OGH 1 Ob 527/78
1 Ob 527/78Ogh15.02.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Mechanikermeister, , vertreten durch Dr. Josef Hendrych, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PW*, , vertreten durch den Obmann K S*, *, dieser vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 18.011.000, sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1977, GZ 7 R 182/7738, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 1. Juli 1977, GZ 1 Cg 143/7628, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.524,01 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 2.853,63 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Bis zur Zwangsversteigerung am 15. März 1976 zu Е 1/75 des Bezirksgerichtes Neunkirchen war der Kläger Eigentümer der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde P*, bestehend aus den Grundstücken Nr * Baufläche, Haus Nr , * Wiese, * Garten, * Garten und * Kanal als Acker. Diese Liegenschaft grenzt im Ortsgebiet von P im Westen an den Pfluß an. Dieser durchfließt den Markt P vom Süden nach Norden. Auf der Liegenschaft des Klägers befand sich ua ein Holzschuppen (Maschinenschuppen), der am 13. Juni 1973 abbrannte.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei den Ersatz seines durch diesen Brand erlittenen Schadens in der behaupteten Höhe von 18.011.000,-- S samt Anhang im wesentlichen mit der Begründung, daß die beklagte Partei Bauherr und das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung В/3-А Wasserbau Bauleiter der im Rahmen des „Sofortprogramms P* Hochwasserschäden 1972“ am Pbach durchgeführten Regulierungsarbeiten gewesen seien, in deren Zuge am Pufer liegendes Reisig abgebrannt worden sei; durch Funkenflug sei der Maschinenschuppen samt Inhalt abgebrannt. Der Obmann der beklagten Partei und Bürgermeister K* S* habe das Abbrennen des Reisighaufens trotz behördlichen Verbots gestattet. Der bei der Bauleitung beschäftigte M* Sk* habe das Reisig angezündet, das Feuer jedoch nicht beaufsichtigt. Die beklagte Partei habe im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung gehandelt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Abweisung des Klagebegehrens insbesondere wegen mangelnder Passivlegitimation. Es habe sich damals um die Beseitigung von Hochwasserschäden aus dem Jahre 1972 im Rahmen eines Sofortprogramms gehandelt; keineswegs seien lediglich Regulierungsarbeiten durchgeführt worden. Die Arbeiten seien von der beklagten Partei lediglich mitfinanziert worden. Das Land Niederösterreich habe das Unternehmen projektiert und es sei die örtliche Bauleitung auch vom Land eingerichtet worden; der Bund habe die Oberaufsicht geführt; die beklagte Partei habe keinerlei Weisungsmöglichkeit besessen und sei nicht Bauherr gewesen. Auch habe der Obmann der beklagten Partei und Bürgermeister von P*, K* S*, das Abbrennen des Reisighaufens nicht gestattet. Es habe auch ein Verbot des Abbrennens nicht bestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Verbandsmitglieder der beklagten Partei, die ihren Sitz in P* hat, sind insgesamt 11 Gemeinden, deren Gebiet von der P* durchflossen wird. Verbandszweck ist die Regulierung und Erhaltung der P* sowie des Hbaches. Im Jahre 1972 suchte das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung В/3-А, namens der beklagten Partei um die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der P vom Kilometer 5.200 bis Kilometer 7.023 an. Diese Regulierung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Bescheid vom 25. April 1972, GZ IXP135/21972, bewilligt. Im Jahre 1972 trat am Pbach zweimal Hochwasser auf, wodurch im Bereich des PW* zahlreiche Uferanrisse verursacht wurden. Im Gemeindegebiet P* erstreckten sich die Uferschäden auf beide Ufer. Die Gemeinden am Pbach und die beklagte Partei, welche an der Durchführung der Hochwasserschadensbehebungsarbeiten interessiert waren, legten auf Grund dieser Hochwasserschäden dem Amt der NÖ Landesregierung ein Programm vor, welche Arbeiten gemacht werden sollten. