OGH 1 Ob 564/78
1 Ob 564/78Ogh17.03.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Resch und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P*, Rechtsanwalt, , als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des E, Inhaber der protokollierten Firma * KG, S 152/76 des Handelsgerichtes Wien, wider die beklagte Partei protokollierte Firma H* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Christa Heller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 224.000,-- S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. November 1977, GZ 1 R 237/777 womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Juni 1977, GZ 26 Cg 502/772, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Untergerichte werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 224.000,-- S samt 5 % Zinsen seit 15. Februar 1977 zu bezahlen, abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der besagten Partei die mit 12.743,84 S bestimmten Verfahrenskosten (hievon 855,84 S Umsatzsteuer und 1.190,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. Dezember 1976, S 152/76, wurde über das Vermögen des E*, Inhabers der protokollierten Firma „“ E, der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Er begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von 224.000,-- S samt Anhang und führte zur Begründung seines Anspruches in der Klage aus: Am 14. Februar 1977 seien die Geschäftsräume des Gemeinschuldners entsiegelt worden, damit die vom Kläger geladenen Kaufinteressenten die Konkursmasse besichtigen konnten. Zuvor hätte die beklagte Partei dem Kläger mehrmals das Interesse am Ankauf verschiedener Konkursgegenstände mitgeteilt und sei daher vom Kläger zu diesem Termin geladen worden. Anläßlich der Besichtigung habe die beklagte Partei für ein halbautomatisches Fotosetzgerät, Marke „Diatype“, den Betrag von 120.000,-- S, ein LeuchtLiniergerät, Marke „ControllJunior“ (BacherControll), den Betrag von 24.000,-- S und für sämtliche DiatypeSchriften einen Betrag von je 5.000,-- S als Kaufpreis verbindlich angeboten; da in der Konkursmasse 16 DiatypenSchriften vorhanden seien, beziffere sich dieser Posten des Anbotes der beklagten Partei insgesamt mit 80.000,-- S. Die beklagte Partei habe erklärt, bis zum 30. April 1977 gebunden zu sein. Mit Schreiben vom 14. April 1977 habe der Kläger das Anbot der beklagten Partei zur Gänze angenommen. Er habe weiters die beklagte Partei aufgefordert, die klagsgegenständlichen Geräte abzutransportieren. Die beklagte Partei habe bisher weder den vereinbarten Kaufpreis bezahlt noch diese Geräte ‒ obwohl sie bereitgestellt worden seien ‒ abgeholt.
Für die beklagte Partei erschien bei der ersten Tagsatzung niemand, worauf das Erstgericht über Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens fällte.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Zu Unrecht verlange die beklagte Partei, daß der Kläger die nach § 117 KO für eine rechtswirksame Veräußerung erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs behaupten hätte müssen. Wenn auch das Vorbringen der rechtserzeugenden Tatsachen vollständig sein müsse, bedeute dies doch nicht, daß schon in der Klage alle jene Tatsachen vorgebracht werden müßten, die erst für die Entkräftung einer Einwendung des Beklagten Bedeutung erlangen. Der Kläger müsse so nicht schon in der Klage ausdrücklich behaupten, daß der Vertrag frei von Willensmängeln zustandegekommen sei; auch die Fälligkeit müsse er nicht ausdrücklich behaupten. Im übrigen könne entgegen den Berufungsausführungen dem Klagebegehren nicht entnommen werden, daß es sich bei den nach diesem veräußerten Gegenständen um Teile des Warenlagers oder einzelne Warenpartien handelte. Als Waren im Sinne des § 117 KO seien im Gegensatz zum Anlagevermögen nur jene Sachen anzusehen, die unmittelbar Gegenstand des vom Unternehmen des Gemeinschuldners betriebenen Handelsgewerbes, also zur Weiterveräußerung mit oder ohne Bearbeitung bestimmt seien. Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, daß es sich nicht um Produktionsmittel handelte, könne das in der Klage behauptete Veräußerungsgeschäft nicht dem Tatbestand des § 117 KO unterstellt werden. Soweit die Berufung auch einen Verstoß gegen § 115 KO behaupte, sei ihr zu erwidern, daß ein abfälliger Verstoß gegen diese Vorschrift die Wirksamkeit der Rechtshandlungen des Masseverwalters nach außen hin überhaupt nicht berühre, sondern ihn nur intern verantwortlich mache.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei, die den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, die Entscheidungen erster und zweiter Instanz dahin abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles und sohin auch die Klage abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt Abweisung der Revision der beklagten Partei sowie Bestätigung der Urteile der ersten und zweiten Instanz.
