OGH 7 Ob 686/77
7 Ob 686/77Ogh10.11.1977Originalquelle öffnen →
OGH
10.11.1977
7Ob686777
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Franz Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei J*, Gastwirt, , vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie den Nebenintervenienten auf Seite des Beklagten J, Schmiedemeister, *, vertreten durch Dr. Anton Bauer und Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1,349.766,28 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. Juni 1977, GZ 3 R 314, 315/7741, womit infolge Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 14. April 1977, GZ C 629/7627, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer des Gasthofes B* in H*. In diesem Gasthof gelangt man durch den Haupteingang über eine Stiege in einen kleinen Vorraum im Hochparterre. Vom Vorraum führt ua eine Stiege in den ersten Stock, wo sie in einem geräumigen Gang mündet, von dem aus zahlreiche Türen in Fremdenzimmer führen. Im ersten Stock befinden sich die Zimmer mit den Nummern 1 bis 6. Die Nummerierung ist jeweils deutlich sichtbar durch Aluschildchen in der Größe von 5 x 3,5 cm am oberen Querbalken des Türstockes angebracht. Vom Treppenaufgang aus sind die Nummern 1, 2, und 3 leicht zu sehen. Im ersten Stock befinden sich jedoch außer den erwähnten Zimmern auch die Zimmer mit den Nummern 15 und 16. Nr 15 ist nach der Nr 2 die zweite Tür. Das Zimmer liegt, vom Stiegenaufgang gesehen, rechter Hand hinter einer Stelle, an der sich der Gang verengt. Weiter davon entfernt liegen Räume mit den Aufschriften „Bad“ und „WC“. An der Stirnseite des Ganges befindet sich eine Türe ohne Aufschrift, die zur Tenne führt. Rechts von dieser Türe liegt das Zimmer Nr 16.
Der 16 m lange Gang im ersten Stock wird zwar durch zwei Deckenleuchten erhellt, doch bewirken diese keine sehr starke Beleuchtung. Die südliche Leuchte befindet sich, vom Stiegenaufgang gesehen, nach dem Zimmer Nr 15, dessen Nummernschild, im Gegensatz zu den Schildern der anderen Türen, etwa 30 cm vertieft hinter der Mauer angebracht ist. Dieses Schild ist bei der im Gangbereich gegebenen Beleuchtung sofort zu erkennen, wenn man darauf blickt, vom oberen Treppenaufgang sieht man jedoch zuerst nur die Zimmer Nr 1, 2 und 3. Das Schild mit Nr 15 kann man auch nicht sehen, wenn man unmittelbar vor dem Zimmer Nr 2 steht. Vom Stiegenaufgang kommend, gewinnt man lediglich den Eindruck, dass sich in Richtung Süden weitere Zimmer befinden.
Im zweiten Stock, in dem der Gang ähnlich ist wie im ersten Stock, liegt links vom Stiegenaufgang das Zimmer Nr 7 und ihm gegenüber das Zimmer Nr 8. In Richtung Norden befinden sich die Zimmer 9 bis 12. Oberhalb des Zimmers Nr 15 des ersten Stockes befindet sich das Zimmer Nr 13 und daran anschließend wieder ein Bad und ein WC. Wie im ersten Stock ist an der Stirnseite des Ganges eine unbeschilderte Türe, die zur Tenne führt, deren Fußboden 6 m unter der Unterkante dieser Türe liegt. Rechts von dieser Türe ist das Zimmer Nr 14. In der Tenne befindet sich eine primitive Leuchte, wie sie häufig in Ställen verwendet wird, und zwar in einer Höhe von 5 m über dem Fußboden.
Der Kläger traf am Abend des 21. 12. 1974 gegen 23.30 h mit einer kleineren Reisegruppe im Gasthof B* ein, wo ihm vom Sohn der Beklagten der Schlüssel für das Zimmer Nr 15 überreicht wurde. Er ging mit diesem Schlüssel in den zweiten Stock, wo er das Zimmer Nr 15 suchte. Da er diese Nummer dort nicht vorfand, nahm er an, dass die zwischen den Zimmern Nr 14 und 13 liegende unbeschilderte Türe, die sich in ihrem Aussehen von den übrigen Türen nicht unterschied, zum Zimmer Nr 15 führe. Er schloss diese Türe mit Hilfe des ihm übergebenen Schlüssels auf, was dadurch ermöglicht wurde, dass sämtliche Türen des Hauses das gleiche Schloss haben, weshalb sämtliche Schlüssel zu sämtlichen Schlössern passen. Da das Aufschließen mit Hilfe des Schlüssels ohne Schwierigkeiten möglich war, wurde der Kläger in der Annahme, er befinde sich beim richtigen Zimmer, bestärkt. Er versuchte mit der linken Hand neben der Türe einen von ihm dort vermuteten Lichtschalter zu betätigen, machte einen Schritt vorwärts und stürzte 6 m in die Tenne ab. Hiebei zog er sich schwere Verletzungen zu.