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung B/3-A, erstellte im Rahmen des Wasserbautenförderungsgesetzes ein „Sofortprogramm P Hochwasserschäden 1972“, welches dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt wurde. Für die Schadensbehebung im Gemeindegebiet P* war ein Bauvolumen von 500.000,-- S vorgesehen. In der Folge kam es zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesland Niederösterreich und dem W* P* zu einer Einigung, wonach 40 % der Schadensbehebungskosten von der Republik Österreich, 50 % vom Bundesland Niederösterreich und 10 % vom W* P* getragen werden sollten. Die Maßnahmen an der P* wurden vom Amt der NÖ Landesregierung zusammengefaßt und als ein Vorhaben mit dem PW als Interessent behandelt. Das Amt der NÖ Landesregierung vertrat dabei die Interessen des Bundes, da dieser keine ausführenden Organe besitzt. Die vom „Sofortprogramm“ vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen betrafen das Auffüllen von abgebrochenen Uferteilen und die Befestigung des Ufers gegen neuerliches Abbrechen. Es handelte sich daher nicht um Regulierungsarbeiten, sondern um eine Hochwasserschadensbehebung. Aus den vom Bund, Bundesland Niederösterreich und der beklagten Partei, entsprechend dem Aufteilungsschlüssel eingezahlten Geldern wurde ein von der Buchhaltung des Bundeslandes Niederösterreich verwalteter Fonds gebildet. Aus diesem Gesamtfonds wurde ein Betrag abgezweigt, ein sogenannter Verlag. Dieser Verlag wurde an die R* P überwiesen. Aus diesem Verlag sollten während der Sanierungsarbeiten von der beklagten Partei kleinere Rechnungen bezahlt werden, um eine umständliche Abrechnung mit der Landesbuchhaltung zu vermeiden. Die beklagte Partei war für die Abrechnung dieses Verlages verantwortlich. Die Entscheidung, was aus dem Verlag bezahlt werden durfte, oblag nicht der beklagten Partei, sondern dem Bauführer, der die Arbeiten an der P* an Ort und Stelle leitete. Die Art der Durchführung der Sanierungsarbeiten oblag der Abteilung B/3-A des Amtes der NÖ Landesregierung, von der in P* an Ort und Stelle eine Baustelle eingerichtet wurde. Mit den Arbeiten wurde im Frühjahr 1973 begonnen. Vom Bundesland Niederösterreich war von Anfang an klargestellt, daß weder die Bürgermeister der betroffenen Ortschaften, noch der Obmann der beklagten Partei irgend eine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Arbeiten hätten. Die Bauleitung oblag allein dem Amt der NÖ Landesregierung, welches die konkreten Arbeiten bestimmte. Die Arbeiten wurden von Bediensteten des Bundeslandes Niederösterreich durchgeführt. Der Bautrupp, bestehend aus dem Maschinenführer Pr* und jugoslawischen Gastarbeitern stand unter der Leitung des Bauführers Pö*, der Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung ist und der Abteilung B/3-A unterstellt war. Pr* war ein Angestellter des Flußbauhofes Pl*, der zum Amt der NÖ Landesregierung gehört. Die jugoslawischen Gastarbeiter nahm Pö* auf; sie wurden aus dem Fonds bezahlt.
Die konkrete Art der Durchführung der Sanierungsarbeiten war der Bauleitung vorbehalten, die beklagte Partei hatte diesbezüglich keine Einflußnahmemöglichkeit. Insbesondere konnte sie nicht bestimmen, ob gewisse Arbeiten gemacht oder nicht gemacht werden; sie hatte auch keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den mit den Sanierungsarbeiten beschäftigten Personen. Ihre Beteiligung an der Hochwasserschadensbehebung bestand nur in der Bezahlung eines bestimmten Anteiles der Kosten.
K* S*, der schon im Jahre 1972 Bürgermeister der Gemeinde P* und Obmann der beklagten Partei war, stellte im Jahre 1972, um die Kosten der Schadensbehebung gering zu halten, eine Gruppe freiwilliger Helfer zusammen, die die Stauden im Uferbereich der P* abholzten und zu Haufen zusammentrugen. Diese Haufen lagen са. alle 50 m im Uferbereich. Auf der Höhe der Liegenschaft des Klägers lagen nur auf dem gegenüberliegenden Ufer solche Haufen. Ein im Dezember 1972 durchgeführter Versuch, die gebildeten Haufen abzubrennen, scheiterte, weil alles grün war. Im Zuge der Hochwasserschadensbehebungsarbeiten der Bediensteten des Bundeslandes Niederösterreich wurden von diesen die Reisighaufen sukzessive abgebrannt.
