OGH 2 Ob 144/77
2 Ob 144/77Ogh08.09.1977Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Reithofer, Dr. Thoma und Dr. Scheiderbauer als Richter in den verbundenen Rechtssachen: Klagende Partei E*, Autobusunternehmer, , vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) I, Aktiengesellschaft, , 2.) A, und 3.) F*, Kraftfahrer, , sämtliche vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 245.960,-- s.A. (5 Cg 385/76) und: Klagende Partei A, , vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.) E, Autobusunternehmer, , und 2.) W, Kraftfahrer, , beide vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 30.363,74 s.A. (5 Cg 519/76), infolge Revision der klagenden Partei E und der beklagten Parteien I*, Aktiengesellschaft, A* und F* gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. April 1977, GZ 5 R 79, 80/7719, womit infolge Berufung der I*, Aktiengesellschaft, des A*, des F* und des E* das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Jänner 1977, GZ 5 Cg 385, 519/7612 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Es wird keiner der beiden Revisionen Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Am 18. November 1975 ereignete sich auf dem Fi* in * ein Zusammenstoß zwischen einem von W* gelenkten und dem Kläger E* gehörenden Omnibus Magirus-Deutz und einem vom Drittbeklagten F* gelenkten, dem Zweitbeklagten A* gehörenden und bei der Erstbeklagten I* haftpflichtversicherten Lastkraftwagen Steyr 890. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Die Erstbeklagte leistete dem Kläger auf seinen Ersatzanspruch eine Akontozahlung von S 50.000,--.
Der Kläger verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von restlichen S 245.960,-- s.A. mit der Behauptung, der Drittbeklagte habe den Unfall verschuldet, denn er habe den dem Omnisbuslenker W* nach § 19 Abs. 6 StVO zukommenden Vorrang verletzt.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens.
Sie wendeten ein, das Verschulden treffe allein den Omnibuslenker W*, weil er im Ortsgebiet mit absolut und relativ überhöhter Geschwindigkeit unaufmerksam gefahren sei und zu spät reagiert habe. Im Zuge des von W* verspätet eingeleiteten und unsachgemäß ausgeführten Bremsmanövers sei der Omnibus auf die linke Straßenseite geraten und dort gegen den bereits zum Stillstand gekommenen Lastkraftwagen des Zweitbeklagten geprallt, dessen Lenker sich mit dem Wagen höchstens 0,90 m weit in die Straße hineingetastet gehabt habe. Der Zweitbeklagte macht eine Gegenforderung von S 2.000,-- aufrechnungsweise geltend, die den durch die Kaskoversicherung nicht gedeckten Schaden an seinem Lastkraftwagen betrifft.
Die Widerklage des A* gegen E* und W* wegen S 30.363,74 s.A. Verdienstausfall (5 Cg 519/76) wurde mit dieser Sache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil, daß die gegen W* erhobene Widerklage abgewiesen werde, daß die Klagsforderung des E* dem Grunde nach zu 2/3 und die Klagsforderung des A* gegen E* dem Grunde nach zu 1/3 zu Recht bestehe. Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die als Fi* bezeichnete Straße verläuft im wesentlichen in Nord-Süd-Richtung geradeaus entlang des . Sie ist weithin übersichtlich. Von Osten her mündet unter anderem die Ausfahrt von der -Werkstätte R in den Fi ein. Während im Bereich dieser Einfahrt bzw. Ausfahrt) nach Süden freie Sicht besteht, ist die Sicht in Richtung Norden durch das bis unmittelbar zum Fahrbahnrand reichende Ausstellungsgebäude der Firma R* stark behindert. Dieses Gebäude hat entlang der Fahrbahn eine Ausdehnung von 24 m. Die Fahrbahn des Fi* ist bei der Ausfahrt 6,05 m breit und weist am nördlichen Beginn des Gebäudes eine Breite von 5,80 m auf. Zur Zeit des Unfalles war die asphaltierte Fahrbahn zu dem westlich anschließenden, nicht befestigten Teil der Straße noch nicht abgegrenzt; die Flächen zwischen den am Fahrbahnrand stehenden Bäumen waren noch nicht begrünt. Am westlichen Fahrbahnrand gegenüber der Ausfahrt war ein Verkehrsspiegel angebracht, der jedoch für einen Lastkraftwagenlenker in Richtung Norden nur auf 18 m Sicht auf den Fi* gewährte, uns zwar aus einer 5,50 m vom westlichen Fahrbahnrand entfernten Position, in der man ohne Spiegel nach Norden bereits auf 80 m Sicht hat.