Wegen des geschilderten Vorfalles wurde der Beklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 6. 3. 1975, U 86/758, rechtskräftig der Übertretung nach § 335 StG schuldig erkannt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes ein Schmerzengeld, den Ersatz eines Verdienstentganges, eine Rente und den Ersatz der ihm erwachsenen Kosten für die Behandlung.
Der Beklagte wendete ua ein, den Kläger treffe insoferne ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, als ihm vom Sohn des Beklagten gesagt worden sei, das Zimmer Nr 15 liege im ersten Stock. Es habe daher kein Anlass für den Kläger bestanden, sich in den zweiten Stock zu begeben und dort zu versuchen, in eine unnummerierte Türe zu gelangen. Im übrigen hätte der Kläger bei gehöriger Vorsicht auch nach dem Aufsperren der Türe den Unfall vermeiden können.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe. Es nahm nicht als erwiesen an, dass der Sohn des Beklagten dem Kläger mitgeteilt habe, das Zimmer Nr 15 liege im ersten Stock. Rechtlich vertrat es den Standpunkt, schon im Hinblick auf das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes müsse es von einem Verschulden des Beklagten ausgehen. Der Beklagte sei als Gastwirt verpflichtet gewesen, für eine gehörige Absicherung von ihm geschaffener Gefahrenquellen Sorge zu tragen. Bei den gegebenen Umständen müsse die Türe zur Tenne als erhebliche Gefahrenquelle angesehen werden. Im Verhalten des Klägers könne keinerlei Sorglosigkeit erblickt werden, die die Annahme eines Mitverschuldens rechtfertigen würde. Selbst wenn man aber in diesem Verhalten ein Mitverschulden erblicken würde, wäre dieses im Vergleich zum Verschulden des Beklagten so geringfügig, dass es bezüglich der Haftung außer Betracht bleiben könne. Der Beklagte habe zwar bezüglich keiner der geltend gemachten Ansprüche den Eintritt eines Schadens grundsätzlich anerkannt, doch seien die Verletzungen des Klägers derart, dass man ohne weiters Schmerzengeldansprüche begründende Schmerzen, das Auflaufen von Behandlungskosten und einen Verdienstentgang annehmen könne. Aus diesem Grunde könne bezüglich des gesamten Klagebegehrens ein den Anspruch bejahendes Zwischenurteil gefällt werden.
Das Berufungsgericht gab den Revisionen des Beklagten und des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten mit dem angefochtenen Teilurteil insoweit nicht Folge, als dieses den Schmerzengeldanspruch betrifft. Hiebei sprach es aus, dass der Wert dieses Streitgegenstandes 60.000,-- S übersteigt. Im übrigen hob es das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung bezüglich des Nichtvorliegens eines Mitverschuldens des Klägers bei. Es sei richtig, dass die festgestellten Verletzungen des Klägers die Annahme derartiger Schmerzen rechtfertigen, dass ein Schmerzengeldanspruch auf jeden Fall dem Grunde nach zu bejahen sei. Bezüglich der übrigen Ansprüche könne jedoch ohne entsprechende Feststellungen auf ihr Zurechtbestehen dem Grunde nach bloß aus den festgestellten Verletzungen nicht geschlossen werden. Diesbezüglich sei daher die Fällung eines Zwischenurteiles derzeit nicht zulässig.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes (Bestätigung des Zwischenurteiles hinsichtlich des Schmerzengeldes) richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen. Hilfsweise wird seine Abänderung dahin begehrt, dass der Anspruch des Klägers lediglich zu einem Viertel als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Der Nebenintervenient hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Beklagte in erster Linie darin, dass weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht den Großteil der Beweise unmittelbar aufgenommen haben Es ist nun richtig, dass ein Großteil des Beweisverfahrens von dem ursprünglich mit der Sache befassten Landesgericht Innsbruck abgeführt wurde und sich das Erstgericht, nachdem ihm die Rechtssache überwiesen worden war, mit der Verlesung der bisherigen Beweisergebnisse begnügt hat. Dieser Vorgang wurde im Verfahren erster Instanz von niemandem gerügt. Der Beklagte hat eine diesbezügliche Rüge auch in der Berufung unterlassen. Sohin kann er diesen Vorgang, falls er überhaupt einen Verfahrensmangel begründen könnte, nicht mit Revision geltend machen. Hiebei würde es sich um einen Mangel des Verfahrens erster Instanz handeln, den der Oberste Gerichtshof nicht wahrnehmen könnte (SZ 27/4, EvBl 1969/263, EvBl 1968/344 und andere). Lediglich vom Nebenintervenienten, der sich am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt hat, wurde in der Berufung unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit gerügt, dass er einer Tagsatzung vor dem Erstgericht nicht beigezogen worden war, wobei die Erheblichkeit dieses Umstandes mit der Behauptung begründet wurde, der Nebenintervenient hätte im Falle seiner Beiziehung die neuerliche Aufnahme der bisher aufgenommenen Beweise beantragt. Mit diesem Berufungsgrund hatte der Nebenintervenient keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass der Beklagte Rügen des Nebenintervenienten nicht für sich in Anspruch nehmen kann, würde ein allfälliger Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht nicht mehr überprüfbar sein.