Im Juni 1973 waren im Bereich des Gemeindegebietes P* vier Personen mit den Hochwasserschadensbehebungsarbeiten beschäftigt. Neben dem Raupenfahrer * Pr*, der das an das Flußbett angrenzende Erdreich der Uferböschung auszuheben hatte, damit dort Steine gelegt werden konnten, waren zwei Jugoslawen beschäftigt, die die von Pr* aufgeschüttete Erde zu verteilen hatten. Vorgesetzter dieser Arbeiter war Pö*, der im Bereich der Baustelle allein weisungsbefugt war. Dieser erhielt seinerseits die Weisungen von Dipl.Ing. J* von der Abteilung В/3-А des Amtes der NÖ Landesregierung. Der allgemeine Auftrag Pös an die ihm Untergebenen lautete, die Ufer der P instandzusetzen. Pö*, der am letzten Freitag vor dem 13. Juni 1973 einen Verkehrsunfall hatte, kam nach dem anschließenden Wochenende wieder zur Baustelle und sagte * Pr*, daß er wieder wegfahren müsse, weil er im Zusammenhang mit seinem Unfall verschiedene Wege habe. Er gab seinen Untergebenen Anweisungen, was sie zu tun hätten. Pr* gegenüber sagte er, wenn die aufgehäuften Stauden bei der Arbeit mit der Laderaupe im Wege seien, sollten sie weggeräumt werden; eine nähere Anweisung gab er diesbezüglich nicht. Auch sagte er, er solle trachten, daß die beiden jugoslawischen Gastarbeiter etwas arbeiten und daß die bisherigen Arbeiten fortgesetzt werden. Pr* war bereits seit Montag der Karwoche 1973 in P* beschäftigt. Die beiden Jugoslawen, unter ihnen der fast nicht Deutsch sprechende M* Sk*, waren bis dahin 3 bis 4 Wochen gemeinsam mit Pr* im Einsatz. Nachdem Pö* die Anweisungen an seine Untergebenen erteilt hatte, fuhr er weg und blieb einige Tage der Baustelle fern.
Am 13. Juni 1973 zeigte die allgemeine Wetterlage eine flache Druckverteilung in bodennahen Luftschichten. Die mittlere Windgeschwindigkeit betrug in den Morgenstunden ca 10 km/h, in den Vormittagsstunden 15 km/h; die maximalen Böenspitzen erreichten im Laufe des Vormittags ca 20 bis 25 km/h. Bevor es zur Ausbildung eines lokalen Windsystems kam, war vor allem die Windrichtung (in den frühen Morgenstunden war sie Süd- bis Nordwest), aber auch die Windstärke großen Schwankungen unterworfen. Erst im Laufe der Vormittagsstunden bildete sich ein lokales Windsystem aus und war eine vorherrschende Windrichtung erkennbar; diese war im Raum P* am Vormittag Südwest.
K* S*, der fast täglich die Baustelle an der P* aufsuchte, weil er örtlicher Katastropheneinsatzleiter war, kam auch am Morgen des 13. Juni 1973 zur Baustelle. Er befand sich ca 60 m südlich der Liegenschaft des Klägers, als er von * Pr* angesprochen wurde. Pr*, dem durch Pö* bekannt war, daß S* Bürgermeister von P* war, erklärte S*, daß er den gegenüber dem Schuppen des Klägers am linksseitigen (flußabwärts gesehen) Ufer befindlichen Reisighaufen abbrennen müsse und ersuchte ihn, der Feuerwehr mitzuteilen, daß er den Reisighaufen abbrennen wolle, man solle deswegen mit der Feuerwehr nicht ausrücken. S* nahm damals an, daß Pr* von Pö* den Auftrag zum Abbrennen des Reisighaufens erhalten hatte; er wußte nicht, daß Pö* gar nicht auf der Baustelle war. Der gegenständliche Reisighaufen war etwa 1 bis 1,5 m hoch und bedeckte eine Fläche von etwa 8 m2. Er lag zum Teil auf der Böschung, zum Teil oberhalb der Böschungskante im Bereich des Begehungsstreifens, sohin im landwirtschaftlich genutzten Gebiet. S* erklärte gegenüber Pr*, man habe es schon einmal mit dem Abbrennen versucht, es sei aber nicht gelungen. In der Folge gab Pr* dem Jugoslawen Sk* den Auftrag, den gegenständlichen Reisighaufen anzuzünden und übergab ihm eine Schachtel Zündhölzer. Bis dahin hatte Sk* in einer Entfernung von ca 50 m an der Böschung gearbeitet. Sk* zündete den Reisighaufen an. Während er beim entfachten Feuer stand, fuhr Pr* mit seiner Laderaupe wieder weg, um seiner Beschäftigung nachzugehen. Er gab Sk* nicht den Auftrag, bei der Brandstelle zu bleiben, da er annahm, dieser werde das ohnehin tun. Es entfernte sich jedoch auch Sk* von der Brandstelle und ging seiner Arbeit nach. Als Pr* sah, daß der Haufen niedergebrannt war, fuhr