OGH 1 Ob 665/78
1 Ob 665/78Ogh07.07.1978Originalquelle öffnen →
OGH
07.07.1978
1Ob665/78
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Reithofer, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, Kaufmann, , vertreten durch Dr. Eduard Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) J, 2.) A* beide Landwirte, *, beide vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen 60.000,-- S infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht es vom 30. März 1978, GZ 7 R 60/7864, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems a. d. Donau vom 23. Jänner 1978, GZ 3 Cg 163/7658, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.372,36 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 205,36 S Umsatzsteuer und 600,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Übergabsvertrag vom 5. März 1949 übereigneten der am * geborene und am * verstorbene An* und die am * geborene und am * verstorbene Jo*, die Eltern des Klägers und des Erstbeklagten sowie Schwiegereltern der Zweitbeklagten, den Beklagten Grundstücke und Grundstücksteile der Liegenschaften EZ * und * KG * samt Wirtschaftszubehör, Maschinen, Geräten und Werkzeugen; als Übergabspreis wurde der Betrag von 25.000 S vereinbart; zu dessen Berichtigung verpflichteten sich die Übernehmer zur ungeteilten Hand, den Übergebern auf deren Lebenszeit ein Ausgedinge zu leisten, welches im Vorablebensfall eines Übergeberteiles dem überlebenden Übergeberteil unverändert und ungeschmälert zukommen sollte. Am 21. Jänner 1970 schlossen An* und Jo* mit den Beklagten einen weiteren Übergabsvertrag, mit dem sie den Beklagten die Liegenschaft EZ * KG * zu einem vereinbarten Übergabspreis von 40.000,-- S übereigneten; dieser sollte dadurch als berichtigt gelten, daß sich die Übergeber in gleicher Höhe für sie geleistete Arbeiten anrechnen ließen. Tatsächlich bezahlten die Beklagten 40.000 S, von denen der Kläger 20.000 S und die Angehörigen des im Jahre 1969 verstorbenen Bruders des Klägers und des Erstbeklagten An* den Rest erhielten.
Mit der Behauptung, daß der von seinen Eltern den Beklagten übergebene landwirtschaftliche Betrieb wenigstens 500.000 S wert gewesen sei, sein Pflichtteil hätte daher rund 83.000 S betragen, er habe aber nur 20.000 S von seinem Vater erhalten, begehrt der Kläger mit der am 17. September 1973 überreichten Klage von den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsbetrag von je 30.000 S. Die Beklagten wendeten entgeltliche Übergabe, die Zweitbeklagte darüber hinaus mangelnde Passivlegitimation ein, da sie nicht pflichtteilsberechtigte Miterbin nach den Eltern des Klägers und des Erstbeklagten sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest: Der Übernahmswert der im Jahre 1949 übergebenen Grundstücke samt Zubehör habe unter Bedachtnahme auf das Wohlbestehenkönnen der Übernehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen 37.000 S und 46.000 S, über den Reinertrag errechnet 51.060 S betragen, die Gegenleistungen aus den Ausgedingeverpflichtungen seien mit 100.000,-- S zu schätzen. Die Absicht der Übergeber bei Abschluß des Vertrages vom 5. März 1949 sei die Sicherung ihrer Altersversorgung beim zweiten Vertrag die Geldbeschaffung für Auszahlungen an den Kläger und die Adoptivenkel gewesen. Bei beiden Verträgen habe keine Schenkungsabsicht bestanden. Mangels einer solchen stehe dem Kläger kein Anspruch zu, der Zweitbeklagten gegenüber darüber hinaus auch deswegen nicht, weil sie nach den Eltern des Klägers und des Erstbeklagten nicht pflichtteilsberechtigt gewesen sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und bestätigte dessen Entscheidung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, die die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichtes, in eventu auch das des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht bzw Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung, Ergänzung des Verfahrens und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen, in eventu das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagten beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu der Revision keine Folge zu geben und das Berufungsurteil zu bestätigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision zulässig, da die Ansprüche gegen die beiden Beklagten zumindest in tatsächlichem Zusammenhang stehen (JB 56 neu = SZ 24/335 uva) und die Revisionsgrenze erst mit 1. April 1976 auf 60.000 S angehoben wurde, die Klage aber schon zuvor bei Gericht angebracht war (Art XXXV Z 5 BGBl 1976/91), aber nicht berechtigt.
Beim bäuerlichen Übergabsvertrag handelt es sich gewissermaßen um eine verfrühte Erbfolge; er ist ein Vertrag sui generis, der zahlreiche erbrechtliche und familienrechtliche Bestandteile enthält (EvBl 1971/35; EvBl 1969/253; SZ 29/53 ua). Er kann entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgeltes ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht, und, da insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich ist, darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Mißverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Übergeber bewußt gewesen sein muß (SZ 44/30; NZ 1971, 45; SZ 27/222; SZ 24/26 ua). Es muß mit Schenkungswillen gegeben worden sein; fehlt ein solcher, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht (JBl 1971, 197 ua; Stanzl in Klang2, IV/1, 589). Bei Fehlen der Schenkungsabsicht kann auch eine gemischte Schenkung nicht vorliegen, die ohnehin nicht etwa schon dann anzunehmen ist, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen (Stanzl aaO 590; Koziol-Welser4, I, 164 f.). Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang in einem Ausgedingevertrag Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist der aleatorische Charakter dieses Vertrages zu berücksichtigen; ob Schenkungsabsicht im Einzelfall vorliegt, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen (JBl 1976, 425 ua) und ist daher vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr zu überprüfen. Die Untergerichte stellten fest, daß keine Schenkungsabsicht der verstorbenen Eltern des Klägers und des Erstbeklagten vorlag. Unter diesen Umständen ist es entgegen den umfangreichen und wegen der zahlreichen Schreibfehler zum Teil kaum verständlichen Darlegungen der Revision unerheblich, ob bei der Bestimmung des Wertes des übernommenen Bauerngutes, wie es der Regel entspricht, der Ertragswert oder der Verkehrswert zu berücksichtigen ist, zumal in dem einen wie in dem anderen Fall immer auch darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Übernehmer wohl bestehen können (EvBl 1977/97 ua); wesentlich ist allein, daß bei der Beurteilung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung selbstverständlich nur derselbe Zeitpunkt, der des Vertragsabschlusses, maßgeblich sein kann; die Berücksichtigung der Geldwertverminderung bis zum Todestag der Übergeber kommt nicht in Betracht. Es liegt dann aber auch nicht der von der Revision gerügte Mangel des Verfahrens wegen Nichterrechnung valorisierter Werte vor; die Behauptung, daß nicht das gesamte Inventar berücksichtigt worden wäre, ist unsubstantiiert und stellt darüber hinaus eine unzulässige Neuerung dar. Soweit die Revision nicht von den Feststellungen der Untergerichte ausgeht, ist sie nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Ihr ist ein Erfolg zu versagen.
Die Коstenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00665.78.0707.000
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