Geht man von der Unüberprüfbarkeit allfälliger Verfahrensverstöße des Erstgerichtes aus, so muss dem Revisionsverfahren ein mängelfreies erstgerichtliches Verfahren zugrunde gelegt werden. Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe seinerseits nicht selbst Beweise aufgenommen, beinhaltet sohin nur den Vorwurf, eine Beweiswiederholung sei nicht durchgeführt worden. Ob eine Beweiswiederholung vorzunehmen ist oder nicht, kann aber, als der Beweiswürdigung angehörend, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RZ 1967, 15, JBl 1954, 395 ua).
Dieser behauptete Verfahrensverstoß ist sohin nicht gegeben.
Mit der Mängelrüge wendet sich der Beklagte ferner dagegen, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil gefällt hat. Richtig ist allerdings, dass das berufungsgerichtliche Urteil nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche abgesprochen hat, weshalb es tatsächlich als Teilurteil anzusehen ist. Die Rechtsansicht, ein Gericht höherer Instanz könne grundsätzlich kein Teilurteil fällen, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Die Frage, ob die Erlassung eines Teil- oder Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden (EvBl 1977/152 ua). Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden.
Die in der Revision zitierte Stelle bei Fasching, aus der sich angeblich die Unzulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles über einen Teil eines Anspruches ergeben soll, beschäftigt sich überhaupt nur mit dem Zwischenurteil und besagt daher über die Zulässigkeit eines Teilurteiles nichts. Fasching führt im übrigen in seinem Kommentar (III, 590) ausdrücklich aus, dass bei einem Klagebegehren über mehrere Ansprüche mit einem einheitlichen Klagsbetrag, falls nur einer von den mehreren geltend gemachten Ansprüchen zu Recht besteht, ein Zwischenurteil nur über die begründeten und existenten Ansprüche gefällt werden darf, während die nicht existierenden Ansprüche getrennt mit Teilurteil abzuweisen sind. Gerade diese Stelle zeigt also die Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles über Teilansprüche auf unter der Voraussetzung, dass sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände bezüglich dieser Teile geprüft worden sind. Nichts anderes besagen die in der Revision zitierten Entscheidungen in der 13. Auflage der Manzschen Ausgabe der ZPO (Nr 4; SZ 42/148, JBl 1967, 376, JBl 1964, 262). Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof, unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Meinung Faschings, ausgesprochen, dass die Fällung eines Teilurteiles schon dann zulässig ist, wenn nur ein Teil des Klagsanspruches spruchreif ist (EvBl 1977/152). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Da der Auffassung des Berufungsgerichtes beizustimmen ist, dass bei den festgestellten Verletzungen denknotwendig mit Schmerzen, die das Begehren nach Schmerzengeld rechtfertigen, zu rechnen ist, war bezüglich dieses Anspruches die Grundlage für die Fällung eines Zwischenurteiles gegeben. Als weitere Anspruchsvoraussetzung war der Grad eines allfälligen Mitverschuldens zu prüfen, was durch die Untergerichte sowieso geschehen ist. Demnach stand kein gesetzliches Hindernis der Fällung eines diesbezüglichen Zwischenurteiles durch das Erstgericht entgegen, weshalb das Berufungsgericht diesen Teil mit Teilurteil bestätigen durfte.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass, wer eine Gefahrenquelle schafft, das Notwendige vorzukehren hat um eine Schädigung Dritter nach Tunlichkeit abzuwenden (ZVR 1975/159 uva). Die Verursachung einer Gefahrensituation rechtfertigt die Auferlegung verstärkter Sorgfaltspflichten. Dabei ist die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen maßgebend (8 Ob 59/77).
