OGH 2 Ob 279/77
2 Ob 279/77Ogh02.02.1978Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Angestellte, , vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) M, *, Kraftfahrer, , 2.) H, Transportunternehmer, , 3.) VAG., *, sämtliche vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restlichen S 71.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. Oktober 1977, GZ. 5 R 103/7718, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. März 1977, GZ. 23 Cg 2/7713, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:
„Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von S 107.748,40 samt 4 % Zinsen aus S 139.170,-- vom 10. Dezember 1975 bis 29. März 1976, aus S 101.808,40 vom 30. März 1976 bis 12. Mai 1976, und aus S 107.748,40 seit 13. Mai 1976 zu bezahlen und ihr die mit S 19.014,07 (darin S 183,50 Barauslagen und S 1.394,85 Umsatzsteuer) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 56.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 6.900,-- ab 10. Dezember l975 und aus S 35.000,-- ab 19. März 1977 wird abgewiesen.
Die Beklagten sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 1.788,48 an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten S 2.459,33 an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 5. August 1975 ereignete sich auf der Bundesstraße in * ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker eines LKW Marke Steyr, dessen Halter am Unfallstag der Zweitbeklagte und der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, und B als Lenkerin eines PKW Opel Kadett beteiligt waren. Die Klägerin war Insassin im letztgenannten Fahrzeug. Wegen dieses Unfalles wurde der Erstbeklagte wegen Vergehens nach den §§ 81, 88 Abs. 1 Z. 4 StGB rechtskräftig verurteilt. Der Ehegatte der Klägerin, Br*, erlitt bei diesem Unfall tödliche Verletzungen. Der Klägerin entstanden durch den Unfall unter anderem Sachschäden, Todfallskosten und dgl. im Betrag von S 25.470,--, sie erhielt von den Beklagten Akontozahlungen, und zwar am 16. Oktober 1975 S 25.000,-- und am 30. März 1976 S 37.361,60.
Die Klägerin begehrt im Hinblick auf ihre beim Unfall erlittenen Verletzungen insgesamt S 200.000,-- Schmerzengeld, S 3.500,-- an verlorenem Aufwand für den Besuch einer Fahrschule, S 1.800,-- für Besuchsfahrten ihrer Großmutter in das Krankenhaus, S 2.500,-- für Zusatzverpflegung während ihres Krankenhausaufenthaltes sowie die Schadensbeträge von S 25.470,--, unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen insgesamt S 163.748,40 s.A. und stellt auch ein Feststellungsbegehren.
Die Beklagten haben die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach nicht bestritten, wohl aber Einwendungen gegen die Höhe des Schmerzengeldes und die Berücksichtigung der übrigen Ersatzforderungen und des Feststellungsbegehrens erhoben und im Hinblick auf die Teilzahlungen und die Haushaltsersparnis der Klägerin Klagsabweisung beantragt.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 109.197,40 s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren statt; das Mehrbegehren von S 54.551,-- s.A. wies es ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab den von allen Streitteilen erhobenen Berufungen teilweise Folge und änderte das im Ausspruch über das Feststellungsbegehren unbekämpft gebliebene Urteil des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches von S 92.748,40 s.A. und Abweisung des Mehrbegehrens von S 71.000,-- s.A. ab.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von weiteren S 71.000,-- s.A.; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Im Revisionsverfahren sind nur mehr die Höhe des Schmerzengeldes, die Haushaltsersparnis der Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes und der Ersatz des Aufwandes für den Besuch der Fahrschule strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen die im Urteil des Berufungsgerichtes auf S 5 bis 8 wiedergegebenen Feststellungen getroffen.
