OGH 2 Ob 163/78
2 Ob 163/78Ogh12.10.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M*, Hausfrau in , Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei C, Hotelier in *, vertreten durch Dr. Helmut Renner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erhöhung bzw Entziehung einer Rente, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Juni 1978, GZ 9 R 11, 12/7838, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. November 1977, GZ 11 Cg 372/7631, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.059,52 (darin S 155,52 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge: Klägerin) wurde am 5. 8. 1967 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Dieser Unfall wurde vom Beklagten und Widerkläger (in der Folge: Beklagter) verschuldet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 11. 1970, GZ 4 Cg 474/6925, wurde der Beklagte unter anderem verhalten, der Klägerin auf Lebenszeit eine monatliche Rente von S 420,-- zu bezahlen. Diese Rente wurde der Klägerin als Ersatz für Aufwendungen zugesprochen, die sie auf Grund der unfallsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung für die Verrichtung schwererer Arbeiten im Haushalt hat. Der monatlichen Rentenberechnung lag die Beschäftigung einer Haushaltshilfe für drei Stunden wöchentlich oder 12 Stunden monatlich (à DM 5,--) zugrunde. Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. 9. 1974, 11 Cg 628/74, wurde diese Rentenleistung um S 128,47 auf monatlich S 548,47 erhöht.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine weitere Erhöhung dieser Rente um S 651,53 auf insgesamt S 1.200,--. Diese Erhöhung sei durch die Steigerung der Kosten für eine derartige Haushalthilfе im Raume D* begründet. Es sei ihr nicht möglich, eine private Haushaltshilfe zu erlangen, weshalb sie eine Gebäudereinigungsfirma, nämlich „Di*“, beschäftigen müsse. Dies habe eine wesentliche Verteuerung mit sich gebracht. Das Entgelt für drei Wochenstunden komme nun auf umgerechnet insgesamt S 1.200,-- monatlich.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und brachte insbesondere vor, daß keine Notwendigkeit bestehe, „Di*“ zu engagieren. Die Arbeitsmarktlage im Raume D* sei seit September 1976 so, daß private Raumpflegerinnen um beträchtlich billigeres Entgelt zu haben seien. Im übrigen habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin so weit gebessert, daß die Rente überhaupt stillzulegen sei.
Mit der Widerklage vom 30. November 1976, 11 Cg 509/76, begehrt der Beklagte die urteilsmäßige Feststellung, daß seine Verpflichtung zur Rentenzahlung gegenüber der Klägerin erloschen sei.
Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und wies das Begehren der Widerklage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Inhalt nach erhebt der Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der vollinhaltlichen Klagsabweisung und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin, die eine Revisionsbeantwortung erstattete, beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegen die auf Seite 2 und 3 (= Seite 188 und 189 des Aktes) wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen und die auf Seite 7 (= Seite 193 des Aktes) wiedergegebenen ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Klägerin auf Grund der Arbeitsmarktverhältnisse berechtigt sei, eine Reinigungsfirma zu beauftragen. Ein monatlicher Aufwand von DM 171,83 = S 1.202,81 erscheine angemessen. Im Hinblick auf das grundsätzliche Weiterbestehen der Ersatzpflicht des Beklagten sei dem Erhöhungsbegehren Folge zu geben und die Widerklage abzuweisen.
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, daß die Klägerin nach den Feststellungen nach wie vor einer Haushaltshilfe, und zwar im Ausmaß von 3 Stunden wöchentlich, bedürfe. Auch die Beauftragung einer Reinigungsfirma sei durch die Feststellungen gedeckt, weil das Anbot an privaten Hausgehilfinnen im Raume D* äußerst rar und die Erfahrungen der Klägerin mit privaten Bedienerinnen schlecht seien. Bei solcher Sachlage erscheine es gerechtfertigt, daß die Klägerin eine Reinigungsfirma mit der Durchführung der groben Haushaltsarbeiten beauftrage, da dies der einzige Weg zu deren fachgerechter Verrichtung zu sein scheine. Hinweise darauf, daß dies durch billigere Arbeitskräfte möglich sei, habe das Beweisverfahren nicht erbracht. Die Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Betrages sei durch das Gutachten des Sachverständigen gestützt.
Der Revisionswerber macht zunächst geltend, daß die der Klägerin zuerkannte Rente nach den Grundsätzen der abstrakten Rente zu beurteilen sei, weshalb es auf die Änderung der Verhältnisse nicht ankomme, solange sich der Leidenszustand der Klägerin nicht geändert habe.
Der Standpunkt der Revision ist verfehlt. Der Klägerin wurde nicht eine sogenannte „abstrakte Rente“, sondern der durch die Verletzung notwendig gewordene Aufwand für die Beschäftigung von Ersatzkräften zugesprochen. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als ein Verdienstentgang zu behandeln, der sich je nach der Änderung der Verhältnisse erhöhen oder verringern kann.
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, das angefochtene Urteil nehme einen Bedarf an Reinigungskräften von 3 1/2 statt 3 Wochenstunden an, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bringt solcherart die Revision nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Darauf ist daher nicht einzugehen.
Der Beklagte meint abschließend, die Ergebnisse des Beweisverfahrens – die durch Gewöhnung eingetretene Milderung der Beschwerden – hätten zur Stattgebung des Rentenentziehungsbegehrens führen müssen.
Damit läßt der Revisionswerber jedoch die entscheidungswesentlichen – ergänzenden – Feststellungen des Berufungsgerichtes außer acht, wonach die Klägerin für schwere Arbeiten, wie Fenster- und Bodenputzen, eine Hilfe benötigt und sie solche schwere Arbeiten, die mit einer Dauerbewegung des Kopfes verbunden sind, nicht verrichten kann.
Zur Angemessenheit des geltend gemachten Betrages bringt die Revision nicht mehr vor; die Angemessenheit ist mangels entgegenstehender Verfahrensergebnisse auch zu bejahen.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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