OGH 9 Os 176/77
9 Os 176/77Ogh21.11.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach § 146, 147
Abs. 3, 148 (zweiter Fall) und 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.August 1977, GZ. 34 Vr 1263/77-146, den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof auch die allfällige Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorbehält.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.August 1941 geborene Kaufmann Franz A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3, 148 (zweiter Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er A/ in der Zeit vom 2.Mai bis zum 28.August 1975 in Mieders mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen a) einerseits Waltraud B zu einer Handlung zu verleiten versucht, die sie an ihrem Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrage schädigen sollte, indem er vorgab, er hafte allein für alle aus dem zu begründenden Gesellschaftsverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten, ein allfälliger Verlust gehe ausschließlich zu seinen Lasten, sie brauche lediglich ihren Gewerbeschein gegen Gewinnbeteiligung zur Verfügung zu stellen, und dabei bewußt verschwieg, daß sie für alle von ihm als Geschäftsführer der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' eingegangenen Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber unmittelbar haftbar ist, wodurch er bewirkte, daß Waltraud B am 2.Mai 1975 mit ihm einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft abschloß, demzufolge sie unter der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' ein Textilgeschäft betreibt, dessen alleiniger, zu allen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen eines Handelsgewerbes berechtigter Geschäftsführer Franz A ist, womit sie ihre Haftung für die im folgenden von A gegenüber Lieferfirmen eingegangenen Verbindlichkeiten für ausgelieferte Waren in der Höhe von insgesamt 60l.972,29 S begründete, b) andererseits Angestellte der im Urteilsspruch unter Punkt A/b)1-43 näher bezeichneten Firmen zu einer Handlung verleitet, die diese an ihrem Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrage schädigte, indem er ihnen gegenüber als Geschäftsführer der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' deren Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vortäuschte und die Unternehmen zur Ausfolgung von Waren im Werte von insgesamt 601.972,29 S bewog (Punkt A/ des Urteilsspruchs), B/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Eduard C als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung zu verleiten versucht, die sie an ihrem Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrage schädigen sollte, und zwar I/ am 26.Juli 1975 in Erl Ilse D, indem er vorgab, Eduard C übernehme die volle Haftung für alle aus dem zwischen D und C zu begründenden Gesellschaftsverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten, ein allfälliger Verlust gehe ausschließlich auf das Konto des C, sie brauche nur ihren Gewerbeschein gegen Gewinnbeteiligung zur Verfügung zu stellen, wodurch er bewirkte, daß D mit C einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft abschloß, demzufolge sie unter der Firma 'Textil-Moden Ilse D' ein Textilgeschäft betreibt, dessen alleiniger, zu allen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen eines Handelsgewerbes berechtigter Geschäftsführer Eduard C ist, womit sie ihre Haftung für die im folgenden von C gegenüber den im Urteilsspruch unter Punkt B/I/ 1-137 näher bezeichneten Lieferfirmen eingegangenen Verbindlichkeiten für ausgelieferte Waren in der Höhe von insgesamt 3,751.032,25 S begründete (Punkt B/I des Schuldspruchs), II/ am 28. August 1975 in Mieders Waltraud B, indem er sich neuerlich der bereits zu Punkt A/a) bezeichneten Vorspiegelungen, lediglich mit dem Unterschied, daß an Stelle seiner ausschließlichen und alleinigen Haftung jene des Eduard C trete, bediente und dadurch bewirkte, daß Waltraud B einen Vertrag über seine Entlassung aus der Regreßhaftung und über die Errichtung einer stillen Gesellschaft nunmehr mit Eduard C unter denselben Bedingungen wie zu Punkt A/, jedoch mit Eduard C an Stelle des Franz A als alleinigem Geschäftsführer der Firma 'Textil-Moden Waltraud B', abschloß, womit sie ihre Haftung für die in der Folge von C gegenüber den im Urteilsspruch unter B/II/1-56