Das Erstgericht hielt ein Gesamtschmerzengeld von S 150.000,-- für angemessen. Zu den Heilungskosten gehörten auch Unkosten für Zusatzverpflegung, Zeitschriften während des Krankenhausaufenthaltes, zusätzliche Getränke und dgl. Aus diesem Titel seien der Klägerin daher weitere S 2.500,-- zuzusprechen gewesen. Es bestehe kein Zweifel, daß neben der normalen Krankenhauskost die Verabreichung zusätzlicher Speisen besonders in Form von Gebäck, Obst sowie von Getränken, sowie die Beistellung von Lesestoff den Heilungsfortgang begünstige und somit einen Teil der Heilungskosten darstellen. Was den Aufwand der Klägerin für die Fahrschule in der Höhe von S 3.500,-- anlange, sei darauf zu verweisen, daß die Klägerin beim Unfall derartige Verletzungen erlitten hat, daß sie in der Folge außerstande war, die Fahrprüfung nachzuholen bzw. den Fahrschulkurs fortzusetzen. Für sie bedeute daher die Bezahlung des Betrages von S 3.500,-- an die Fahrschule einen „echten Verlust“, zumal ausschließlich durch das Dazwischentreten des Verkehrsunfalles die Fortsetzung des Fahrschulkurses und die Ablegung der Fahrprüfung unterblieben seien. Dagegen müsse sich die Klägerin jedoch eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen, die unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin vor dem Unfall sowie deren Bedürfnisse an Zusatzverpflegung und dgl. während des Krankenhausaufenthaltes gemäß § 273 ZPO mit S 50,-- pro Tag festzusetzen sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte jedoch zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es erachtete mit Rücksicht auf die Dauerfolgen und die kosmetische Störung am linken Arm der 22-jährigen Klägerin, der nicht einmal als Beihand Verwendung finden könne und daher mehr Unannehmlichkeiten hervorrufe als nach einer Amputation, sowie die psychischen Belastungen auch infolge des Ausschlusses von Tätigkeiten, z.B. Autofahren, die üblicherweise von jungen Leuten wahrgenommen werden, ein Schmerzengeld von S 135.000,-- für angemessen. Die Haushaltsersparnisse aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung begründeten keine selbständige Forderung des Schädigers, die einem artgleichen Anspruch des Geschädigten aufrechnungsweise entgegengehalten werden könnte. Die durch den Krankenhausaufenthalt eingetretene Ersparnis jener Auslagen für die Verpflegung, die der Verletzte aufzuwenden gehabt hätte, stelle vielmehr einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der seinen durch den Krankenhausaufenthalt erwachsenen wirtschaftlichen Nachteil, der ihm durch die Spitalskosten entstanden sei, mindere. Die Berücksichtigung der Haushaltsersparnis unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung komme daher nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen des Geschädigten, z.B. Spitalskosten, in Betracht. Auf Seiten der Klägerin sei tatsächlich eine Haushaltsersparnis während ihres Krankenhausaufenthaltes eingetreten, denn sie habe nach den Feststellungen keineswegs kostenlos bei ihrer Großmutter gelebt, sondern es hätten für die Wohnung und Verpflegung monatlich zwischen S 3.000,-- und S 4.000,-- bezahlt werden müssen. Ausgehend von diesem Betrag, den der tödlich verunglückte Gatte der Klägerin hiefür ausgelegt habe, sei die vom Erstgericht angenommene Höhe der Haushaltsersparnis von S 50,-- täglich keineswegs zu hoch gegriffen. Die Haushaltsersparnis dürfe aber den Ansprüchen der Klägerin nicht schlechthin entgegengesetzt werden, sondern nur jenen, die sachlich und zeitlich kongruent seien. Dies treffe lediglich bei den zusätzlichen Aufwendungen der Klägerin für Verpflegung usw. während des Spitalsaufenthaltes zu. Nur in dieser Höhe (nämlich S 2.500,-- und nicht S 4.550,--) könne die Haushaltsersparnis von den Ersatzansprüchen der Klägerin abgezogen werden. In den §§ 1325 f ABGB, 13 EKHG. werde bestimmt, welche Ansprüche der an seinem Körper Verletzte gegen den Schädiger stellen kann. Infolge der Körperbeschädigung nutzlos gewordene Aufwendungen seien darin nicht genannt. Diese stellten lediglich einen ideellen Schaden dar. Der Ersatz eines solchen stehe nur dann zu, wenn er durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorgesehen sei. Die Aufwendungen für die Fahrschule seien von der Klägerin schon vor dem Unfall geleistet worden. Auch nach Ablegung der Fahrprüfung wäre das Vermögen der Klägerin nicht größer geworden. Dadurch, daß der Zweck des Fahrschulbesuches in der Folge vereitelt worden sei, und die Auslagen hiefür sich als unnütz erwiesen hätten, sei bei der Klägerin kein Vermögensschaden eingetreten, sondern lediglich ein immaterieller Schaden, dem nur bei der Ausmessung des Schmerzengeldes in Würdigung der seelischen Schmerzen Bedeutung zukomme.
In ihrer Revision vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, daß ein Gesamtschmerzengeld von S 200.000,-- angemessen sei.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß für die Ausmessung des Schmerzengeldes die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, der Schwere der Verletzungen, der Heilungsverlauf und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes maßgebend sind. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, wurde den von der Revisionswerberin angeführten Umständen jedoch durch das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzengeld von insgesamt S 135.000,-- nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Revisionsgericht hält vielmehr insbesondere unter Bedachtnahme auf die erheblichen psychischen Belastungen, denen die Klägerin durch ihre Verunstaltung ausgesetzt ist, das vom Erstgericht mit insgesamt S 150.000,-- festgesetzte Schmerzengeld für angemessen.