W* fuhr mit dem Omnibus am 18. November 1975 gegen 7 Uhr auf dem Fi* in südlicher Richtung. Er hatte eine Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h. Zum rechten Fahrbahnrand hielt er einen Abstand von rund 1 m ein. Als er sich dem Gebäude der Werkstätte R* näherte und noch etwa 28 bis 33 m von der Werkstättenausfahrt entfernt war, fuhr der Drittbeklagte mit dem Lastkraftwagen des Zweitbeklagten mit einer Geschwindigkeit von rund 5 km/h aus der Werkstätteneinfahrt heraus, um nach Norden in den Fi* einzubiegen. Für dieses Manöver benötigt der Lastkraftwagen einen Radius von 14,50 bis 15,90 m; er kommt dabei an den westlichen Fahrbahnrand bis auf etwa 0,20 bis 0,30 m heran. Als W* den Lastkraftwagen in den Fi* einfahren sah, reagierte er sofort mit einer Vollbremsung, die zumindest nach 1 Sekunde eingeleitet wurde. Der Drittbeklagte erhielt erst in einer rund 5,50 m vom westlichen Fahrbahnrand entfernten Position Sicht auf den Omnibus. Der Lastkraftwagen ragte in diesem Moment bereits rund 0,65 m in die Fahrbahn hinein. Der Drittbeklagte reagierte gleichfalls mit einer Schnellbremsung und brachte sein Fahrzeug nach rund 1,20 m in einer Entfernung von rund 4,30 m vom westlichen Fahrbahnrand zum Stillstand. Durch die Bremsung zog es den Omnibus des Klägers nach links, sodaß er mit einer Restgeschwindigkeit von rund 15 bis 20 km/h gegen das rechte Vordereck des Lastkraftwagens stieß. In der Anprallposition überdeckten sich die beiden Fahrzeuge mit rund 0,40 bis 0,50 m. Der Omnibus war vorne rund 2,10 bis 2,20 m von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt.
Nicht erwiesen ist, daß der Omnibuslenker W* wissen mußte, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug bei einer Schnellbremsung nach links zieht. Nicht erwiesen ist ferner, daß W* durch Lösen der Bremsen und Rechtslenken den Zusammenstoß hätte vermeiden können, nachdem er das Ziehen der Bremse wahrnehmen konnte. Zwischen dem Auftauchen des Lastkraftwagens und dem Zusammenstoß sind nämlich nur 3 bzw. 2,5 Sekunden verstrichen.
Der Lastkraftwagen kam zumindest beim Anprall zum Stillstand. Daß er schon vorher gestanden wäre, ist nicht erwiesen.
Die Schäden am Omnibus des Klägers E* belaufen sich auf mindestens S 115.000,--. Der Selbstbehalt von S 2.000,-- bei den Reparaturkosten des Lastkraftwagens des A* steht der Höhe nach außer Streit. Der Lastkraftwagen des A* war unfallsbedingt rund zwei Wochen in Reparatur. Dadurch ist A* ein erheblicher Verdienstausfall entstanden.
In rechtlicher Beziehung ging das Erstgericht davon aus, daß F* ein Verschulden treffe, weil er den dem Omnibus nach § 19 Abs. 6 StVO zukommenden Vorrang verletzt habe. Für sein Verschulden haben A* als Halter und die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer des Lastkraftwagens einzustehen. Es seien zwar die Sichtverhältnisse für F* ungünstig gewesen und sie seien auch nicht durch den Verkehrsspiegel verbessert worden. Das ändere aber nichts daran, daß es F* beim Einfahren aus einer Werkstattausfahrt in den Fi* an der erforderlichen Vorsicht habe fehlen lassen. Er wäre verpflichtet gewesen, sich entweder mit minimaler Geschwindigkeit vorzutasten oder sich eines Einweisers zu bedienen; das letztere wäre umso leichter möglich gewesen, als ihm hiefür vier Mitarbeiten zur Verfügung gestanden seien.
