OGH 9 Os 75/78
9 Os 75/78Ogh20.06.1978Originalquelle öffnen →
OGH
20.06.1978
9Os75/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth, Dr.Steininger und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas A und andere wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164
Abs.1 Z 1 und Abs.2 StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 6.März 1978, GZ 23 Vr 2632/77-21, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Thomas A (Punkt II des Urteilsspruches) und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung wird der Angeklagte A auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Das Erstgericht erkannte unter anderen den am 1.September 1962 geborenen Handelsschüler Thomas A des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs.1 Z 1 und Abs.2 StGB schuldig, weil er Hansjörg B im Juni 1977 in Innsbruck (vorsätzlich) unterstützte, das am 20. Juni 1977 von B gestohlene Moped der Marke Puch-Monza (Vormerkzeichen T 9.406) des Gerald C im Wert von S 9.500,- zu verheimlichen, indem er es (andersfärbig) umlackierte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte A mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit.a des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und einer nicht ausgeführten Berufung.
In der Beschwerde erhebt der Angeklagte - damit der Sache nach ausschließlich den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs.1 Z 5 StPO geltendmachend - dem Sinne nach den Vorwurf einer unzureichenden Begründung der den Schuldspruch tragenden Feststellung des Jugendschöffengerichtes, er sei sich der unredlichen Herkunft des Mopeds und auch des Zweckes des Umstreichens (damit es der Eigentümer nicht wiedererkennen könne) bewußt gewesen und habe das weiß lackierte Moped dennoch - sohin mit dem zum Tatbestand der Hehlerei gehörigen Vorsatz - dem Wunsch des B entsprechend mit schwarzer Farbe unfachmännisch 'umlackiert', wodurch es eine beachtliche Wertverminderung erlitten habe.
Dieser Rüge kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die an sich schon unpräzise Feststellung über die Kenntnis des Angeklagten von der 'unredlichen' Herkunft des Mopeds - bei der das Gericht ersichtlich die sich keineswegs deckenden Begriffe der 'Unredlichkeit' und der 'Erlangung der Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen' (§ 164 StGB) gleichsetzt - und die vorsätzliche Unterstützung des Diebes bei der Verheimlichung der gestohlenen Sache mit dem Hinweis darauf begründet, daß B dem Angeklagten einander widersprechende Angaben über die Person des Eigentümers machte, von dem dem er das Moped 'ausgeliehen' habe (S.112, 120 d. A.), und ergänzend dazu angeführt, daß die Behauptung des Angeklagten, er habe sich beim Umstreichen des Mopeds nichts gedacht, weil alle neuen Mopeds der Marke Puch-Monza schwarz lackiert seien, unglaubwürdig sei; dies, weil (erfahrungsgemäß) niemand ein fast neuwertiges Moped nur aus optischen Gründen völlig unfachmännisch umstreichen läßt.
Diese Argumentation stellt, da sie sich nicht bloß zur Illustration (SSt.45/27, n.v. 9 Os 121/76 u.a.), sondern als maßgebliche Beurteilungskomponente auf einen keineswegs die Bedeutung einer allgemein gültigen Lebenserfahrung besitzenden Erfahrungssatz beruft und sich mit den gegen diese Erfahrung sprechenden, die Verantwortung des Angeklagten stützenden Umständen nicht auseinandersetzt, keine zureichende Begründung der bekämpften Urteilsannahme dar. Denn es steht der im Urteil (als Teilkomponente der Begründung) erwähnten Erfahrung nicht nur der allgemeine Trend zum 'Do it yourself' und die bei Jugendlichen im besondern, auch bei der Gestaltung ihrer Kraftfahrzeuge, immer wieder festzustellende Farbenfreude entgegen, sondern konkret auch das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Sachverständigen Ing. Otto D (ON 8 d.A.), wonach eine fachmännische Lackierung eines Mopeds auf gewerblicher Basis unrentabel ist (S.65 d.A.).
Da sohin das Gericht durch den bloßen Hinweis auf eine (erörterungsbedürftige) Erfahrungstatsache als eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen, die ihm in ihrem Zusammenhang die überzeugung von der Unrichtigkeit der Verantwortung des Angeklagten verschaffte, seine Pflicht zu begründen verletzt hat, ob diese Lebenserfahrung auch in concreto angewendet werden kann und hinreichend wahrscheinlich ist, liegt der behauptete Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs.1 Z 5 StPO vor. Demnach konnte der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde - mit Zustimmung der Generalprokuratur (§ 285 e StPO) -
sofort bei der nichtöffentlichen Beratung Folge gegeben und wie aus dem Spruch ersichtlich, entschieden werden.
Mit seiner nicht ausgeführten Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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