OGH 6 Ob 671/77
6 Ob 671/77Ogh27.07.1977Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Friedl und Dr. Griehsler, als Richter in der Hinterlegungssache der Antragstellerin A* K*, vertreten durch Dr. Philipp Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner H* K*, vertreten durch Dr. Hans Proksch und Dr. Erich Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 15. März 1977, GZ R 40/775, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 27. Dezember 1976, GZ 1 Nc 318/762, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückgewiesen wird.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte gemäß § 1425 ABGB, eine Reihe einzeln angeführter Fahrnisse des Antragsgegners in gerichtliche Verwahrung zu nehmen und die Spedition J* in B* wie in einem früheren Fall so auch in diesem zum gerichtlichen Verwahrer der Fahrnisse zu bestellen. Unter einem beantragte sie die Weisung an die Spedition, die Fahrnisse jederzeit und vorbehaltlos dem Antragsgegner über dessen Begehren auszufolgen.
Unter Darstellung der Vorgeschichte führte die Antragstellerin aus, die Spedition J* habe im Verfahren 1 Nc 306/76 die dort verzeichneten Fahrnisse am 3. 11. 1976 in Verwahrung genommen. Dabei wurden die im folgenden Antrag genannten Fahrnisse des Antragsgegners, die frei herumgelegen seien, mitgenommen. Für diese Fahrnisse habe die Antragstellerin keine Obsorgepflicht getroffen und sie hafte auch nicht für deren Zustand oder Vorhandensein. Die Mitnahme sei im Interesse des Antragsgegners erfolgt, damit er seine von der Liegenschaft der Antragstellerin zu entfernenden Fahrnisse beisammen habe. Der Antragsgegner sei ja verpflichtet gewesen, auch diese Fahrnisse abzuholen. Er sei somit auch hinsichtlich dieser Fahrnisse in Annahmeverzug gewesen. Die Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB sei daher gerechtfertigt.
In dem vorliegenden Hinterlegungsgesuch sieht die Antragstellerin die Besitzübertragung der im Antrag genannten Fahrnisse an den Antragsgegner, zu dessen offenbarem Vorteil sie gehandelt habe.
Das Erstgericht gab dem Hinterlegungsantrag statt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht einem Rekurs des Antragsgegners Folge und änderte die Entscheidung erster Instanz im Sinne der Abweisung des Antrages ab. Das Rekursgericht führte aus:
Da durch einen Gerichtserlag und die Einleitung der gerichtlichen Verwahrung die Rechte des Gläubigers nicht berührt würden, könne er sich durch den Annahmebeschluß nicht beschwert erachten und sei in der Regel nicht rekurslegitimiert. Die „ausnahmsweise“ Zulässigkeit des Rekurses des Antragsgegners ergebe sich aber hier daraus, daß er sich gegen einen Beschluß richtet, der im Gesetz nicht vorgesehen sei, der als nichtig anzusehen sei und die Anträge der Antragstellerin allenfalls in anderer Form in einem anderen Verfahren geltend zu machen wären.
Nach dem Vorbringen im Erlagsgesuch seien nach einer gerichtlichen Räumungsexekution noch die im Spruch genannten Fahrnisse frei herumgelegen. Der Antragsgegner und vormals zur Räumung Verpflichtete habe sie nicht mitgenommen. Im Gegensatz zu anderen hier nicht gegenständlichen Fahrnissen habe die Antragstellerin keine Obsorge über die Gegenstände übernommen und sie auch nicht in ihre Verwahrung gebracht.
§ 1425 ABGB räume die Hinterlegungsberechtigung ausdrücklich nur dem Schuldner ein. Es sei erforderlich, daß eine Schuld nicht erfüllt werden könne. Keinesfalls sei sohin der Gläubiger zur Hinterlegung berechtigt. Nun behaupte die Antragstellerin in ihrem Erlagsgesuch nichts anderes, als daß der Antragsgegner seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Erfüllung einer eigenen Schuld werde ausgeschlossen. Damit fehle es schon an der Behauptung eines den Erlag rechtfertigenden Tatbestandes.
