OGH 11 Os 81/78
11 Os 81/78Ogh27.06.1978Originalquelle öffnen →
OGH
27.06.1978
11Os81/78
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Holeschofsky als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A und Ingrid B wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SGG und des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z 2 SGG über die vom Angeklagten Walter A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Dezember 1977, GZ. 6 a Vr 8209/77-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung der Angeklagten Ingrid B nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Hämmerle und Rechtsanwalt Dr. Flendrovsky sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 3.Juni 1950 geborene beschäftigungslose Walter A und die am 23.Juli 1954 geborene, ebenfalls beschäftigungslose Ingrid B des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem § 6 Abs. 1
SuchtgiftG - Ingrid B als Beteiligte nach dem § 12 StGB - sowie des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG schuldig erkannt.
Dieses Urteil wird im Schuldspruch (der Sache nach: soweit sich dieser auf das Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG erstreckt) allein vom Angeklagten Walter A, und zwar mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Den Strafausspruch fechten hingegen sowohl er als auch die Angeklagte Ingrid B je mit Berufung an.
Mit seiner den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, es seien für den 'Urteilsausspruch' insoweit keine oder offenbar nur unzureichende Gründe 'gegeben', als es angesichts der großen Morphiummengen, die er selbst zu injizieren pflege und an die er sich gewöhnt habe, ohne weiteres glaubhaft sei, daß er - entgegen den anderslautenden Feststellungen des Erstgerichtes - nicht die Absicht hatte, einen (überwiegenden) Teil der von ihm insgesamt von Indien nach Österreich importierten Morphiummenge von zuerst 10 g (Punkt I) 1) des Schuldspruches) und dann noch 120 g (Punkt I) 2) des Schuldspruches) weiterzugeben und dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (in größerer Ausdehnung) herbeizuführen. Daran vermöge auch die vom Schöffengericht festgestellte Weitergabe einer geringen Morphiummenge an seine ebenfalls rauschgiftsüchtige Lebensgefährtin, die Zweitangeklagte Ingrid B, nichts zu ändern, zumal auch diese Tatsachenannahme im übrigen nur auf einer 'Vermutung' des Erstgerichtes basiere. Soweit er die Weitergabe von 3 g Morphium bei der Polizei zugegeben habe, sei der spätere Widerruf dieser Verantwortung nicht unglaubwürdig. Inhaltlich dieser Ausführungen stellt sich aber die Mängelrüge des Angeklagten A in klar erkennbarer Weise bloß als Versuch dar, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches insbesondere auf das im Vorverfahren vom Beschwerdeführer abgelegte, durch das unwiderrufene Geständnis der Mitangeklagten und weitere Verfahrensergebnisse, etwa die Sicherstellung von Briefchen zu je 1 g Morphium, gedeckte Geständnis gestützt, alle entscheidungswesentlichen Feststellungen hinreichend und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründet und durchwegs den Denkgesetzen entsprechende Schlüsse tatsächlicher Art gezogen hat; sie vermag hingegen keinen echten Begründungsmangel im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer aber auch noch darzulegen versucht, daß - ebenfalls entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes - Ingrid B ihm einen Betrag von 15.000 S nicht zum Einkauf von Morphium, sondern bloß von Waren anderer Art im Ausland mitgegeben habe, ist der Rüge überdies entgegenzuhalten, daß dieser Umstand für das Tatverhalten des Beschwerdeführers überhaupt ohne rechtlichen Belang ist, vielmehr allein die Mitangeklagte Ingrid B betrifft, welche deshalb des Verbrechens wider die Volksgesundheit als Beteiligte nach den § 12 StGB und 6 Abs.1
SuchtgiftG schuldig erkannt wurde (Punkt II) des Schuldspruches), den Schuldspruch aber gar nicht angefochten hat.