Dass der Beklagte schon im Hinblick auf seine Verurteilung durch das Strafgericht grundsätzlich eine Haftung für die dem Kläger erwachsenen Schäden nicht ablehnen kann, sieht er selbst ein. Er vertritt lediglich den Standpunkt, dem Kläger sei ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Dies haben jedoch die Untergerichte mit Recht verneint. Die vom Kläger geschaffene Gefahrenquelle war nämlich derart groß, dass von ihm besonders wirksame Abwehrmaßnahmen gefordert werden mussten. Immerhin hatte der Kläger in einem Hoteltrakt, der eine Reihe von Hotelzimmern aufweist, eine Türe anbringen lassen, die einerseits in einen 6 m tiefen Abgrund führte und andererseits den Türen der Fremdenzimmer völlig glich. Hiezu kommt, dass sich mit den den Gästen ausgefolgten Schlüsseln diese Türe ohne Schwierigkeiten aufschließen ließ. Gerade dieser Umstand musste dazu führen, dass ein Gast, der mit seinem Schlüssel ein Aufsperren der Türe zur Tenne mit Erfolg versuchte, hiedurch in der Annahme bestärkt wurde, er habe es mit einem harmlosen Zugang zu einem Zimmer oder einem sonstigen niveaugleichen Raum zu tun. Auch fällt ins Gewicht, die völlig unlogische und systemwidrige Nummerierung der einzelnen Zimmer, die eine Verwirrung des jeweiligen Gastes zur Folge haben musste. Wenn demgegenüber der Kläger bei den herrschenden Verhältnissen, trotz Fehlens eines Nummernschildes an der Türe, im Hinblick auf die sonstige örtliche Situation und vor allem im Hinblick darauf, dass er die Tennentüre ohne weiters mit dem ihm überreichten Schlüssel aufsperren konnte, der Meinung war, er befinde sich vor der Türe zu seinem Zimmer, kann ihm dies nicht als Verschulden angelastet werden. Schließlich kommt es immer wieder vor, dass Nummernschilder von Zimmertüren herabfallen und daher solche Türen im Beherbergungsbetrieben mehr oder minder lange Zeit unbeschildert bleiben. Dass dem Kläger mitgeteilt worden wäre, sein Zimmer liege im ersten Stock, ist nicht festgestellt. Im Hinblick auf die in diesem Stockwerk bei Benützung des Stiegenaufganges erkennbaren Zimmernummern konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Nr 15, die in keinerlei logischem Zusammenhang mit den sonstigen Nummern des ersten Stockes steht, auch in diesem Stockwerk liegt. Dagegen war für ihn erkennbar, dass sich im zweiten Stock Nummern befinden, in die die Nr 15 zwanglos einzureihen ist. Da aber andererseits die Nummerierung durchaus nicht systematisch war, konnte der Kläger von der Annahme ausgehen, die Nummer 15, die auf dem Gang im zweiten Stock sonst nirgends aufzufinden war, liege zwischen den Zimmern Nr 13 und Nr 14. Wie gesagt, musste diese Annahme durch die Möglichkeit des Aufsperrens mit dem dem Kläger überreichten Schlüssel bestärkt werden. Der Kläger hat in der Folge nur jene Bewegungen ausgeführt, die üblicherweise ein Hotelgast macht, der bei Nachtzeit in das ihm zugewiesene Zimmer einzutreten beabsichtigt. Der Griff nach einem Lichtschalter links der Türe ist eine Selbstverständlichkeit und ein Schritt nach vorwärts eine übliche Reaktionsbewegung. Wer in einem Hotel auf einem Gang, auf dem sich eine Reihe von Fremdenzimmern und sonstigen, dem Gästeverkehr dienenden Räumlichkeiten befindet, mit einem ihm überlassenen Schlüssel erfolgreich versucht, eine den übrigen Türen gleichende Türe aufzusperren, kann nicht damit rechnen, dass hinter dieser Türe ein Abgrund von 6 m liegt. Dass eine Beleuchtung in der Tenne so stark gewesen wäre, dass sie mit entsprechendem Reflex einem in eine Türe eintretenden Menschen rechtzeitig auffallen musste, wurde nicht festgestellt.
Richtig haben demnach die Untergerichte erkannt, dass dem Kläger aus seinem Verhalten kein Vorwurf gemacht werden kann, der sein Mitverschulden an dem Unfall begründen würde.
Der Revision musste demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO, die auch für eine ein Zwischenurteil bestätigende Entscheidung gelten (SZ 25/243).
ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00686.77.1110.000
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