OGH 12 Os 77/78
12 Os 77/78Ogh26.06.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1
StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Oktober 1977, GZ. 27 Vr 748/77-17, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. März 1937 geborene Büromaschinenmechanikermeister Heinz A des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er den Urteilsannahmen zufolge am 2. September 1976 in Zirl Verena B (in seinem PKW der Marke 'Fiat') durch gefährliche Drohung, und zwar durch die öußerung, daß ihr etwas passiere, wenn sie nicht tue, was er wolle, wobei er die Hand zum Schlage erhoben hatte, zur Unzucht, nämlich zum Reiben seines Geschlechtsteiles bis zum Samenerguß, nötigte. Von der (weiteren) Anklage des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 StGB.
erfolgte ein rechtskräftiger Freispruch.
Der Angeklagte ficht den Schuldspruch mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Er rügt die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverandlung gestellten Antrages auf 'Vornahme eines Lokalaugenscheines zur Rekonstruktion der Vorfälle zum Beweise dafür, daß sich der angebliche Tatort so nahe bei der Zirler-Bergstraße, welche stark frequentiert ist, befand, daß jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer mehrere Sekunden lang Sicht auf diese Stelle hat und vom angeblichen Tatort die Straße in wenigen Sekunden erreicht werden kann', und 'daß der von der Zeugin Verena B geschilderte Tatablauf auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der Umstände zur Tatzeit nicht richtig sein kann' (S. 84). Die Verletzung von Verteidigungsrechten erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm durch die Abweisung des Beweisantrages die Möglichkeit genommen worden sei, 'über diesen Umweg ......die Unglaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Verena B zu beweisen', zumal (weitere) Zeugenbeweise nicht zur Verfügung stünden (Seite 103). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. dazu S. 103/104), die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheins hätte ergeben, daß a) die Entfernung von der Zirler-Bergstraße bis zum Standplatz des PKWs. nur wenige Meter betrug, sodaß die von der Zeugin (unrichtig: Angeklagten) behaupteten Angriffshandlungen von der stark frequentierten Straße aus deutlich zu sehen gewesen wären;
b) eine Verriegelung des PKWs. des Angeklagten von innen technisch nicht möglich sei, sodaß die diesbezügliche Behauptung der Zeugin 'überhaupt unwahr ist', und c) die Entfernung der engsitzenden Jeanhose der Zeugin aus sitzender Stellung gegen ihren Willen durch den Angeklagten unmöglich sei.
Der Verfahrensrüge kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht begründete nämlich sein die Durchführung eines Lokalaugenscheines abweisendes Zwischenerkenntnis (S. 84, wiederholt in den Urteilsgründen S. 93/
StPO. nicht zu begründen vermag. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft eines Beweismittels, vorliegendenfalls der Aussage der Zeugin Verena B über die den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht betreffenden Umstände, hat das Gericht nach der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO. sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen.
über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter ...... nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen überzeugung. Nach Lage des Falles war hiezu, nämlich zur Beurteilung der Aussage der Zeugin B zu den vom (angefochtenen) Schuldspruch erfaßten Tatumständen unter den vorstehenden Gesichtspunkten, die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich.
Die Fragen, ob der PKW. des Beschwerdeführers, in der sich die Tat ereignete, von innen verriegelt werden kann und ob die Entfernung der eng anliegenden Jeanhose Verena B unmöglich war, sind - abgesehen davon, daß es sich hiebei ohnehin um unerhebliche, d.h. auf die Entscheidung der Strafsache keinen Einfluß übenden Umstände, handelt - durch den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag nicht gedeckt. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollten, schließt die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus (vgl. dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr. 4 a zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.).
Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. begründender Umstand nicht an, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. über die beiderseitigen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).
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