näher bezeichneten Lieferfirmen eingegangenen (weiteren) Verbindlichkeiten für ausgelieferte Waren in der Höhe von 1,406.126,46 S begründete (Punkt B/II des Urteilsspruchs), wobei er den schweren Betrug gewerbsmäßig (vgl. hiezu auch den Beschluß ON. 157 d.A. über die insoweit erfolgte Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil) begangen hat. Nach den - zusammengefaßt wiedergegebenen - wesentlichen Urteilsannahmen faßte der Angeklagte während der Verbüßung der zuletzt über ihn verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe, während welcher er mit dem gleichfalls eine langjährige Strafe verbüßenden Eduard C näheren Kontakt aufnahm, den Plan, nach der Strafverbüßung zusammen mit C Betrügereien großen Stils zu begehen: Unerfahrene Personen, insbesondere Hausfrauen, sollten veranlaßt werden, dem Angeklagten (bzw. C) ihren Gewerbeschein zum Betrieb eines Textilhandelsgeschäfts im Rahmen zu gründender stiller Gesellschaften gegen Gewinnbeteiligung zur Verfügung zu stellen und den Angeklagten (bzw. C) zum alleinigen Geschäftsführer zu bestellen, wobei ihnen vorgetäuscht werden sollte, daß die Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten ausschließlich den Angeklagten (bzw. (C) treffe; sodann sollten unter den - auf den Namen der jeweiligen Gewerbescheininhaberin lautenden - Firmen bei zahlreichen Textilfirmen in Österreich und auch im Ausland in großem Umfang so rasch wie möglich Textilien auf Kredit unter Ausnützung des in der Branche üblichen Zahlungsziels von drei Monaten eingekauft, nicht bezahlt und sofort wieder zu Schleuderpreisen abgesetzt werden, wobei der Erlös aus diesen Verkäufen dem Angeklagten (bzw. C) zufließen sollte, noch ehe die Lieferfirmen gegen die nach außen haftenden Gewerbescheininhaber im Klageweg vorgehen, während die schwer verschuldeten Textilhandelsgeschäfte an unwissende Käufer veräußert und der Angeklagte bzw. sein Komplize C von den Gewerbescheininhabern aus jeder Haftung entlassen werden sollten. Nach diesem Plan ging der Angeklagte in der Folge auch tatsächlich vor. Es gelang ihm, durch die unter Punkt A/a) des Urteilsspruchs näher bezeichneten Täuschungshandlungen Waltraud B zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags vom 2.Mai 1975 zu bewegen, worauf der Angeklagte sodann als alleiniger Geschäftsführer der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' bei verschiedenen Lieferfirmen - unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der genannten Firma - Textilien im Werte von insgesamt 601.972,29 S bezog, die er nicht bezahlte, sondern so rasch wie möglich zu Billigpreisen verkaufte, um zu Geld zu kommen. In Kenntnis der (solcherart bewußt herbeigeführten) Zahlungsunfähigkeit der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' bewirkte der Angeklagte sodann, indem er die wahre Geschäftslage verschwieg, daß Waltraud B ihn aus dem Gesellschaftsvertrag vom 2.Mai 1975
und aus jeglicher Regreßhaftung entließ und nunmehr einen gleichlautenden Gesellschaftsvertrag mit Eduard C abschloß, wobei er B ausdrücklich zusicherte, daß nunmehr C die alleinige Haftung für alle aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten übernehme und für den Verlust aufkomme, während B (weiterhin) für nichts hafte. In der Folge bezog nunmehr C bei den Lieferfirmen (weitere) Waren im Gesamtwert von 1,406.126,46 S, die er größtenteils unter dem Einkaufspreis weiterveräußerte, ohne sie zu bezahlen, bis er sich schließlich im März 1976 mit einem Großteil der Erlöse ins Ausland absetzte.
