OGH 1 Ob 537/78
1 Ob 537/78Ogh17.03.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Resch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* M*, Pensionist in , vertreten durch Dr. Erika Polenat, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei H M*, Hausfrau, * vertreten durch Dr. Werner Klement, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 109.436,15 infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1977, GZ 2 R 135/7721, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 21. Juli 1977, GZ 17 Cg 255/7616, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.159,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 311,04 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4. Mai 1965, 14 Cg 294/648, aus dem Verschulden des Klägers geschieden. In diesem Verfahren schlossen die Streitteile für den Fall der Scheidung einen Vergleich, dessen Punkt 3.) lautet:
„Für den Fall des Ruhestandes des Klägers oder der Invalidität, verpflichtet sich der Kläger zur Leistung eines Drittels seiner gesamten Nettoruhebezüge, das ist Pension auf Grund des ASVG und allfällige Firmenzuschüsse. Allfällige Kinder- und Familienzulagen und Beihilfen bleiben bei der Berechnung des Drittels außer Betracht.“
Die Beklagte erwirkte auf Grund dieses Vergleiches im Exekutionswege und durch die gegenüber dem Kläger zu 6 Cg 159/75 des Landesgerichtes für ZRS Graz erhobene Klage auf Einwilligung zur Ausfolgung des vom Drittschuldner gemäß § 307 ЕO erlegten Betrages die Ausfolgung von S 109.436,15, dies entspricht einem Drittel der dem Kläger von seinem Dienstgeber aus Anlaß des Übertrittes in den Ruhestand bezahlten Abfertigung.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung dieses Betrages, weil dieser ihr nach der Absicht der Parteien auf Grund des Vergleiches nicht zustehe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil es bei Abschluß des Vergleiches übereinstimmender Parteiwille gewesen sei, daß sie im Falle der Pensionierung des Klägers als Unterhalt ein Drittel aller dem Kläger aus diesem Anlaß zufließenden Zahlungen, somit auch der Abfertigung, erhalte; ausgenommen worden seien nur allfällige Kinder- und Familienzulagen und Beihilfen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß bei den Vergleichsverhandlungen und Vergleichsabschluß die Frage einer Abfertigung nicht ausdrücklich besprochen wurde. Da im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aber im einzelnen nicht vorhersehbar war, welches Einkommen dem Kläger ab Pensionierung zukommt, wurde zum Unterschied zur wertgesicherten Unterhaltsleistung für die Aktivzeit des Klägers für die Zeit des Ruhestandes ein Bruchteilstitel vereinbart. Dieser sollte alle Bezüge des Klägers, sowohl die Pension als auch auf allfällige sonstige Leistungen seines ehemaligen Dienstgebers erfassen; ausgenommen blieben nur die genannten Zulagen und Beihilfen. Mit dem Ausdruck „Nettoruhebezüge“ waren alle Zahlungen gemeint, die der Kläger als Pensionist erhalten würde. Es sollte keinerlei Einkommen des Klägers, soweit nicht ausdrücklich genannt, vom Bruchteilstitel ausgenommen sein.
Da der Beklagten somit nach dem Vergleich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch von der Abfertigung die Quote laut Bruchteilstitel zustehe, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung der Sache durch den Erstrichter.
Dagegen wendet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Urteile dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu nach Aufhebung der angefochtenen Urteile den Untergerichten die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Vorweg ist zu prüfen, ob der Kläger den der Beklagten im Wege der Exekutionsführung zugekommenen Betrag im Rechtsweg mit der Begründung zurückfordern kann, daß der Beklagten dieser Betrag bei Auslegung des Exekutionstitels unter Berücksichtigung des Parteiwillens nicht zustehe. Diese Frage ist jedoch zu bejahen. Auszugehen ist davon, daß der der Exekutionsführung zugrunde liegende Exekutionstitel ein gerichtlicher Vergleich ist, der ungeachtet seiner Funktion als Prozeßhandlung seinem Wesen nach einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag darstellt (Fasching III 968). Entspricht die Formulierung des Vergleichs nicht dem Parteiwillen und behauptet der Gläubiger, daß die Absicht der Parteien auf eine weitergehende Leistung gerichtet war, so steht es ihm frei, sich im Klagswege einen zur Exekutionsführung hinreichenden Titel zu verschaffen (Heller-Berger-Stix, Kommentar I 188, vgl auch Fasching aaO). Behauptet andererseits der Verpflichtete, daß er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hätte, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis zu deren Beendigung die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu (Heller-Berger-Stix aaO). Es bestehen im vorliegenden Fall aber auch keine Bedenken dagegen, daß nach Beendigung der Exekution die Herausgabe dessen, was dem betreibenden Gläubiger nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht zukommen sollte, mit besonderer Klage begehrt wird. Besteht der Exekutionstitel freilich in einem Urteil, wird einem solchen Begehren regelmäßig die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen (vgl Heller-Berger-Stix aaO 432). Da der gerichtliche Vergleich aber nicht Rechtskraft schafft, weil er keine gerichtliche Entscheidung darstellt (Fasching aaO 968), bestehen gegen die erhobene Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung keine Bedenken.
Der Revisionswerber führt aus, nach dem Wortlaut des im Verfahren 14 Cg 294/64 des Erstgerichtes abgeschlossenen Vergleichs sei davon auszugehen, daß der Beklagten nicht ein Anteil an sämtlichen wie immer gearteten Bezügen des Klägers zustehen sollte, sondern nur an jenen, die im Punkt 3.) näher angeführt und definiert seien. Daran vermöge auch die Aussage des Zeugen Hofrat Dr. K* nichts zu ändern. Bei der Abfertigung handle es sich weder um eine Pensionszahlung im Sinne der Bestimmungen des ASVG noch um einen Firmenzuschuß, sondern um eine Zahlung sui generis, die vom Vergleich nicht erfaßt werden sollte.
Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen die Beurteilung, der Beklagten stehe auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs auch ein entsprechender Anteil der dem Kläger zugeflossenen Abfertigung zu, nicht nur auf der Grundlage des Wortlautes des im gerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs getroffen haben. Der Erstrichter hat vielmehr auf Grund der Aussage des Verhandlungsrichters, OLGR Hofrat Dr. * K*, als erwiesen erachtet, daß nach der in der Verhandlung zutage getretenen Absicht der Parteien sich der Bruchteilstitel auf alle Bezüge mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Bezugsteile erstrecken sollte. Nun gehört die Urkundenauslegung zwar grundsätzlich dem Bereich der rechtlichen Beurteilung an. Sie kann daher dann mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO bekämpft werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhalts auch Beweise über die Absicht der Parteien durchgeführt wurden (vgl MGA ZPO13 § 498/B/29, 30). Damit wird nämlich eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung getroffen (vgl auch Fasching IV 333). An die Feststellung, es sei Absicht der Parteien gewesen, daß der Beklagten mit der bereits erwähnten Einschränkung ein Bruchteil von allen Bezügen des Klägers als Pensionist zukommen sollte, ist daher auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kommt aber dem Begehren des Klägers, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41, 50 ZPO.
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