Den Omnibuslenker W* hingegen treffe keine Mitschuld an dem Unfall. Die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit sei nicht zu beanstanden. Es könne ihm auch nicht mangelnde Aufmerksamkeit oder die Nichtausnützung einer fahrtechnischen Möglichkeit zur Entschärfung der Gefahrenlage zur Last gelegt werden. Die Einleitung des Bremsmanövers könne kein Verschulden begründen, weil nicht erwiesen worden sei, daß er von den Fehlern der Bremsanlage wußte oder hätte wissen müssen. Die nur auf Verschulden gestütze Klage des A* sei daher, soweit sie gegen den Lenker W* gerichtet sei, abzuweisen.
Der Kläger E* hingegen habe die für den Unfall mitursächliche unregelmäßige Bremswirkung seines Omnibusses im Rahmen des nach § 11 EKHG vorzunehmenden Schadensausgleiches als außergewöhnliche bzw. erhöhte Betriebsgefahr zu vertreten. Im Ergebnis sei eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Gunsten des Klägers E* gerechtfertigt.
Die von E*, der I*, Aktiengesellschaft, A* und F* erhobenen Berufungen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze als unbedenklich, beurteilte das Verfahren als mängelfrei und folgte dem Erstgericht auch in der rechtlichen Beurteilung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der eben genannten Parteien. Soweit sich diese Revisionen gegen die über die Widerklage 5 Cg 519/76 ergangene Berufungsentscheidung richten, wurden sie gemäß § 507 Abs. 1 ZPO schon vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen, welche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Zu entscheiden ist demnach über die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionen a.) der zu 5 Cg 385/76 beklagten Parteien (I*, Aktiengesellschaft, A* und F*), die Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens, allenfalls Aufhebung und Zurückverweisung an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragen, sowie
b.) des zu 5 Cg 385/76 als Kläger auftretenden E*, der Abänderung dahin beantragt, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach zur Gänze als zu Recht bestehend erklärt werde; hilfsweise beantragt auch er Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Beide Teile beantragen, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Keine der beiden Revisionen ist gerechtfertigt.
Zur Revision der Beklagten:
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird geltend gemacht, mit Rücksicht auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen, wonach dem Omnibuslenker W* bei nasser Fahrbahn ein Zurücklenken auf seine Fahrbahnseite (nach Erkennen der mangelhaften Funktion der Bremsen) noch möglich gewesen wäre, wäre spätestens vom Berufungsgericht eine (amtswegige) Beweiserhebung über die Witterungsverhältnisse zur Unfallszeit durchzuführen gewesen. Damit wird ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht aufgezeigt. Die Ausführungen des Erstgerichtes, es könne auf Grund der widersprechenden Ergebnisse des Beweisverfahren nicht geklärt werden, ob es bereits vor dem Anprall regnete oder ob der Regen erst unmittelbar nach dem Unfall einsetzte, wurden schon in der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens angegriffen. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels, etwa durch Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflicht nach § 182 ZPO, verneint. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 22/160, SZ 27/4, EvBl 1968/344 u.v.a.) kann ein angeblich in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als solcher beurteilt wurde, nicht mehr mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Tatsächlich stellt sich das Revisionsvorbringen in diesem Punkte nur als nicht mehr zulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Ein weiterer Verfahrensmangel soll darin liegen, daß keine Feststellungen darüber getroffen wurden, ob die vom Verkehrssachverständigen als mögliche Ursachen für das Verziehen der Bremsen angegebenen Umstände solche sind, die plötzlich, graduell oder überhaupt erst langsam auftreten. Damit wird ebenfalls kein Verfahrensmangel aufgezeigt, sondern – wie dies schon in der Berufung geschehen war – ein auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmangel behauptet. Das Vorliegen eines solchen Feststellungsmangels hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, indem es zutreffend darauf hingewiesen hat, daß keine Umstände behauptet oder festgestellt worden seien, wonach W* von der Tatsache einer nicht auf alle Räder gleichmäßig wirkenden Bremsanlage Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Damit erscheinen aber die oben bezeichneten Feststellungen entbehrlich.