Schon bevor C das Geschäft der Waltraud B auf die geschilderte Weise übernahm, hatte er - entsprechend dem vorgefaßten, zusammen mit dem Angeklagten entwickelten Plan - selbst auch einen Gewerbescheininhaber gesucht, worauf sich im Juli 1975 die Hausfrau Ilse D, die einen Gewerbeschein für den Handel mit Waren aller Art besitzt, bei ihm meldete. Auch in diesem Fall führte der Angeklagte - der sich (wie schon gegenüber Waltraud B) als freier Mitarbeiter eines Innsbrucker Rechtsanwalts ausgab - die Verhandlungen zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrags, wobei er - im Zusammenwirken mit C - mittels der unter Punkt B/I des Urteilsspruches näher beschriebenen Täuschungshandlungen den Abschluß des Gesellschaftsvertrags vom 26.Juli 1975
zwischen Ilse D und Eduard C auch tatsächlich erwirkte. C bezog sodann als alleiniger Geschäftsführer der Firma 'Textil-Moden Ilse D' bei verschiedenen Firmen Waren im Gesamtwert von 3,751.032,25 S, die er - so wie im Falle B -
nicht bezahlte, sondern zu Schleuderpreisen verkaufte, wobei er sich den Erlös behielt, wie dies von vornherein mit dem Angeklagten abgesprochen war.
Die sowohl in Ansehung der Täuschungshandlungen als auch in bezug auf den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten erachtete das Schöffengericht als widerlegt.
In rechtlicher Beziehung beurteilte das Erstgericht die festgestellten Tathandlungen gegenüber Waltraud B und Ilse D (Punkte A/a), B/I und B/II des Urteilsspruchs) als versuchten Betrug, weil im Vermögen der beiden Genannten - die mangels vorhandener Deckung zu Zahlungen für die offenen Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit der Firmen 'Textil-Moden Waltraud B' und 'Textil-Moden Ilse D' nicht herangezogen werden konnten - 'bisher' kein Schaden eintrat (S. 169, 178/XII.Band), während es in Ansehung der unter Punkt A/b) des Urteilsspruchs bezeichneten Tat vollendeten Betrug annahm, da die Lieferfirmen an ihrem Vermögen effektiv geschädigt wurden (S. 222/XII.Band).
Hinsichtlich weiterer Betrugsvorwürfe erfolgte zum Teil ein (in Rechtskraft erwachsener) Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO, zum Teil Verfahrensausscheidung gemäß § 57 StPO und in diesem Umfang Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter (S. 110/XII.Band).
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z. 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
I/ Zur Verfahrensrüge:
Unter Anrufung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung mehrerer von ihm in der Hauptverhandlung (ON. 145/XII.Band) gestellter Beweisanträge, worin er eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt.
Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Beweisanträge:
Vornahme von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden bei der Raiffeisenkasse Pradl, ob Waltraud B über das Konto der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' zeichnungsberechtigt war bzw. wer überhaupt die Zeichnungsberechtigung über dieses Konto hatte, zum Beweis dafür, daß Waltraud B 'tatsächlich die Frage der Haftung und der Mitwirkung im Außenverhältnis bewußt gekannt hat' (S. 109/XII.Band);
Einholung eines Sachverständigengutachtens über die vom Angeklagten erstellte Standortanalyse zum Beweis dafür, daß diese richtig erstellt wurde und daß die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma B gegeben war, sowie daß alle im Rahmen der Firma B erlangten Geldmittel nur für diese ausgegeben wurden, somit die Betrugs-'absicht' gefehlt hat (S. 108/XII.Band);
Beiziehung eines zweiten Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß die im Gutachten des Sachverständigen Dr. E angeführten und von der Firma B unter Franz A als nicht gebucht bezeichneten Warenlieferungen im Ausmaß von insgesamt 114.554,30 S tatsächlich verbucht worden sind, soweit zum Stichtag 26.August 1975 der Rechnungseingang bei der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' in Mieders erfolgt ist, was sich aus den im Akt erliegenden jeweiligen Aussagen samt Rechnungen der Lieferfirmen ergebe (S. 101/XII.Band);
