OGH 1 Ob 525/78
1 Ob 525/78Ogh15.02.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Hausfrau in , vertreten durch Dr. Anton Waisocher und Dr. Gerhard Waisocher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing. H, Baumeister in *, vertreten durch Dr. Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. November 1977, GΖ 2 R 155/7723, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 8. Juni 1976, GZ 17 Cg 83/7513, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.749,28 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 233,28 Umsatzsteuer und S 600,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin zu Hälfte die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ * KG * des Grundbuches des Bezirksgerichtes für ZRS Graz durch Zivilteilung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete als Teilungshindernis unter anderem ein, die Klägerin habe den ihr gehörigen Liegenschaftsanteil von ihm geschenkt erhalten; er, Beklagter, habe diese Schenkung wegen groben Undanks der Klägerin widerrufen.
Das Erstgericht entschied im ersten Rechtsgang im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 30. März 1977, 1 Ob 524/77, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof führte in seinem Aufhebungsbeschluß aus, den Revisionsausführungen komme Berechtigung nur insoweit zu, als geltend gemacht werde, daß die Klägerin den Liegenschaftsanteil vom Beklagten geschenkt erhalten habe, diese Schenkung vom Beklagten widerrufen worden sei und demnach bei Stattgebung des diesbezüglich zu 23 Cg 228/75 des Landesgerichtes für ZRS Graz erhobenen Klagebegehrens die Grundlage für den von der Klägerin erhobenen Teilungsanspruch entfiele. Dem Berufungsgericht wurde aufgetragen, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine Schenkung vorliege und ob Widerrufsgründe gegeben seien.
Das Berufungsgericht stellte im zweiten Rechtsgang durch Einsichtnahme in den Akt 23 Cg 228/75 des Erstgerichtes fest, daß das dort erhobene Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der mündliche Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1961 betreffend den Hälfteanteil der EZ * KG * wegen groben Undanks der G* widerrufen werde, die Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ * KG * zu Gunsten des Klägers einzuwilligen, abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 27. September 1977, 1 R 117/7744, der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge, weil vom Beklagten weder der Nachweis der Schenkung des Liegenschaftsanteiles erbracht worden noch ein gegen ihn gerichteter grober Undank erwiesen sei; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt.
Diese Entscheidung wurde den Parteien vor der in diesem Verfahren angesetzten Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung zugestellt.
Darüberhinaus übernahm das Berufungsgericht nunmehr auch die vom Beklagten angefochtene Feststellung des Erstrichters, daß ein Teilbetrag in Höhe von S 20.000,-- des vom Beklagten für die Liegenschaft bezahlten Kaufpreises von S 60.000,-- aus dem Vermögen der Klägerin stammt.
Auf Grund dieser ergänzenden Feststellungen gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die Berufung nicht berechtigt sei. Das einzige nach dem Ergänzungsauftrag des Obersten Gerichtshofes noch zu prüfende Teilungshindernis, nämlich die Frage, ob der Beklagte zu Recht die von ihm behauptete Schenkung widerrufen habe, liege nicht vor. Darüberhinaus sei erwiesen, daß ein Teilbetrag des Kaufpreises von S 60.000,--, nämlich ein Betrag von S 20.000,--, aus dem Vermögen der Klägerin gestammt habe; bei dieser Sachlage sei als Geschenk, das gegebenenfalls dem Widerruf zugänglich gewesen wäre, der Betrag von S 40.000,--, nicht aber ein ideeller Liegenschaftsanteil anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehen abgewiesen werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Auf Grund der im ersten Rechtsgang erflossenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hatte das Berufungsgericht nur noch zu prüfen, ob es die vom Erstgericht getroffene in der Berufung bekämpfte Feststellung, die Klägerin habe zum Kaufpreis von S 60.000,-- einen Teilbetrag von S 20.000,-- aus eigenen Mitteln geleistet, übernimmt. Darüberhinaus wurde dem Berufungsgericht aufgetragen, gegebenenfalls Feststellungen in der Richtung zu treffen, ob ein gerechtfertigter Widerruf der Schenkung erfolgt sei. Beiden Aufträgen hat sich das Berufungsgericht unterzogen. Es gelangte zum Ergebnis, daß die vom Erstrichter getroffene Feststellung unbedenklich sei, sie ist daher auch der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof zugrunde zu legen. Im Hinblick auf den Umstand, daß im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes eine rechtskräftige Entscheidung darüber ergangen war, wonach der auch in diesem Verfahren behauptete Widerrufsgrund nicht vorliegt, nahm das Berufungsgericht mit Recht davon Abstand, diese Frage selbständig zu prüfen. Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung im Parallelprozeß äußert sich nämlich in einer inhaltlichen Bindung an diese Entscheidung, wenn der rechtskräftige entschiedene Anspruch Vorfrage, also bedingendes Rechtsverhältnis für den im zweiten Prozeß erhobenen Anspruch ist (Fasching III 706; RiZ 1977 105). Die materielle Rechtskraftwirkung schließt nun aber eine neue Prüfung der ersten Entscheidung auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen und die Richtigkeit des Urteilsinhaltes aus. Es ist daher auch auf die Ausführungen der Revision, welche die inhaltliche Unrichtigkeit des im Verfahren 23 Cg 228/75 des Erstgerichtes erflossenen Urteils dartun wollen, nicht einzugehen. Selbst wenn man also davon ausgehen wollte, daß Gegenstand der Schenkung des Beklagten an die Klägerin ein dem Verhältnis des vom Beklagten geschenkten Teilbetrages (S 10.000,--) zum Gesamtkaufpreis (S 60.000,--) entsprechender ideeller Liegenschaftsanteil war, wäre damit doch für den Beklagten nichts gewonnen, weil rechtskräftig feststeht, daß ein wirksamer Widerruf der Schenkung nicht erfolgt ist. Das einzige noch in Betracht kommende Teilungshindernis liegt demnach aber nicht vor, so daß der Berufung vom Berufungsgericht zu Recht der Erfolg versagt blieb. Demzufolge war aber auch der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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