OGH 1 Ob 605/78
1 Ob 605/78Ogh22.05.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* P*, Hausfrau in , vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei C, Verkäuferin in *, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 150.000,-- sА infolge Revision beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 1977, GZ 2 R 111/7719 womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Juli 1977, GZ 9 Cg 486/7611, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der Klägerin wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem klagsabweisenden Teil dahin abgeändert, daß die Beklagte schuldig erkannt wird, der Klägerin einen (weiteren) Betrag von S 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 21. Oktober 1976 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil (Zuspruch des Betrages von S 100.000,-- sA) bestätigt.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 14.668,44 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 21.690,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 2.099,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.075,10 Barauslagen und S 2.769,12 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist, daß die Klägerin der Beklagten mit Notariatsakt vom 16. Oktober 1974, GZ , des Notars Dr. A die Eigentumswohnung top Nr 2 im Hause *, EZ * KG *, Abteilung *, verkauft hat. Es steht weiters außer Streit, daß die Beklagte den in diesem Notariatsakt beurkundete Kaufpreis von 350.000,-- S zur Gänze bezahlt hat. Die Klägerin behauptet jedoch, daß tatsächlich ein Kaufpreis von S 500.000,-- vereinbart und im Kaufvertrag der Betrag von S 350.000,-- lediglich auf Ersuchen der Beklagten zur Verminderung der Grunderwerbssteuer als formeller Kaufpreis ausgewiesen worden sei. Sie begehrt daher von der Beklagten die Zahlung der noch offenen Kaufpreisrestschuld von S 150.000,-- samt 4 % Zinsen. Die Beklagte hat bestritten, daß ein anderer als der im Notariatsakt beurkundeter Kaufpreis vereinbart worden sei und Klagsabweisung beantragt.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab, weil er davon ausging, daß der Klägerin ein Beweis, es sei ein Kaufpreis von S 500.000,-- vereinbart worden, nicht gelungen sei; der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis sei aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien bezahlt worden.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte es dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von S 100.000,-- sΑ zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zuspruch von weiteren S 50.000,-- sA wies es ab. Das Berufungsgericht gelangte nach Wiederholung des Beweisverfahrens zu folgenden Tatsachenfeststellungen:
Die strittige Eigentumswohnung, die ca 70 m2 groß ist, wurde im Jahre 1950 mit öffentlichen Förderungsmitteln errichtet. Die Klägerin hatte die Beklagte als Mieterin in diese Wohnung aufgenommen. Als die Klägerin in Anbetracht ihrer bevorstehenden Verehelichung mit dem Arzt Dr. H* P* einen Wohnungswechsel anstrebte, zeigte sich die Beklagte an einem Ankauf der Wohnung interessiert, ebenso aber auch Y*, eine Bürokollegin der Klägerin. Die Klägerin verlangte einen Kaufpreis von S 500.000,-- für die Wohnung samt Einrichtung. Nachdem Frau Y*, die nur ca S 100.000,-- in bar auf bringen hätte können, aus familiären Gründen als Kaufwerberin ausgeschieden war, einigten sich die Streitteile auf einen Verkauf der Wohnung zum Gesamtpreis von S 500.000,--. Die Klägerin wußte, daß die Beklagte als Verkäuferin nur ein bescheidenes Einkommen hatte, vertraute jedoch den Angaben der Beklagten, wonach sie aus dem Verkauf eines Hauses in U* an ihre Schwester und ihren Schwager, die Ehegatten M* und A* J*, einen Großteil der finanziellen Mittel aufbringen könne. Tatsächlich hatte die Beklagte mit den Ehegatten J* den Verkauf ihres Hauses in U*, unter Zugrundelegung eines Schätzungsgutachtens vereinbart. Auf Grund des Gutachtens des Baumeisters F* vom 7. Juni 1974 konnte die Beklagte aber nur einen Verkaufspreis von S 210.000,-- erzielen, da sie sich von ihrer Schwester auch die Übernahme der Pflege der Mutter anrechnen lassen mußte. Allerdings versprachen ihr die Ehegatten J*, nachdem sie die den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Wohnung in * besichtigt hatten, die den Betrag von S 210.000,-- überschießenden Mittel für den Ankauf der Eigentumswohnung als Darlehen vorzustrecken; eine teilweise Rückzahlung dieses Darlehens sollte mit Hilfe eines Bausparvertrages der Beklagten über eine Vertragssumme von S 80.000,-- erfolgen; der Rest sollte von der Beklagten so zurückgezahlt werden, wie es ihr gerade ausging. Ende Juli 1974 wies die Beklagte die Ehegatten J* an, der Klägerin als Anzahlung auf den abzuschließenden Kaufvertrag einen Betrag von S 200.000,-- und in der Folge monatliche Akontozahlungen von S 2.000,-- zu überweisen, was auch geschah. Diese Anweisung der Beklagten und die erste Geldüberweisung an die Klägerin erfolgten zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen insofern noch nicht fixiert war, als die Klägerin noch keine passende Ersatzwohnung gefunden hatte.