er zur Brandstelle. Dabei nahm er wahr, daß beim 23 m entfernten Holzschuppen des Klägers auf der anderen Seite des Flußufers Flammen emporschlugen. Er fuhr daraufhin zum Gemeindeamt, um die Feuerwehr zu verständigen, doch wußte diese bereits vom Brand. Pr* hatte Sk* keinen Auftrag erteilt, Gras abzubrennen. Das Gras im Böschungsbereich war grün, sodaß es zum Abbrennen nicht geeignet war; dürres Gras gab es nicht. Lediglich in unmittelbarer Nähe des Reisighaufens begann das Gras infolge der dort entwickelten Hitze zu brennen. Weder mit Pr*, der seit Jänner 1973 beim Bundesland Niederösterreich beschäftigt war, noch mit Sk*, der erst einige Wochen bei der Arbeitspartie war, gab es dienstliche Schwierigkeiten. Unter der Voraussetzung, daß Westwindböen herrschten, läßt sich eine Brandübertragung durch Funkenflug von der Brandstelle zum Holzschuppen nicht ausschließen. Der Kläger trat bis zur Einleitung dieses Rechtsstreites nie an die beklagte Partei heran, um Schadenersatzleistungen zu erhalten; er wendete sich vielmehr sofort an das Bundesland Niederösterreich. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung B/3-A, machte am 15. Juni 1973 eine Schadensmeldung an die Versicherungsanstalt . Es teilte darin mit, ca 20 m vom Schuppen des Geschädigten entfernt hätten Arbeiter der Abteilung auf der gegenüberliegenden Böschung der P im Zuge der Regulierungsarbeiten Gestrüpp angezündet; offensichtlich durch Funkenflug sei der Schuppen in Brand geraten und völlig zerstört worden. Auf Grund dieser Versicherungsmeldung zahlte die B*-Versicherung am 11. Juli 1973 die gesamte Haftungssumme von 80.000,-- S (beim gegenständlichen Klagsbetrag berücksichtigt) aus.
Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht im wesentlichen von folgenden Überlegungen aus:
Unter der Annahme, das Abbrennen des Schuppens sei auf das Abbrennen des Reisighaufens zurückzuführen, sei die Frage, ob die beklagte Partei für ein Fehlverhalten der Beschäftigten des Amtes der NÖ Landesregierung einzustehen habe, zu verneinen. Ihre Haftung nach der Bestimmung des § 1315 ABGB sei zu verneinen, weil das Amt der NÖ Landesregierung die Arbeiten weder unter der Aufsicht noch nach den Weisungen der beklagten Partei, sondern nach eigener Sachkenntnis und nach eigenem Ermessen durchzuführen gehabt hätte. Daß die beklagte Partei bei der Auswahl des Amtes der NÖ Landesregierung als „selbständiger Unternehmer“ ein Verschulden getroffen hätte, behaupte auch der Kläger nicht. Da dem Kläger der ihm obliegende Nachweis nicht gelungen sei, bei den Beschäftigten des Amtes der NÖ Landesregierung handle es sich um untüchtige Personen im Sinne des § 1315 ABGB, seien auch die weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht gegeben. Weder bei Pr* noch bei Sk* könne von einem habituellen Hang zur Mißachtung ihrer Obliegenheiten gesprochen werden. Da sich der Reisighaufen im landwirtschaftlich genutzten Gebiet befunden habe, sei eine Bewilligung der Gemeinde gemäß § 5 Abs 1 des nö. Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetzes 1970 grundsätzlich nicht erforderlich gewesen. Im übrigen sei K* S* in seiner Eigenschaft als Obmann der beklagten Partei gegenüber den Arbeitern des Amtes der NÖ Landesregierung nicht weisungsberechtigt und daher auch nicht befugt gewesen, das Abbrennen des Reisighaufens zu verbieten. Ob er dies in seiner Eigenschaft als Bürgermeister hätte tun dürfen oder müssen, könne dahingestellt bleiben, da ein etwaiges Fehlverhalten des K* S* in dieser Eigenschaft zu keiner Haftung der beklagten Partei führen könne. Es erübrige sich daher insbesondere nähere Feststellungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Reisigabbrennen und dem Brand des Schuppens des Klägers zu treffen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es könne nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, daß sich die beklagte Partei des Landes Niederösterreich als eines Besorgungsgehilfen bedient hätte. Es sei auch nicht erwiesen, daß der Obmann S* dem Arbeiter Sk* den