Vornahme von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden bei der Raiffeisenzentralkasse Innsbruck und bei der Raiffeisenkasse Innsbruck-Adamgasse, wer über das Firmenkonto 'G***-Moden' zeichnungsberechtigt war, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte mit C nicht zusammengewirkt hat (S. 107/XII.Band);
Vernehmung des Zeugen N. F, Sekretär des Gremiums der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler bei der Tiroler Handelskammer, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte keine überhöhten Provisionen bezogen hat (S. 108/XII.Band);
Ergänzung des Buchsachverständigengutachtens hinsichlich des Teils der 'H***-Moden Ges.m.b.H.', da nicht alle Unterlagen vom Buchsachverständigen verwertet werden konnten, weil sie nicht vorlagen, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte keinerlei ungeklärte Zahlungen geleistet bzw. keine ungeklärten Vermögensverschiebungen eingetreten sind, somit ein Zusammenwirken mit C nicht vorlag (S. 109/XII. Band);
Vernehmung des Zeugen Otto G zu dem im schriftlichen Beweisantrag ON. 129/XI.Band unter Punkt 1) angeführten Beweisthema, sohin dafür, daß der Angeklagte 'am Nachmittag des vom Zeugen G erwähnten Innsbruck-Aufenthalts diesem sämtliche Zahlungsbelege vorgewiesen hat' (S. 109/XII.Band);
Vernehmung des Zeugen N. H durch die Sicherheitsbehörde zum Beweis dafür, daß dieser Zeuge gemeinsam mit Peter B im Juli 1975 im Geschäft der Firma B in Mieders einen Warenbestand von einer Million Schilling Verkaufswert und ein Anlagevermögen im Wert von 150.000 S festgestellt hat und der Zeuge Peter B deshalb wußte, daß diesem hohen Warenwert nur ein Eigenkapital von 150.000 S gegenüberstand, womit er die Vermögenslage genau gekannt hat (S. 50/XII.Band). Das Erstgericht hat alle diese Beweisanträge - neben weiteren Beweisanträgen, auf welche sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht bezieht - abgewiesen (S. 110-112/XII.Band).
Der Verfahrensrüge kommt in keinem Punkt Berechtigung zu. Zu 1): Was die begehrten Erhebungen betreffend die Zeichnungsberechtigung über das Konto der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' anlangt, so hat die Zeugin Waltraud B selbst bekundet, über dieses Konto zeichnungsberechtigt gewesen zu sein (S. 40/XII.Band), was auch mit der diesbezüglichen Darstellung des Angeklagten im Einklang steht (S. 19/XII.Band). Mithin bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebungen in dieser Richtung. Daß auch der Angeklagte über dieses Konto zeichnungsbefugt war, ergibt sich - abermals - aus seiner eigenen Verantwortung (S. 19/XII.Band). Im übrigen kann - wie das Erstgericht zutreffend erkannte (S. 111/112/XII.Band) - aus der Tatsache einer Zeichnungsberechtigung über das Firmenkonto allein noch kein Rückschluß auf eine Kenntnis der Zeugin Waltraud B von ihrer (unmittelbaren) Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten gezogen werden. Für die Frage, ob Waltraud B über die Haftung Bescheid wußte oder nicht, ist daher die Zeichnungsberechtigung nicht von entscheidender Bedeutung. Zu 2): Soweit der Beschwerdeführer die in Rede stehende Beweisaufnahme mit der Begründung begehrte, daß durch ein Gutachten über die Richtigkeit der (in der Hauptverhandlung vorgelegten) Standortanalyse auch die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' sowie die Verwendung aller im Rahmen dieser Firma erlangten Geldmittel nur für diese bewiesen werden sollte, so übersieht er, daß zu diesen Beweisthemen aus der begehrten Beweisaufnahme nichts zu gewinnen wäre. Die gutächtliche Äußerung zu den Beweisthemen oblag vielmehr dem beigezogenen Buchsachverständigen, der hiezu ohnedies Stellung genommen hat. Ansonsten betrifft die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Standortanalyse, über welche der beantragte Sachverständige absprechen sollte, wie bei Erörterung der korrespondierenden Mängelrüge des Angeklagten dargetan werden wird, keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Zu 3): Entbehrlich war ferner die beantragte Beiziehung eines weiteren (zweiten) Buchsachverständigen (vgl. nochmals S. 101/XII.Band). Gemäß § 125, 126 Abs. 1 StPO ist eine solche grundsätzlich nur dann geboten, wenn sich in bezug auf den vorhandenen Befund oder das Gutachten