Im Oktober 1974 hatten die Bestrebungen der Klägerin hinsichtlich des Ankaufs einer neuen Wohnung so konkrete Formen angenommen, daß nunmehr der von den Streitteilen mündlich vorbesprochene Kaufvertrag schließlich festgelegt und verbüchert werden konnte. Die Beklagte stellte der Klägerin ihre Möglichkeiten zur Abzahlung des Restkaufpreises (nach Abrechnung der schon von den Ehegatten J* geleisteten Zahlungen) wie folgt dar: Fortsetzung der schon begonnenen monatlichen Ratenzahlungen von S 2.000,-- sowie eine weitere Barzahlung von S 100.000,-- durch die Ehegatten J* nach Maßgabe der von der Klägerin für ihre neue Wohnung in G* aufzubringenden Mittel. Außerdem schlug die Beklagte der Klägerin vor, im schriftlichen Kaufvertrag nur einen Kaufpreis von S 350.000,-- auszuweisen, damit sie sich als Käuferin einen Teil der Grunderwerbssteuer ersparen könne. Die Klägerin, die damals mit der Beklagten freundschaftlich verbunden war und ihr vertraute, war damit einverstanden. Am 16. Oktober 1974 suchten die Streitteile gemeinsam den öffentlichen Notar Dr. A* in S* auf, wo auf Grund ihrer einverständlichen Angaben von Dr. Ha* der in den Akten als Beilage 2 einliegende Kaufvertrag errichtet wurde. Die Streitteile nannten dem Vertragsverfasser, ungeachtet seiner allgemeinen Belehrung über finanzstrafrechtliche Folgen einer Verschweigung des vollen Kaufpreises, nur einen Gesamtkaufpreis von S 350.000,--; sie erwähnten nicht, daß die monatlichen Ratenzahlungen schon im August 1974 begonnen hatten, und es wurde auch nicht die Frage erörtert, wann die Klägerin die von ihr noch benützte Wohnung zu räumen habe. Hinsichtlich des im schriftlichen Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreisrestes gab sich die Klägerin mit der im Notariatsakt unter Punkt 10 vereinbarten hypothekarischen Sicherung zufrieden.
Tatsächlich waren die Streitteile übereingekommen, der Klägerin für den Kaufpreisteilbetrag von S 150.000,-- zumindest teilweise eine Sicherstellung durch die Ehegatten J* zu verschaffen. Am folgenden Tag, dem 17. Oktober 1974, schloß die Klägerin beim öffentlichen Notar Dr. L* den Kaufvertrag hinsichtlich ihrer neuen Wohnung in G* ab. Dabei wurde vereinbart, daß die Klägerin bis zum 1. Februar 1975 einen Kaufpreisrest von S 180.000,-- zu bezahlen habe, der durch eine Bankgarantie abzusichern war. Anschließend am selben Tag fuhren die Streitteile zu den Ehegatten J* nach U*. Dort wurde vereinbart, daß die Ehegatten J* für Rechnung der Beklagten, unbeschadet der vertraglich festgelegten monatlichen Ratenzahlungen, einen weiteren Betrag von S 100.000,-- bis 15. Jänner 1975 an die Klägerin leisten. Die von der Klägerin geforderte Sicherstellung hiefür wurde in der Form beschafft, daß die R* für Rechnung der Ehegatten J* der Klägerin eine Bankgarantie über S 100.000,-- ausstellte.
Spätestens seit dieser Aussprache am 17. Oktober 1974 wußten die Ehegatten J*, daß die Beklagte die Wohnung der Klägerin um S 500.000,-- gekauft hatte.
Im Jänner 1975 erhielt die Klägerin von den Ehegatten J* die außerhalb des schriftlichen Kaufvertrages vereinbarte Teilzahlung von S 100.000,--, wodurch die Bankgarantie der R* gegenstandslos wurde. Hinsichtlich der Zahlung jener S 50.000,-- die nunmehr noch außerhalb des schriftlich festgelegten und exekutiv abgesicherten Kaufpreisteilbetrages offen blieben, trafen die Streitteile keine verbindliche Vereinbarung; die Beklagte sollte vorerst einmal ihre Ratenverpflichtungen aus dem schriftlichen Kaufvertrag erfüllen; über die Zahlung der restlichen S 50.000,-- würden sich die Streitteile ‒ so sagte die Klägerin sinngemäß zur Beklagten ‒ jedenfalls schon noch einigen.