Die Mängelrüge des Angeklagten Walter A versagt daher. Insoweit in den weiteren Beschwerdeausführungen, für den 'Urteilsspruch' seien 'daher' nicht ausreichende Gründe gegeben, um zum Schluß zu gelangen, daß der Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG vorsätzlich in grösserer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeigeführt habe, die Geltendmachung von Feststellungsmängeln im Sinne des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a (allenfalls Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO erblickt werden kann, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß entgegen diesem Vorbringen das Erstgericht in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht alle jene Feststellungen getroffen hat, welche erforderlich waren, um sein Tatverhalten im Rahmen des Punktes I) 1) bis 3) des Schuldspruches rechtsrichtig als Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG beurteilen zu können. Denn was die objektive Tatseite anbelangt, so hat das Schöffengericht die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte zuerst 10 g und dann noch 120 g Morphium in der Absicht von Indien ausführte und nach Österreich einführte, im ersten Falle 'einen Teil' (S 120) und im zweiten sogar 'den überwiegenden Teil' (S 121) an andere Personen weiterzugeben. Entsprechend dieser Absicht wurden - wie das Erstgericht weiters feststellte - abgesehen von kleinen Morphiummengen, welche an Ingrid B und damit allerdings an eine dem Beschwerdeführer als Letztverbraucherin bekannte Person überlassen wurden, zumindest weitere 3 g auch tatsächlich an namentlich nicht bekannte Personen weitergegeben. Wenngleich die Zahl dieser Personen nicht festgestellt wurde, erscheint eine noch ausreichende Klärung des Personenkreises, an den die Weitergabe erfolgte, hiebei jedenfalls insoweit gegeben, als sie hier von rechtserheblicher Bedeutung ist. Denn das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei dieser schon grammatikalisch aus der Verwendung des Wortes 'Personen' abzuleitenden Personenmehrheit um solche Abnehmer handelte, von denen der Beschwerdeführer wußte, daß bei ihnen auch mit der Weitergabe des erhaltenen Suchtgiftes an andere Personen - auf deren Zahl und Stellung zum Rauschgiftkonsum er sohin keinen Einfluß nehmen konnte - gerechnet werden mußte, und diese Feststellung schlüssig damit begründet, daß diese Personen die erwähnte Bereitschaft zur Suchtgiftweitergabe an andere gegenüber dem Beschwerdeführer selbst bewiesen hatten, indem sie ihm seinerzeit mit 3 g Morphium 'aushalfen', wobei die nunmehrige Hingabe derselben Menge an sie durch den Beschwerdeführer eine Art von 'Rückersatz' hiefür sein sollte (S 124). Ausgehend hievon gelangte das Erstgericht aber vertretbar zur Annahme, schon die tatsächlich in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge - und naturgemäß umso mehr jene größere, den 'überwiegenden Teil' des gesamten importierten Morphiums umfassende Menge, welche nach dem Vorsatz des Beschwerdeführers in Verkehr gesetzt werden sollte - sei nach ihrer Größe im Zusammenhalt mit dem Wirksamkeitsgrad des in Rede stehenden Suchtgiftes und dem Kreis der Empfänger objektiv so beschaffen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen könne (S 121).
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat das Erstgericht das vom Gesetz vorausgesetzte vorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt (S 126 unten) und dessen Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG unter Hinweis darauf näher erläutert, daß dem Angeklagten nicht nur von vornherein bekannt war, das von ihm weiterzugeben beabsichtigte Morphium sei schon mengenmäßig zur Herbeiführung der in der genannten Gesetzesstelle umschriebenen Gemeingefahr geeignet, sondern er sich aus den zuletzt dargelegten Gründen auch im Klaren darüber war, daß er nach Lage des Falles allein schon in bezug auf die tatsächlich an unbekannt gebliebene Personen weitergegebene Menge von 3 g Morphium nicht in der Lage sei, die hiedurch entstandene Gemeingefahr nach seinem Belieben zu begrenzen (S 121, 124).
Damit hat das Erstgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aber alle entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen und den festgestellten Sachverhalt auch einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Sohin erweist sich auch die Rechtsrüge des Angeklagten A als nicht zielführend.
Seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über Walter A und Ingrid B nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB, Freiheitsstrafen, und zwar über Walter A in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und über Ingrid B in der Dauer von 1 (einem) Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es hinsichtlich beider Angeklagten das Zusammentreffen zweier Straftaten, die große Menge des Suchtgiftes und die einschlägigen Vorstrafen, bei Walter A auch den raschen Rückfall sowie die Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend, während das (bei Walter A nur teilweise) Geständnis und bei Ingrid B auch der geringere Grad der Beteiligung (an der Einfuhr des Suchtgiftes) als mildernd angesehen wurden.
Die beiden Angeklagten streben mit ihren Berufungen die Herabsetzung des Strafausmaßes, Ingrid B auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe - bis auf die unterbliebene Berücksichtigung der Sicherstellung des größten Teiles des Suchtgiftes als weiteren mildernden Umstand - im wesentlichen zutreffend festgestellt und auch entsprechend gewürdigt. Bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahre können die verhängten Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Verfehlungen und den jeweiligen Verschuldensgrad der einschlägig vorbestraften Berufungswerber keineswegs als überhöht angesehen werden. Für die angestrebte Strafmilderung besteht somit keine Veranlassung.
Da auch die Voraussetzungen für die von Ingrid B begehrte Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB schon im Hinblick auf die bei dieser Angeklagten bereits zweimal erfolglos gebliebene Gewährung dieser Rechtswohltat nicht gegeben sind, konnte somit keiner der Strafberufungen ein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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