Die Revision ist berechtigt.
Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Konkursmasseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden §§ 116, 117 KO an (§ 83 Abs 1 KO; Bartsch-Pollak, KO3 I 404 f und 532). Gemäß § 117 KO bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes ua die Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Parteien von Waren der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, so erzeugen Rechtshandlungen des Masseverwalters nach äußern hin nicht die beabsichtigten Wirkungen (SZ 43/92 uа; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 162; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 106).
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringende Klage ‒ abgesehen von einem bestimmten Begehren und der Anführung der Beweismittel ‒ die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß also soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch auf Grund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (JBl 1974, 46 uа; Fasching III 36; Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege 305; Pollak, System² 379). Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet sind, hat der Richter, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt, unter Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt (SZ 47/93 ua). In den Fällen des § 117 KО gehört zu den rechtserzeugenden Tatsachen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht nur die Behauptung der Willenseinigung zwischen dem Masseverwalter und dem angeblichen Käufer, sondern auch die im Gesetz geforderte Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs, weil erst bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen das Rechtsgeschäft wirksam zustandegekommen ist. Wenn man schon nicht annehmen will, daß es sich bei der erforderlichen Genehmigung um zwingendes, von Amts wegen wahrzunehmendes Recht handelt (vgl dazu Fasching III 622; Pollak a.a.O. 523), muß daher jedenfalls der klagende Masseverwalter, will er ein Vesäumungsurteil zu seinen Gunsten erwirken, nicht nur die Willenseinigung zwischen ihm und dem Beklagten, sondern auch die für das Zustandekommen des behaupteten Rechtsgeschäfts geforderte Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs ‒ nur der gutgläubige Dritte, der ein Geschäft bestehen lassen will, kann sich allein auf das Vorhandensein einer Ermächtigungsurkunde des Konkurskommissärs nach § 83 Abs 2 KO berufen (BartschPollak a.a.O. 544) ‒ behaupten. Liegt eine solche Behauptung nicht vor, ist das Klagebegehren abzuweisen, weil eine wesentliche Tatsachenbehauptung für die Annahme des rechtsgültigen Zustandekommens eines Kaufvertrages fehlt. Es ist also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Fehlen der Genehmigung, die mit ein positives Erfordernis für das gültige Zustandekommen des behaupteten Vertrages ist, nicht der Einwendung des Beklagten zu überlassen.
Richtig hat das Berufungsgericht allerdings geprüft, ob dem Klagebegehren überhaupt entnommen werden kann, daß es sich um einen Fall des § 117 KO handelt. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß das Vorbringen des Klägers nicht völlig eindeutige Anhaltspunkte dafür bietet, daß das vom Kläger behauptete Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Veräußerung des Warenlagers oder von Partien von Waren stattfand. Die Abgrenzung ist überhaupt nicht immer leicht (BartschPollak a.a.O. 547). Das Vorbringen in der Klage ist aber jedenfalls nicht so, daß dann, wenn man es für wahr hält, mit rechtlicher Gewißheit gesagt werden kann, daß das behauptete Rechtsgeschäft nicht doch dem § 117 KO zu unterstellen und daher genehmigungspflichtig war. Immerhin ist dem Vorbringen zu entnehmen, daß nach „Entsiegelung“ der Geschäftsräume des Gemeinschuldners die (gesamte) Konkursmasse zum Verkauf stand und daher auch, falls sich der Gemeinschuldner mit solchen Geschäften befaßte, das Warenlager bzw einzelne Partien von Waren. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigepflichtet werden, daß Undeutlichkeiten in der Klage zugunsten des Klägers zu verstehen seien. Wenn er alle rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten hat, so muß er in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem immerhin die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 117 KO in Betracht kommen konnte, entweder durch entsprechende Tatsachenbehauptungen klarstellen, daß das behauptete Rechtsgeschäft nicht Teile des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren des Gemeinschuldners betraf, oder aber behaupten, daß die erforderlichen Genehmigungen erteilt waren. So, wie der Kläger seine Klage formulierte, ist sie nicht ausreichend präzisiert, um bei der rechtlichen Beurteilung zum Schluß kommen zu müssen, daß der behauptete Anspruch bei Annahme der Richtigkeit des gesamten Vorbringens zu Recht besteht. Unvollständiges Vorbringen geht aber zu Lasten des Klägers und hat, wenn er die Fällung eines Versäumungsurteiles begehrt, zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen (Fasching III 621). Die Urteile der Unterinstanzen sind demnach dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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