Unter Einrechnung der Teilzahlung von S 100.000,-- im Jänner 1975 hatte die Beklagte bis zum 2. August 1976 im Wege der Ehegatten J* insgesamt S 350.000,-- an die Klägerin gezahlt. Sie ließ sich daraufhin am 31. August 1976 durch den Vertragsverfasser Dr. Ha* den Aufwertungsbetrag aus der Wertsicherungsklausel errechnen und ließ diesen Betrag von S 2.926,20 durch ihren Schwager A* J* am 1. September 1976 an die Klägerin überweisen. Als Dr. Ha* über die Vorstellung der Kläger hin, daß noch S 100.000,-- offen seien, die Streitteile zu einer gemeinsamen Aussprache in seiner Kanzlei für den 5. Oktober 1976 einlud, suchte ihn die Beklagte schon vorher auf, um ihm an Hand der Überweisungsbelege die vollständige Zahlung des im schriftlichen Kaufvertrag eingesetzten Kaufpreisbetrages von S 350.000,-- einschließlich Wertsicherung nachzuweisen. Der von Dr. Ha* vorgeschlagenen Aussprache mit der Klägerin ging sie aus dem Weg. Nachdem die Beklagte auch ein Schreiben des Klagevertreters vom 1. Oktober 1976, mit dem sie zur Zahlung des „Restbetrages von S 100.000,--“ aufgefordert wurde, ignoriert hatte, wurde die gegenständliche Klage anı 18. Oktober 1976 eingebracht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich bedungenen Entgeltes in einer Vertragsurkunde zwecks Irreführung der Steuerbehörde mache das Geschäft nicht ungültig (SZ 24/183, SZ 26/143). Es handle sich um ein unvollkommen beurkundetes Geschäft, dessen Inhalt aus der mündlichen Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis, nicht aber aus dem schriftlichen Vertragstext hervorgehe. Demnach habe die Beklagte der Klägerin den bedungenen Kaufpreis von S 500.000,-- zu leisten.
Mangels entgegenstehender mündlicher Vereinbarung habe die Beklagte die Teilzahlung vom 14. Jänner 1975 per S 100.000,-- auf die im Notariatsakt festgelegte Ratenverbindlichkeit anrechnen dürfen: diese Widmung entspreche auch der Regel des § 1416 ABGB. Damit hafteten aber bei Klagseinbringung weitere S 100.000,-- aus dem Kaufpreis aus, deren Fälligkeit von den Parteien schon für 15. Jänner 1975 vereinbart worden war, so daß dem Klagebegehren in Ansehung eines Betrages von S 100.000,--samt 4 % Zinsen seit 21. Oktober 1976 (Zustellung der Klage) stattzugeben gewesen sei.
Der Vorbehalt einer konkreten Vereinbarung, wann und wie die restlichen S 50.000,-- zu zahlen seien, hindere nicht die Perfektion des Kaufvertrages; es handelt sich dabei um eine Abrede der Zahlung eines Teilbetrages nach Möglichkeit und Tunlichkeit gemäß § 904 dritter Satz ABGB. In diesem Fall habe der Richter die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Beklagte zunächst einmal ihre notariell festgelegten Ratenverbindlichkeiten zu erfüllen habe; der vorzeitige Eintritt eines Terminverlustes sei dabei wohl beiderseits nicht erwogen worden. Ohne Terminverlust wären aber die monatlichen Ratenzahlungen auch jetzt noch im Gange, so daß einer vorzeitigen Einforderung der strittigen S 50.000,-- auch für die Zukunft nicht stattgegeben werden dürfe. Dieses Teilbegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft den klagsabweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich, also auch in Ansehung des Betrages von S 50.000,-- sA, stattgegeben werde.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen den klagsstattgebenden Teil, wobei sie als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz bzw Abänderung im Sinne der Klagsabweisung geltend macht.
Die Beklagte beantragte, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist gerechtfertigt, jener der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft die Beklagte Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung angestellt hat, so daß eine im Jahre 1950 erbaute Eigentumswohnung in S* mit einer Fläche von 70 m2 zweifellos im Jahre 1974 einen höheren Marktwert als S 350.000,-- gehabt habe, daß kein plausibler Grund denkbar sei schon einen Tag nach Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages die zusätzliche Sicherheit einer Bankgarantie zu begehren (wenn nicht ein höherer als der im Notariatsakt genannte Kaufpreis vereinbart worden wäre), weiters daß die Klägerin zweifellos schon am 16. Oktober 1974 gewußt haben müsse, daß sie am Tage darauf Geld für die Anschaffung ihrer neuen Wohnung benötige. Die Revisionswerberin führt aus, daß alle diese Erwägungen unzutreffend seien. Damit wird aber der geltend gemachte Revisionsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des Berufungsgerichtes aufgezeigt, sondern nur der im Revisionsverfahren unzulässige Versuch unternommen wird, die Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Beweiswürdigung zu bekämpfen. Dies gilt auch für die Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge, die Erwägung des Berufungsgerichtes, es sei der Klägerin nicht zuzusinnen, nach glücklicher Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse von der wirtschaftlich schlechter gestellten, alleinstehenden Beklagten grundlos einen weiteren Betrag von S 150.000,-- zu fordern. Mangelhaft soll das Verfahren weiters deshalb sein, weil es das Berufungsgericht unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, welchen Betrag die Ehegatten J* der Beklagten zur Verfügung zu stellen versprachen. Dieser vermißten Feststellung kommt aber für die rechtliche Beurteilung der Sache, nämlich für die allein entscheidende Frage des Ausmaßes der Zahlungspflicht der Beklagten keine Bedeutung zu. In Wahrheit werden auch damit nur Umstände geltend gemacht, die für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein können.