In ihrer Rechtsrüge vertreten die Beklagten die Ansicht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre von einem Alleinverschulden des Omnibuslenkers W*, keinesfalls aber von einem überwiegenden Verschulden des Drittbeklagten F* auszugehen gewesen. Zur Frage des Verschuldens des F* wird nur behauptet, ihm sei ein fahrtechnisches Fehlverhalten nicht anzulasten, er habe sich in den Fi* ohnehin vorsichtig hineingetastet. Damit werden die erschöpfenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der dem Drittbeklagten F* anzulastenden Verletzung des dem Omnibuslenker nach § 19 Abs. 6 StVO zukommenden Vorranges nicht in Frage gestellt. Das Einfahren in eine Straße mit fließendem Verkehr aus einer Grundstücksausfahrt mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls nicht weniger als 5 km/h kann bei den gegebenen Sichtverhältnissen nicht mehr als „vorsichtiges Hineintasten“ gewertet werden. Das zeigt mit aller Deutlichkeit der Hinweis des Berufungsgerichtes darauf, daß F* den Lastkraftwagen nach dem ersten Sichtkontakt mit dem Omnibus trotz unverzögerter Reaktion nicht unvermittelt, sondern erst nach Zurücklegung einer Strecke von 1,20 m zum Stillstand bringen konnte. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß F* sich wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse gemäß § 13 Abs. 3 StVO eines Einweisers hätte bedienen müssen. Von der Revision wird dagegen nichts vorgebracht. Gegen die Annahme eines Verschuldens des Drittbeklagten F* bestehen daher keine Bedenken.
Der Revision der Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ein Verschulden des Omnibuslenkers W* behaupten. Die behauptete Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde nicht erwiesen. Auch eine Überschreitung der nach den Verhältnissen relativ zulässigen Geschwindigkeit wurde mit Recht verneint, denn er hatte auf entsprechende Entfernung freie Sicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn des Fi*. Daß der ihm nach § 19 Abs. 6 StVO zukommende Vorrang verletzt werden könnte, brauchte er von vornherein nicht annehmen. Zufolge des im § 3 StVO verankerten Vertrauensgrundsatzes dürfte er vielmehr annehmen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, daß also aus Ausfahrten in den Fi* einfahrende Fahrzeuglenker sich vorsichtig hineintasten oder sich eines Einweisers bedienen und seinen Vorrang respektieren. Als Vorrangberechtigter war W* daher nicht einmal zu einem bremsbereiten Fahren verpflichtet (ZVR 1972/166 u.a.). Auf ein noch nicht wahrnehmbares vorschriftswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers brauchte er bei der Wahl seiner Geschwindigkeit nicht Bedacht zu nehmen (ZVR 1970/174 u.a.). Unter diesen Gesichtspunkten mußte ihn auch der an der in Rede stehenden Einmündung angebrachte Verkehrsspiegel nicht zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit veranlassen. Durch diesen wird an den Vorrangverhältnissen nichts geändert. Dieser Verkehrsspiegel konnte dazu dienen, die Ausfahrt in den Fi* zu erleichtern, er brauchte aber keinesfalls als Warnung aufgefaßt werden, daß dort Fahrzeuge in den Fi* unter Mißachtung des Vorranges des fließenden Verkehrs einfahren könnten. Ob W* eine Schrecksekunde, also eine verlängerte Reaktionszeit, zugebilligt werden kann, kann dahingestellt bleiben, weil nicht einmal eine Verzögerung bzw. Verlängerung der normalen Reaktionszeit festgestellt werden konnte. Da die Fahrbahn im Unfallsbereich rund 6 m breit war und Umstände im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO, die ein Fahren am rechten Fahrbahnrand geboten hätten, nicht vorlagen, kann im Einhalten eines Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand von rund 1 m keine Verletzung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO erblickt werden, auch wenn dabei der Omnibus mit der linken Flanke die Fahrbahnmitte überschritten haben sollte. Soferne nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVO vorliegen, besteht kein absolutes Gebot zum Fahren auf der rechten Fahrbahnseite (Kammerhofer, StVO5 Anm. 1 zu § 7). Schließlich geht auch die Revisionsbehauptung, W* hätte sich vor Antritt der Fahrt vom Funktionieren der Bremsen überzeugen müssen, ins Leere, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, daß er das nicht getan hat.