Auftrag zum Abbrennen des Reisighaufens erteilt habe. Eine Haftung gemäß § 1315 ABGB komme aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil als Besorgungsgehilfe nur anzusehen sei, wer unter der Aufsicht und entsprechend den Weisungen des Geschäftsherrn tätig werde. Im vorliegenden Fall habe aber die beklagte Partei weder einen Einfluß auf die Art oder den Umfang der durchgeführten Arbeiten nehmen können, noch sei ihr eine Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitern des Amtes der NÖ Landesregierung zugestanden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, das Berufungsgericht habe sich darauf beschränkt zu erklären, daß die Aussage des Zeugen S* und nicht jene des Zeugen Pr* glaubwürdig sei. Es habe aber nicht dargelegt, warum der Aussage des Zeugen S* mehr geglaubt wurde als jener des Zeugen Pr*. Tatsächlich sei davon auszugehen, daß S* die Erlaubnis zum Abbrennen des Reisigs erteilt habe, so daß die beklagte Partei für den durch die Erlaubniserteilung ihres Obmanns S* entstandenen Schaden zu haften habe. Mit diesen Ausführungen wird jedoch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. In Wahrheit wird damit nämlich die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft. Um eine Frage der Beweiswürdigung handelt es sich auch dann, wenn behauptet wird, das Berufungsgericht habe sich mit den einer Partei günstigen Zeugenaussagen nicht hinreichend auseinandergesetzt (vgl MGAZPO13 § 503/2/37). Es ist daher auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß eine Erlaubniserteilung zum Abbrennen des Reisigs durch den Obmann der beklagten Partei S* nicht erwiesen ist.
Aber auch die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind nicht gerechtfertigt. Eine Haftung für den behaupteten Schaden soll die beklagte Partei deshalb treffen, weil sie sich eines Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB bedient habe. Die beklagte Partei habe den Sanierungsplan vorgelegt, es sei ihr eine Einflußnahme auf die Durchführung der Arbeiten nicht nur kraft der Vorlage des Sanierungsplanes sondern auch gemäß ihrer Stellung als Bauherr bzw Unternehmer zugekommen, letztlich sei ihr auch der Nutzen aus den geleisteten Arbeiten zugute gekommen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Haftung gemäß § 1315 ABGB voraussetzt, daß ein Gehilfe vom Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragverhältnis sein kann. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden die in Rede stehenden Arbeiten vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung projektiert und mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt, wobei der beklagten Partei auf Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten keinerlei Einflußmöglichkeit zustand. In welcher Weise die Bestellung des Landes Niederösterreich zum Gehilfen der beklagten Partei erfolgt sein soll, wird nicht ausgeführt. Die beteiligten Gebietskörperschaften, nämlich der Bund und das Land Niederösterreich handelten dann aber in Erfüllung der ihnen verfassungsgemäß obliegenden Aufgaben (vgl Art 10 Abs 1 Z 10 BVG). Wenn auch § 3 Abs 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1948, welches die gesetzliche Grundlage für die Ausführung der in Rede stehenden Arbeiten darstellt, auch die Förderung privater Bauvorhaben vorsieht und die Durchführung derartiger Arbeiten auch zum Aufgabenbereich der beklagten Partei gehören mag, die sich dann im Einzelfall gewiß auch dritter Personen als Gehilfen bedienen könnte, so liegt doch ein solcher Fall hier nicht vor. Es wurden auch nicht der beklagten Partei Bundes- bzw Landesmittel zur Ausführung der Hochwasserschutzbauten zur Verfügung gestellt, sondern es hatte die beklagte Partei ihrerseits einen solchen Kostenbeitrag zu leisten. Demzufolge erweist sich der erhobene Anspruch aber auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung der beklagten Partei aus dem Grunde des § 1315 ABGB als nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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