OGH 12 Os 139/78
12 Os 139/78Ogh05.10.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich A und andere wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1
StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heinrich A und Paul B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 1978, GZ. 4 a Vr 341/78-18, den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 17-jährige beschäftigungslose Heinrich A und der gleichaltrige, ebenfalls beschäftigungslose Paul B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB (Punkt A/ des Urteilsspruchs) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Punkt B/ des Urteilsspruchs) schuldig erkannt.
Beide Angeklagten bekämpfen dieses Urteil lediglich im Schuldspruch wegen versuchten Einbruchsdiebstahls (Punkt A/ des Urteilsspruchs) mit getrennt ausgeführten, inhaltlich jedoch im wesentlichen gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10
StPO stützen.
In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Annahme des Erstgerichts, die beiden Angeklagten und der abgesondert verfolgte Albert C hätten beschlossen, das linke Schwenkfenster des gegenständlichen PKWs. aufzubrechen und das Fahrzeug nach verwertbaren Sachen zu durchsuchen, wobei sie diese Feststellung als aktenwidrig bezeichnen, weil sie in den Beweisergebnissen nicht gedeckt sei; beide Angeklagten seien, als C den PKW. öffnete, weit von diesem entfernt gewesen, und der PKW. sei von ihnen nicht angerührt worden.
Bei diesem Vorbringen, soweit damit eine Aktenwidrigkeit releviert wird, verkennen die Beschwerdeführer zunächst das Wesen dieser Art von Begründungsmängeln: Als Aktenwidrigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes kann nämlich nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln gerügt werden, sodaß eine solche Rüge bloß eine rein formelle Vergleichung von Ausführungen in den Urteilsgründen, die ausschließlich den Inhalt von Verfahrensergebnissen wiedergeben und daher keine Beweiswürdigung enthalten, mit den sie betreffenden Aktenstücken gestattet.
Die Anfechtung von Tatsachenfeststellungen, die auf eine Wertung der Beweisergebnisse im Rahmen der dem erkennenden Gericht durch § 258 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnisse fußen und aus den Beweisergebnissen durch denkrichtige Schlußfolgerungen abgeleitet werden können, als 'aktenwidrig' ist hingegen ausgeschlossen (12 0s 145/77 u.v.a.).
Wollten die Beschwerdeführer aber im gegebenen Zusammenhang allenfalls eine unzureichende oder überhaupt fehlende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dartun, so versagt auch dies. Das Schöffengericht hat nämlich seine Annahme, wonach die beiden Angeklagten gemeinsam mit C beschlossen, den versperrt abgestellten PKW. nach gewaltsamer Öffnung nach brauchbaren Sachen zu durchsuchen, um diese zu stehlen, worauf C dies tat, während die beiden Angeklagten in geringer Entfernung vereinbarungsgemäß aufpaßten (S. 112/113 d.A.), auf die Bekundungen des Albert C vor der Polizei (S. 53/54 d.A.), zum Teil auch als Zeuge in der Hauptverhandlung (S. 106 d.A.) gestützt, denen es Glaubwürdigkeit beimaß und aus welchen es denkrichtig zu den in Rede stehenden Feststellungen gelangen konnte. Daß die beiden Angeklagten in einiger Entfernung vom PKW. waren, als C ihn öffnete und durchsuchte, hat das Erstgericht ohnedies angenommen; es hat hiezu allerdings, gestützt auf die bereits erwähnten Angaben des C, des weiteren angenommen, daß beide Angeklagten dabei Aufpasserdienste leisteten (S. 113 d.A.).
Wenn die Beschwerdeführer schließlich eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe behaupten, weil das Erstgericht ihrer Ansicht nach 'die eindeutigen Aussagen von C und den beiden Angeklagten, daß ein Diebstahl nicht besprochen war, nicht würdigt', sondern seine anderslautenden Annahnen nur auf die Vorstrafen der Angeklagten und deren Beschäftigungslosigkeit stütze, so übersehen sie, daß das Schöffengericht sehr wohl die (leugnende) Verantwortung der beiden Angeklagten und auch die Aussagen des Zeugen C ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, sohin keineswegs stillschweigend übergangen hat (S. 113/114 d.A.), und daß es seine Feststellungen über den Tathergang auf die (schon erwähnten) Angaben des C vor der Polizei (bzw. zum Teil auch in der Hauptverhandlung) gegründet hat, nicht aber bloß auf das kriminelle Vorleben der Angeklagten und deren Beschäftigungslosigkeit.
Mithin haften dem angefochtenen Urteil die behaupteten Begründungsmängel nicht an. Das gesamte diesbezügliche Beschwerdevorbringen stellt im Ergebnis bloß eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar. Unter Anrufung der Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO - der Sache nach nur der Z. 9 lit. a - machen die Beschwerdeführer geltend, das Schöffengericht habe sie zu Unrecht des versuchten Einbruchsdiebstahls schuldig erkannt, weil sie niemals Diebstahlsabsicht hatten, sondern lediglich den PKW. unbefugt in Gebrauch nehmen wollten, nachdem C zu ihnen zurückgekommen sei.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht, weil die Beschwerdeführer nicht von dem vom Schöffengericht festgestellten, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehen.
Somit erweisen sich beide Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen waren. über die beiden Berufungen wird bei einem gemäß § 296 Abs. 3 StPO anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
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