Es wurde demnach der Nachweis eines Verschuldens des Omnibusfahrers W* mit Recht als nicht erbracht angesehen. Damit erweist sich die Revision der Beklagten als nicht gerechtfertigt.
Zur Revision des Klägers:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird dahin ausgeführt, daß schon das Erstgericht trotz Fehlens genauer Beweisergebnisse zu zentimetergenauen Feststellungen und schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß der Omnibus aus seiner ursprünglichen Fahrlinie um etwa 1 m nach links geraten sei. Damit wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt, sondern nur der im Revisionsstadium nicht mehr zulässige Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen, sodaß auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Zur Rechtsrüge wird hervorgebracht, mit Rücksicht auf das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten sei ein Ausgleichsanspruch der Beklagten, der auch gar nicht geltend gemacht worden sei, nicht gegeben. Für den Omnibuslenker W* stelle sich der Unfall als unabwendbares Ereignis dar, das er trotz gebotener Sorgfalt auch bei besonderer Vorsicht nicht habe abwenden können. Der Unfall sei auch nicht auf eine „fehlende Beschaffenheit“ des Fahrzeuges (gemeint: Fehler in der Beschaffenheit) oder auf ein Versagen seiner Verrichtungen zurückzuführen. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen zog es den Omnibus bei der eingeleiteten Bremsung infolge ungleichmäßiger Bremswirkung um etwa 1 m nach links, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen des Zweitbeklagten kam. Das bedeutet jedoch ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeuges im Sinne des § 9 Abs. 1 EKHG. Ein solches liegt dann vor, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normal mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird (EvBl 1955/246), oder wenn ein Fahrzeugteil die Funktionen, die ihm im Betriebe im Zusammenwirken aller Teile zukommen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt (ZVR 1959/88). Haftungsfreiheit wegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 9 Abs. 1 EKHG liegt somit nicht vor.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht, daß im vorliegenden Fall Anlaß besteht, den Kläger im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG zum Schadensausgleich heranzuziehen. Der Hinweis der Revision, ein derartiger Ausgleichsanspruch sei von den Beklagten nicht erhoben worden, geht ins Leere, denn dabei wird übersehen, daß ein weitergehender Einwand, nämlich der eines Verschuldens des Lenkers des Omnibus erhoben wurde, der den Ausgleichsanspruch im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG in sich schließt. Wie das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat, kommt der Schadensausgleich nach der genannten Gesetzesstelle auch dann in Betracht, wenn auf der einen Seite ein schwerwiegendes Verschulden vorliegt, auf der anderen Seite der Schaden durch außergewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde (ZVR 1965/36, ZVR 1967/180, ZVR 1973/11, ZVR 1974/81, ZVR 1974/61 u.a.m.). Die mangelhafte Wirkung der Bremsen bedeutet aber zweifellos eine weitgehende Erhöhung der Betriebsgefahr, die bei der Schadensaufteilung zu berücksichtigen ist (2 Ob 46/61).
Den vom Kläger zu tragenden Schadensanteil mit mehr oder weniger als 1/3 zu bemessen, besteht kein Anlaß. Damit wird einerseits die dem Drittbeklagten anzulastende Vorrangverletzung gebührend berücksichtigt, andererseits aber auch darauf Bedacht genommen, daß das mangelhafte Funktionieren der Bremsen des Omnibus eine Erhöhung der Betriebsgefahr bewirkt und zum Zustandekommen des Unfalles erheblich beigetragen hat.
Demzufolge mußte auch der Revision des Klägers ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 52 Abs. 2 und § 393 Abs. 4 ZPO.
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