Was aber die rechtliche Beurteilung der Sache betrifft, so ist davon auszugehen, daß beide Parteien übereinstimmen, daß der im Notariatsakt ausgewiesene Kaufpreis von S 350.000,-- samt Wertsicherungsbeträgen beglichen wurde. Strittig blieb von vorneherein nur, ob darüber hinaus ein weiterer Betrag von S 150.000,-- vereinbart wurde. Nun stellte das Berufungsgericht, wenn auch nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fest, daß hinsichtlich des Teilbetrages von S 100.000,-- die Bezahlung bis 15. Jänner 1975 vereinbart war. Von dieser Feststellung ausgehend muß aber der Rechtsrüge der Beklagten der Erfolg versagt bleiben.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, das Teilbegehren auf Zuspruch von S 50.000,-- sei noch nicht fällig. Auszugehen ist dabei von den Feststellungen des Berufungsgerichtes, wonach die Streitteile hinsichtlich dieses Teilbetrages keine verbindliche Vereinbarung hinsichtlich der Zahlungszeit getroffen haben, daß die Beklagte jedoch vorerst ihre Ratenzahlungspflicht erfüllen und sodann der Zahlungstermin Gegenstand einer weiteren Vereinbarung zwischen den Streitteilen sein sollte. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhalts, die Beklagte brauche nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, wurde demnach nicht getroffen. Die Bestimmung des § 904 dritter Satz ABGB kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn die Leistungszeit aus anderen Gründen im ungewissen blieb, wenn die Parteien nur die Absicht hatten, einen gewissen Aufschub zu gewähren. (Gschnitzer in Klang2 IV/1 355). Im vorliegenden Fall kann jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der in Rede stehende Teilbetrag von S 50.000,-- nicht gemäß § 1062 ABGB, sofort, nämlich Zug um Zug gegen Übergabe der Liegenschaft fällig sein sollte. Die Fälligkeit sollte vielmehr Gegenstand einer weiteren Parteienabrede bilden, wobei immerhin so viel feststand, daß die Beklagte vorerst ihre im Notariatsakt festgelegte Verbindlichkeit erfüllen sollte. Es bestehen daher keine Bedenken, im Sinne des § 904 dritter Satz ABGB die Fälligkeit durch Richterspruch nach Billigkeit festzusetzen. Dieser Verpflichtung darf sich der Richter, wie Gschnitzer ааO S 356 ausführt, nicht entziehen, denn daß erfüllt werden soll, wollen die Parteien ja unbedingt, nur die Festlegung des Zeitpunktes soll richterlichem Ermessen vorbehalten bleiben. Die richterliche Bestimmung des Zahlungszeitpunktes hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn dies sinnwidrig wäre, so etwa in dem von Gschnitzer aaO erwähnten Fall, daß jemand einem Studenten Geld gibt, das dieser nach Möglichkeit und Tunlichkeit zurückzahlen soll, wobei an die Zeit gedacht wird, wo der Student bereits im Berufsleben steht; vor diesem Zeitpunkt kann auch eine richterliche Festsetzung der Leistungspflicht nach Ermessen nicht statthaben. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Wird nun bedacht, daß der Kaufvertrag am 28. Oktober 1974 abgeschlossen wurde, die Ratenzahlungen bis 2. August 1976 dauerten, so kann auch unter Billigkeitsgesichtspunkten die Fälligkeit des Restbetrages von S 50.000,-- mit dem Zeitpunkt der Klagszustellung, somit am 21. Oktober 1976 angenommen werden. Die Beklagte hätte damit immerhin noch eine angemessene Zeit gehabt, um diesen Teilbetrag zu bezahlen bzw sich die hiefür erforderlichen Mittel gegebenenfalls von den Ehegatten J*, welche der Beklagten die Finanzierung des restlichen Kaufpreises zusagten, zu verschaffen.
Demzufolge war aber der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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