Last, dem zwar nicht nachgewiesen werden konnte, daß er selbst beabsichtigt hat, fortgesetzt solche Delikte zu begehen, der aber im Rahmen des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens für einen internationalen Suchtgifthändlerring, welcher zur Durchführung mehrerer derartiger Transporte gegründet worden war, tätig geworden ist, wobei ihm klar war, durch sein Verhalten die Ziele der betreffenden Bande zu fördern (S. 158 - 160 d. A).
Diese Urteilsannahme bekämpft der Beschwerdeführer allerdings mit seiner Mängelrüge, indem er einwendet, die betreffende Feststellung beruhe nur auf einer aktenmäßig nicht gedeckten, den Beweisergebnissen in keiner Weise entsprechenden reinen Gedankenkonstruktion.
Der vom Angeklagten in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) ist jedoch nicht gegeben. Inhaltlich der Entscheidungsgründe war der Angeklagte von seinem Dienstgeber, dem Transportunternehmer Josef B, als Kontaktperson nach Istanbul gesandt worden, um dort von einem gewissen Yazdan-Parast C eine halbe Banknote als Erkennungszeichen für den unbekannten persischen Lenker eines LKW-Zuges, mit dem das Haschisch transportiert wurde, entgegenzunehmen. Nach seiner Rückkehr aus Istanbul war der Angeklagte sodann von Josef B beauftragt worden, den betreffenden LKW-Zug, von dem er wußte, daß er eine größere Menge Haschisch geladen hatte, von einem Parkplatz zwischen Spielfeld-Straß und Graz nach Steyrermühl zu lotsen, wo das Suchtgift in den Kraftwagen Ford-Transit des Angeklagten umgeladen und von ihm hierauf nach Wien transportiert wurde, wo er sein Fahrzeug auftragsgemäß im Bewußtsein abstellte, daß eine Weiterverfrachtung des Suchtgiftes erfolgen würde (S. 155 - 157 d. A).
Bei dieser Sachlage konnte das Erstgericht mit zureichendem Grund folgern, daß es sich bei dem in Rede stehenden Transport von ca. 1100 kg Haschisch um das Geschäft einer internationalen Rauschgiftbande handelte, zumal so umfangreiche Transporte von orientalischen Ländern bis nach Westeuropa ohne größere Organisation gar nicht möglich wären und es in der Natur der Sache liegt, daß derartige internationale Organisationen nicht nur zur Durchführung eines einzigen Transports, sondern deshalb gegründet werden, um einen gewissen Zeitraum hindurch laufend solche Transporte zu bewerkstelligen. Bei Suchtgiftdelikten so großen Umfangs, die weit über die Grenzen eines Staates hinausgreifen, handelt es sich nämlich nach ihrer typischen Begehungsart um Tatbestände, die von internationalen Banden berufsmäßig gesetzt werden (vgl. Jescheck, Verbrechen gegen das Völkerrecht, 359; RZ 1972, 164). In Anbetracht des Auftrags, den der Angeklagte in Istanbul zu erfüllen hatte, und der weiteren vom Angeklagten erbrachten Leistungen konnte das Erstgericht auch durchaus denkrichtig und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend den Schluß ziehen, daß der Angeklagte an dem in Rede stehenden Haschischtransport in Kenntnis des Umstandes mitgewirkt hat, nicht nur für seinen Dienstgeber, sondern auch für einen internationalen Suchtgifthändlerring tätig zu werden und durch sein Verhalten die Ziele einer internationalen Rauschgiftbande zu fördern (S. 158 - 160 d. A).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, die betreffenden Urteilsannahmen stellten reine Gedankenkonstruktionen dar, so verkennt er das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die es dem erkennenden Gericht keineswegs verwehrt, auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen - wie dem Umfang des in Rede stehenden Haschischtransports, der Reichweite der hinter diesem Transport stehenden Organisation und der dem Angeklagten einen entsprechenden Einblick verschaffenden Art seiner Beteiligung - auch zur überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen zu gelangen und diese somit gleichfalls als erwiesen anzusehen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 24 zu § 258 StPO; EvBl. 1972/17), was gerade zur Feststellung der subjektiven Tatseite unerläßlich erscheint.
Da sich somit auch die Mängelrüge als nicht begründet erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren, wobei es als erschwerend die dem Schuldvorwurf zugrunde liegende außergewöhnlich hohe Relevanzmenge des Suchtgifts, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis sowie den Umstand, daß der Angeklagte sich (nach der Tat) durch eine längere Zeit hindurch wohlverhalten hat, wertete. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, jedoch dem Umstand, daß der Angeklagte - wie das Schöffengericht zutreffend festhält (S. 260 d. A) - eher eine Randfigur in der gegenständlichen internationalen Suchtgiftorganisation war, zu wenig Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands erachtete der Oberste Gerichtshof eine Reduzierung der Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß, das der Schwere der Tatschuld des Angeklagten, aber auch seiner Täterpersönlichkeit entspricht, für angezeigt. Dem Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte hingegen kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon, daß es an den gemäß § 43 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Gründen für ein künftiges Wohlverhalten fehlt, stehen einer bedingten Nachsicht der Strafe vor allem auch generalpräventive Erwägungen entgegen.
Es war mithin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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