Bezüglich der Haushaltsersparnis führt die Klägerin aus, sie habe aus eigenen Mitteln für die Wohnung die Verpflegung an ihre Großmutter keine Leistungen erbracht, sodaß keine kongruente, zur Kompensation gegen ihre Forderung für Zusatzverpflegung und sonstige Aufwendungen während des Krankenhausaufenthaltes geeignete Haushaltsersparnis vorliege. Im übrigen sei die Annahme einer solchen Ersparnis mit S 50,-- pro Tag überhöht.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes verblieb die Klägerin auch nach ihrer Eheschließung mit Br* mit ihrem Ehegatten im Haushalt ihrer Großmutter A*. Für Wohnung und Verpflegung beider Ehegatten bezahlte der Gatte der Klägerin an A* monatlich S 3.000,-- bis 4.000,--.
Aus diesen Feststellungen kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht abgeleitet werden, daß sie nach Wegfall dieser von ihrem Ehegatten im Rahmen seiner Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen kostenlos bei ihrer Großmutter gewohnt hätte und verpflegt worden wäre. Derartiges wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und es ergeben sich hiefür nach den Verfahrensergebnissen auch keinerlei Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin infolge ihres Krankenhausaufenthaltes Kosten für ihre Unterkunft und Verpflegung, die sie sonst hätte aufwenden müssen, erspart hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter darauf verwiesen, daß die unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Haushaltsersparnis nur gegenüber kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht kommt (vgl. SZ 28/28, ZVR 1972/154, 8 Ob 141/77 u.a.). Sachlich und zeitlich kongruent ist die Haushaltsersparnis nur bezüglich der Aufwendungen, die der Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes entstanden sind. Da die Klägerin diesbezüglich lediglich für zusätzliche Verpflegung und dgl. einen Betrag von S 2.500,-- gefordert hat, kann die Haushaltsersparnis, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur bis zu diesem Betrag berücksichtigt werden. Daß dieser Ersparnis während des 91 Tage dauernden Krankenhausaufenthaltes der Klägerin diesen Betrag zumindest nicht unterschritten hat, erscheint dem Revisionsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht zweifelhaft.
Was den Ersatz der Aufwendungen für den Besuch der Fahrschule anlangt, hatte die Klägerin nach den Feststellungen schon vor dem Unfall hiefür S 3.500,-- aufgewendet. Durch den Unfall war sie nicht in der Lage, die für den 14. August 1975 vorgesehene Fahrprüfung nachträglich abzulegen. Eine Rückerstattung der Aufwendungen für den Besuch der Fahrschule fand nicht statt.
Es handelt sich hier wohl um Aufwendungen, die infolge des Unfalles für die Klägerin nutzlos geworden sind, wenn man unterstellt sie hätte die Lenkerprüfung am 14. August 1975 tatsächlich ohne weiteres bestanden und sei nun und auch künftig auf Grund der Unfallsfolgen zur Ablegung der Lenkerprüfung nicht mehr imstande, doch läuft eine Ersatzleistung dafür letzten Endes auf einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen hinaus (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I, S. 38 vor Anm. 136). Bei Sachschäden kommt dies nur in Ausnahmsfällen in Betracht, etwa nach § 1331 ABGB (vgl. hiezu Koziol a.a.O.). Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen könnte aber auch dann nur gefordert werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht verwendet werden kann (vgl. Koziol a.a.O). Dies würde etwa für die während der Zeit der unfallsbedingten Nichtbenützung eines beschädigten Kraftfahrzeuges weiterlaufenden Generalunkosten zutreffen (vgl. hiezu ZVR 1965/114 u.a.). Da der strittige Ausspruch nicht aus einem Sachschaden, sondern aus den Verletzungen der Klägerin selbst abzuleiten ist, muß allerdings auch das EKHG zur Auslegung der §§ 1325 und 1327 ABGB herangezogen werden (vgl. SZ 41/31 u.a.). Dem Berufungsgericht ist nun beizupflichten, daß die von der Klägerin begehrten Aufwendungen für den Besuch der Fahrschule im vorliegenden Fall weder als Heilungskosten, noch unter dem Gesichtspunkt eines im übrigen gar nicht verlangten Verdienstentganges, noch etwa aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse (vgl. § 13 Z. 1 bis 3 EKHG) ersetzt werden können, da es hiefür schon an den erforderlichen Klagsbehauptungen fehlt. Lediglich bei der Bemessung des Schmerzengeldes kann die psychische Beeinträchtigung der Klägerin, in Hinkunft allenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen zu sein, mitberücksichtigt werden, was bei der Zuerkennung des Betrages von S 150.000,-- jedenfalls in ausreichendem Maße geschehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 2 ZPO.
Mit Rücksicht auf den sich aus der Revisionsentscheidung ergebenden Erfolg bzw. Mißerfolg der Parteien im Rechtsmittelverfahren haben gemäß den §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO die Beklagten der Klägerin ein Drittel der Kosten der Berufungsverhandlung sowie die Klägerin den Beklagten drei Fünftel der Kosten von deren Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
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