Solche Fälle der Nachwirkungen einer Räumungsexekution seien vielmehr im Sinne des § 349 Abs 2 EO zu erledigen. Nach dieser Gesetzesstelle habe das Vollstreckungsorgan die wegzuschaffenden Fahrnisse anderweitig in Verwahrung zu bringen. Wenn der Verpflichtete ihre Rückforderung verzögere oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig sei, seien die Sachen auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen. Hiebei handle es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Räumungsexekution. Dem Gerichte obliege dabei keinerlei Verwahrungspflicht.
Da die Antragstellerin und auch das Erstgericht nach § 349 EO und nicht nach § 1425 ABGB vorzugehen gehabt hätten, könne dem Antragsgegner insofern ein Rekursrecht zugebilligt werden, da die Rechtswirkungen der einzelnen Maßnahmen in den bezeichneten Verfahren nicht als gleichwertig angesehen werden könnten. Es sei ihm eine Beschwer zuzubilligen. Damit erweise sich der Rekurs als berechtigt und die angefochtene Entscheidung sei abzuändern.
Gegen den Beschluß zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Rekurs gegen den Beschluß erster Instanz entweder zurückzuweisen oder die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Obwohl sich das Rekursgericht grundsätzlich zu der Rechtsprechung bekannt hat, derzufolge sich im Erlagsverfahren der Antragsgegner durch den Annahmebeschluß nicht beschwert erachten kann und nicht rekurslegitimiert ist, spricht das Rekursgericht von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit, doch vermögen die zur Annahme einer solchen ins Treffen geführten Gesichtspunkte nicht zu überzeugen.
Zunächst ist es nicht richtig, daß sich der Rekurs des Antragsgegners gegen einen Beschluß richtet, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Hinterlegung hat im § 1425 ABGB an sich eine gesetzliche Grundlage und selbst eine allfällige Fehlentscheidung ist nicht ein Beschluß, der etwa überhaupt nicht im Gesetz vorgesehen ist. Auf die exekutionsrechtlichen Überlegungen des Rekursgerichtes in der Richtung des § 349 Abs 2 EO ist nicht einzugehen, solange man die Zulässigkeit des Rekurses des Antragsgegners gegen einen Annahmebeschluß prüft. Die Ansicht des Rekursgerichtes, es müsse in der vorliegenden Sache dem Antragsgegner eine Beschwer zugebilligt werden, kann umsoweniger geteilt werden, als der Antragsgegner nach Inhalt des Beschlusses erster Instanz jederzeit die hinterlegten Sachen an sich nehmen konnte. Mit dem Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1972/231 läßt sich die Zulässigkeit des Rekurses des Antragsgegners nicht begründen. Der damalige Anlaßfall ist vom gegenwärtig vorliegenden Fall verschieden. Dort ging es um den Antrag der Drittschuldnerin einer Forderungsexekution, fällig gewordene und weiterhin fällig werdende pfändbare Pensionsbezüge der Verpflichteten nach § 307 EO gerichtlich zu erlegen. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß die gepfändeten Bezüge nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von zwei weiteren Personen in Anspruch genommen würden. Das Exekutionsgericht verweigerte die Annahme der von der Drittschuldnerin erlegten Beträge als Erlag nach § 307 EO und sprach aus, diese Beträge seien im Sinne des § 1425 ABGB im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Die Voraussetzungen für den Erlag nach § 307 EO hielt es nicht für gegeben.
Den weiteren Forderungsanwärtern wurden die Beteiligtenstellung und die Rekurslegitimation mit der Begründung zuerkannt, es seien im Exekutionsverfahren außer den Parteien auch diejenigen Beteiligten zum Rekurs berechtigt, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen sei.
Grundsätzlich anders gelagert ist der gegenwärtig vorliegende Fall, weil hier von Anfang an der Weg des Erlagsverfahrens nach § 1425 ABGB beschritten wurde und es nur um die Beschwer des Antragsgegners geht, die nicht bejaht werden kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluß erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch genommen wurde. Durch den Annahmebeschluß wurde die rechtlich geschützte Sphäre des Antragsgegners nicht beeinträchtigt, weshalb die vom Rekursgericht selbst herangezogene Rechtsprechung zum Tragen kommt und von einer „ausnahmsweisen“ Zulässigkeit des Rekurses nicht gesprochen werden kann.
Demgemäß war der angefochtene Beschluß im Sinne der Zurückweisung des Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß erster Instanz abzuändern.
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