des Sachverständigen Mängel der dort umschriebenen Art ergeben, wobei sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen beseitigen lassen. Derartige Bedenken gegen den Befund oder das Gutachten des Sachverständigen Dr. E behauptet der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang gar nicht; er stützt sein Begehren vielmehr (nur) darauf, daß durch den weiteren Sachverständigen die tatsächliche Verbuchung von Warenlieferungen im Ausmaß von 114.554,30 S erwiesen werden soll. Nun ist der Sachverständige Dr. E zwar in seinem schriftlichen Gutachten ON. 109 a/X.Band von einem Fehlbestand in der Buchhaltung der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' in Höhe von 114.554,30 S ausgegangen, doch hat er - was der Beschwerdeführer außer acht läßt - diese Depositionen in seinem ergänzenden Gutachten nach abermaliger überprüfung der Unterlagen dahin richtiggestellt, daß ein entsprechender Betrag tatsächlich (in der Buchhaltung der genannten Firma) als gebucht aufscheint (S. 96/XII.Band); er könne allerdings mangels entsprechender Beleghinweise nicht mit Sicherheit angeben, ob die Buchung von Wareneinkäufen in der Höhe dieses Betrags das im schriftlichen Gutachten angeführte, einen gleichen Betrag umfassende Mindestwarenbestandsmanko betrifft. Mithin hat der Sachverständige Dr. E zu den im Beweisantrag angeführten Warenlieferungen und deren Verbuchung in mängelfreier Weise Stellung genommen, weshalb die Voraussetzungen für die Beiziehung eines zweiten Buchsachverständigen fehlten (vgl. hiezu auch S. 197/XII.Band).
Zu 4): Was die verlangten Erhebungen über die Zeichnungsbefugnis in Ansehung des Kontos der Firma 'G***-Moden' betrifft (durch welche bewiesen werden sollte, daß der Angeklagte nicht mit Eduard C zusammengewirkt hat - S. 107/XII.Band), so hat das Erstgericht schlüssig darauf hingewiesen, daß derartige Erhebungen zu dem angeführten Beweisthema keine brauchbaren Ergebnisse erwarten lassen, weil aus der Zeichnungsberechtigung über ein Zusammenspiel zwischen dem Angeklagten und C nichts gewonnen werden kann, gleichgültig, wer über das betreffende Konto zeichnungsbefugt war (S. 110/XII.Band, S. 183/ XII.Band). Das Erstgericht hat auch ein solches Zusammenspiel ausdrücklich nicht auf die Zeichnungsberechtigung über das erwähnte Bankkonto (oder sonstige Konten) gestützt, sondern es aus anderen Erwägungen als erwiesen angenommen (vgl. abermals S. 183/XII.Band). Zu 5): Beizupflichten ist aber auch der Begründung des Erstgerichts für die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen F (S. 110/XII.Band), zumal das vorliegende Buchsachverständigengutachten, dem das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung Glauben geschenkt hat, hinreichende Auskunft über die Höhe der Provisionen gibt und der Sachverständige entsprechende Erhebungen bei der Tiroler Handelskammer über die Höhe der Provisionssätze eingeholt hat (S. 97/XII.Band). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber weder behauptet noch dargetan, weshalb die bezüglichen Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend seien bzw. welche anderen Ergebnisse von der Vernehmung des Zeugen F hiezu zu erwarten gewesen wären und warum.
Zu 6): Die begehrte Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. E hinsichtlich der Firma 'H***-Moden Ges.m.b.H.' - eines vom Angeklagten nach seinem Ausscheiden aus der Firma 'Textil-Moden Waltraud B' gegründeten Unternehmens, über das der Angeklagte (nach den Annahmen des Erstgerichts) die von C im Wege der Firma 'Textil-Moden Ilse D' erlangten Waren absetzte (vgl. S. 11/XII.Band, S. 172/XII.Band, S. 177/
XII.Band und S. 183/XII.Band) - durfte das Erstgericht ablehnen, weil der Sachverständige Dr. E - wie es zutreffend ausführt (S. 111/XII.Band) - ohnedies in seinem Gutachten alle vorhandenen Buchhaltungsunterlagen, soweit sie sich auf die Firma 'H***-Moden Ges.m.b.H.' bezogen, ausgewertet hat (vgl. S. 96/XII.Band in Verbindung mit dem ergänzenden schriftlichen Gutachten Beilage IV zu ON. 145/XII.Band) und der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, welche weiteren Belege hier in Frage kommen sollten bzw. wo sich diese befinden.
Zu 7): Der Zeuge Otto G wurde - nach dem Inhalt des Beweisantrags (S. 109/XII.Band) - zu demselben Beweisthema beantragt, zu welchem bereits der Sohn des Genannten, nämlich der Zeuge Günther G, vernommen worden war und eingehende Bekundungen gemacht hatte (S. 52 ff./XII.Band). Ist aber ein zu beweisender Umstand ohnedies schon durch andere aufgenommene Beweise (im Sinne des Antragstellers) ausreichend klargestellt, so begründet die Ablehnung der Aufnahme weiterer diesbezüglicher Beweise regelmäßig keine Nichtigkeit (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 14 a zu § 281 Z. 4 StPO). Daß aber die Vernehmung des Zeugen Otto G ein anderes Ergebnis erwarten ließe als die (vorliegende) Aussage seines Sohnes, hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch gibt die Aktenlage hiefür einen Anhaltspunkt, zumal Otto G vor des Angeklagten mit C wurde vielmehr aus einer ganzen Reihe anderer - in den Urteilsgründen einzeln angeführten und erörterten - Indizien geschlossen (S. 183 ff./ XII.Band).
Was letztlich den - angeblichen - inneren Widerspruch in den Urteilsgründen betrifft, der darin liegen soll, daß das Erstgericht einerseits den vorgefaßten Betrugsvorsatz (auch) daraus ableitet, daß der Angeklagte nicht von Anfang an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und sich daran als Gesellschafter oder Treuhänder beteiligt hat, während es andererseits später ausführt, der Angeklagte hätte sein betrügerisches Vorhaben im Wege einer Kapitalhandelsgesellschaft nicht verwirklichen können, weil er selbst nicht Geschäftsführer sein hätte können, so schlägt auch diese Rüge nicht durch. Denn das Erstgericht geht ausdrücklich davon aus, daß dem Angeklagten die Gründung einer Kapitalhandelsgesellschaft wohl rechtlich möglich gewesen wäre, nur hätte er diesfalls - wegen seiner Vorstrafen - die Geschäfte nicht selbst führen dürfen, sondern sich eines gewerberechtlich befugten Geschäftsführers bedienen müssen, wobei aber sodann dieser nach außen hin tätig geworden und es dem Angeklagten solcherart nicht möglich gewesen wäre, sein betrügerisches Vorhaben auf die geplante Weise zu verwirklichen (S. 211 ff./XII.Band);
nur um dieses Vorhaben so durchführen zu können, habe sich der Angeklagte (ebenso wie C) der Rechtsfigur der (atypischen) stillen Gesellschaft bedient (S. 212/XII.Band).
Von einem inneren Widerspruch kann mithin keine Rede sein.
III/ Zur Rechtsrüge:
In Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO heißt es in der Beschwerde wörtlich: 'Dieser Nichtigkeitsgrund wird hilfsweise herangezogen, wobei der Angeklagte der Auffassung ist, daß man auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts unter Umständen der Meinung sein könnte, daß das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB erfüllt' (S. 255/XII.Band).
Mit diesem Vorbringen wird - wie schon dessen Wiedergabe unmißverständlich zeigt - weder der herangezogene noch ein anderer materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund dem Gesetz gemäß ausgeführt. Es wird nämlich in keiner Weise dargetan, weshalb der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt rechtlich anders als im angefochtenen Urteil beurteilt werden sollte, sondern eine bloße - in keiner Weise substantiierte - Behauptung aufgestellt, was nicht als gesetzmäßige Darstellung einer Rechtsrüge gewertet werden kann (vgl. SSt. 6/97 sowie Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 15 a zu § 281 StPO).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Erledigung der Berufung wird ein gesonderter Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof ein allfälliges Vorgehen nach § 290 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten zu Punkt A/ des Urteilsspruchs angelasteten Tat als Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Betrugs vorbehält.
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